Vorlage - VO/2015/02284  

Betreff: Änderung der "Entgeltordnung für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen" (5.691)
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator/in F. - P. Boden
Federführend:5.691 - Lübeck Port Authority Bearbeiter/-in: Schumacher, Kirstin
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bauausschuss zur Vorberatung
16.02.2015 
Sitzung des Bauausschusses geändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
24.02.2015 
25. Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
26.02.2015 
13. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck 2013 - 2018 unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3

Die als Anlage 2 beigefügte „Entgeltordnung für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen“ wird beschlossen

Beschlussvorschlag

Die als Anlage 2 beigefügte „Entgeltordnung für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen“ wird beschlossen.

 

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

1.201 - Haushalt und Steuerung

1.300 - Recht

Die abgegebenen Stellungnahmen sind eingearbeitet worden.

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO ist nicht erfolgt, weil deren Belange nicht berührt werden.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja (Anlage 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Terminalflächen Skandinavienkai, Ostpreußenkai, Schlutupkai II, Seelandkai, Vorwerker Hafen und Konstinkai sind von der Erhöhung der Entgelte nicht betroffen, da diese von der Lübecker Hafen-Gesellschaft mbH (LHG) betrieben und über deren Entgeltordn

Begründung

 

Die Terminalflächen Skandinavienkai, Ostpreußenkai, Schlutupkai II, Seelandkai, Vorwerker Hafen und Konstinkai sind von der Erhöhung der Entgelte nicht betroffen, da diese von der Lübecker Hafen-Gesellschaft mbH (LHG) betrieben und über deren Entgeltordnung abgerechnet werden.

 

Mit der Rücknahme der sogenannten Hafennebenflächen von der LHG im Jahr 2008 in den Aufgabenbereich der Lübeck Port Authority (LPA) ist diese auch für die Erhebung der
Hafenentgelte für folgenden Geltungsbereich zuständig:

 

-          Stadtgraben, Wallhafen,             

-          Stadttrave, Holstenhafen, Hansahafen,

-          Klughafen,

-          Burgtorkai (Hubbrücke bis Eric-Warburg-Brücke, ohne Liegeplatz vor dem ehemaligen Terminalgebäude),

-          Schlutupkai I, Fischereihafen Schlutup,

-          Fischereihafen Travemünde mit Liegeplätzen an der Außenseite,             

-          Seebrücken in Travemünde,

-          Sportbootliegeplätze zwischen Lotsenstation und Fischereihafen in Travemünde,

-          Kohlenhofkai.

 

Als Grundlage für die Erhebung der Hafenentgelte dient die „Entgeltordnung für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen vom 15.08.2013“. Die LPA beabsichtigt, mit Wirkung zum 01.04.2015 die Entgeltordnung aufgrund folgender Änderungsbedarfe anzupassen:

 

-          Veränderung des Verbraucherpreisindex

-          Stufenweise Angleichung der Entgelte für Dauer- und Tagesliegeplätze für Segelboote und sonstige Wasserfahrzeuge an die Entgelte im Passathafen

-          Kostendeckende Entsorgungspauschale für Schiffsabfälle nach der Hafenentsorgungsverordnung

 

Erläuterungen zu den Änderungen
 

Die Änderungen sind in die neue als Anlage 2 beigefügte Hafenentgeltordnung eingearbeitet und in der Anlage 3 als Synopse dargestellt.

 

Ausgehend vom Verbraucherpreisindex (VPI) für Januar 2013, dem Zeitpunkt der letzten Entgelterhöhung, in Höhe von 104,5% (2005 = 100 %) ergibt sich bei einem VPI in Höhe von 106,7% für November 2014 eine absolute Steigerung von 2,2 Prozentpunkten bzw. eine Erhöhung von 2,1%.

 

Die LHG wird ihre Hafenentgelte nach derzeitiger Kenntnis aktuell nicht erhöhen, da der Markt mit Blick auf die übrigen Ostseehäfen dieses nicht zulässt.

 

Die von der LPA vorgehaltenen Hafenteile für gewerbliche See- und Binnenschiffe – insbesondere Burgtorkai und Schlutupkai I – agieren in einem anderen Umfeld; hierfür wird eine moderate, nur die Inflation ausgleichende Erhöhung für erforderlich und akzeptabel angesehen.

 

Die Neuberechnung der Entgelte basiert auf den bisherigen, bewährten Grundlagen, die überwiegend an die VPI-Entwicklung angepasst werden. Um kostendeckende Hafenentgelte zu erheben, die auch nach § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein gefordert werden, sind die jeweiligen Hafenentgelte im Durchschnitt um 2,1% anzuheben und gleichen damit zumindest die allgemeine Preissteigerung aus.

 

Von der Erhöhung ausgenommen wurden die Entgelte für den Schleppercent, da diese die tatsächlich anfallenden Kosten decken und lediglich einen durchlaufenden Posten bei der Hansestadt Lübeck darstellen.

 

Ergänzend zu der oben beschriebenen Anpassung der Entgelte an den VPI sollen die Entgelte für Dauer- und Tagesliegeplätze der Segelboote und sonstigen Wassersportfahrzeuge perspektivisch an die Entgelte für Liegeplätze im Passathafen angeglichen und somit überproportional zum Verbraucherpreisindex nicht um 2,1% , sondern um max. 6,1% erhöht werden. Die Liegeplätze im Passathafen werden vom Bereich Schule und Sport verwaltet und weisen eine ähnliche Ausstattung auf. Um städtische Bootsliegeplätze annähernd gleich zu vermarkten, sollen die Entgelte sukzessive auf ein vergleichbares Niveau gestellt werden.

 

Die Hafenentgelte unterliegen der Umsatzsteuerpflicht und wurden für eine leichtere Abrechnung durch den Hafenmeister so gerundet, dass sich die von den Wassersportlern zu bezahlenden Bruttobeträge mit nur einer Nachkommastelle für die Rechnungsstellung ergeben.

 

Mit der letzen Änderung der Hafenentgeltordnung vom 14.08.2013 hat die Hansestadt Lübeck eine Pauschale für die Schiffsentsorgung eingeführt. Die Hafenentsorgungsverordnung (HafEntsVO) schreibt eine Entsorgungsabgabe für Schiffsabfälle vor, die vom Hafenbetreiber – unabhängig von der tatsächlichen Entsorgungsleistung – zu erheben ist.

 

Die Höhe der Entsorgungspauschale gemäß § 9 HafEntsVO orientiert sich an den Schiffsanläufen und der Anzahl der Entsorgungsvorgänge. Die Berechnungsgrundlage wird – wie auch schon im Jahr 2013 – möglichst einfach gehalten. Um die tatsächlich anfallenden Kosten decken zu können, ist hier eine Anpassung an die Kosten der Entsorgung, die ohne Aufschläge an die Hafenkunden weitergegeben werden, zwingend notwendig. Auf dieser Basis erhöht sich die Pauschale von bisher 55,00 EUR auf 62,50 EUR je Schiffsanlauf.

 

1 - Verfahrensübersicht – Finanzielle Auswirkungen

Anlagen

 

1 - Verfahrensübersicht – Finanzielle Auswirkungen

2 - Entgeltordnung für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen

     (gültig ab 01.04.2015)

3 - Synoptische Darstellung der Änderungen der Entgeltordnung

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 (10 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 (39 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 (78 KB)