Vorlage - VO/2019/07790  

Betreff: Freie Wähler & GAL: Auswirkungen der Kitagesetz-Reform des Landes SH
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
20.06.2019 
9. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck an Verwaltung / Ausschuss zurück verwiesen   
Jugendhilfeausschuss zur Vorberatung
22.08.2019 
9. Sitzung des Jugendhilfeausschusses (Wahlperiode 2018 - 2023) geändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
26.09.2019 
11. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck (HAUSHALTSSITZUNG) zurückgestellt   
28.11.2019 
12. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zurückgestellt   
30.01.2020 
13. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zurückgestellt   
27.02.2020 
14. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zurückgestellt   
25.06.2020 
17. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zurückgezogen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft fordert die Landesregierung auf, die Kitagesetz-Reform dahingehend zu ändern, dass die im Entwurf des neuen KitaG geltende Geschwisterermäßigung auf alle Kinder in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege von 0 bis einschließlich 14. Lebensjahr angewendet wird.

 

Sollte die Landesregierung nicht bereit sein, diesen Punkt aufzunehmen, soll die Geschwisterermäßigung des neuen KitaG ab Inkrafttreten des Gesetzes für alle Lübecker Kinder in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege von null bis einschließlich 14 Jahren gelten und von der Stadt Lübeck übernommen werden.

 


Begründung

Die Kitagesetz Novellierung sieht vor, dass Geschwisterermäßigung in Höhe von 50 Prozent für das zweite Kind und 100 Prozent ab dem dritten Kind bei gleichzeitiger Betreuung geleistet wird.

 

Grundsätzlich ist diese Novellierung zu begrüßen – jedoch nur, wenn sie sich nicht, wie vorgesehen, ausschließlich auf den vorschulischen Bereich bezieht. Denn die Betreuungskosten für Schulkinder sollen nicht unter die Geschwisterermäßigung fallen. Deshalb muss unserer Meinung nach die Überarbeitung der Gesetzesvorlage erfolgen. Bisher ist die Geschwisterermäßigung gesetzlich über § 25 Abs. 3 KiTaG geregelt und gilt für Kinder in Kindertageseinrichtungen bis einschließlich 14 Jahre.  Solange die Landesregierung nicht bereit ist, das Gesetz in diesem Punkt zu verbessern, soll die Hansestadt Lübeck weiterhin die Geschwisterermäßigung wie bisher auch für Schulkinder gewähren, um Eltern zu entlasten.

 

Die Jamaika-Landesregierung belastet mit ihren Plänen weiter die Städte und Kommunen, wenn diese - wie in Lübeck - auch für Schulkinder Geschwisterermäßigung leisten. Übernehmen Kommunen diese Leistung zukünftig nicht freiwillig, bedeutet dieser Punkt der Novellierung für Eltern eine

Belastung. Denn im Durchschnitt liegen knapp 4 Jahre Altersabstand zwischen Geschwisterkindern in Schleswig-Holstein, das dritte Kind kommt häufig zur Welt, wenn die älteren Geschwister schon zur Schule gehen oder kurz vor der Einschulung stehen. So hört sich eine 100-prozentige Ermäßigung ab dem dritten Kind prima an, kommt jedoch in der Praxis kaum vor. Angenommen Eltern lassen zwei Kinder im Hort und das dritte Kind im Kindergarten betreuen, dann erhalten sie heute für das zweite und dritte Kind eine Ermäßigung. Nach der Novellierung aber zahlen sie für jedes Kind 100% der Elternbeiträge – über 500 Euro pro Monat, wenn die Kommune nicht freiwillig Geschwisterermäßigung für die Hortplätze gewährt.

 


Anlagen