Auszug - SPD: Änderungsantrag zu: Übernahme bauliche Anforderungen des EWKG  

16. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
TOP: Ö 10.1.2
Gremium: Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Beschlussart: abgelehnt
Datum: Do, 26.06.2025 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 21:05 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgerschaftssaal
Ort: Rathaus, 23552 Lübeck
VO/2023/11895-03 SPD: Änderungsantrag zu: Übernahme bauliche Anforderungen des EWKG
   
 
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
VO/2023/11895
Federführend:Geschäftsstelle der SPD Fraktion Bearbeiter/-in: Bernzen, Hinrich
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis


 


Beschluss in geänderter Fassung:

Die Vorlage VO/2023/11895-01 wird als Prüfauftrag angenommen.

 

1. Berücksichtigung von Klimafolgekosten bei Baumaßnahmen und Beschaffung

§7 (3) EWKG empfiehlt Kommunen für die Planung und Ausschreibung von Baumaßnahmen oberhalb eines Schwellenwertes von 500.000 Euro in eigener Zuständigkeit einen CO2-Schattenpreis in Orientierung an den vom Umweltbundesamt empfohlenen Kostensatz für Kohlendioxid- und andere Treibhausgasemissionen gemäß der jeweils aktuellen Empfehlung für die Bewertung von Treibhausgasemissionen einzuführen.

 

Der Bürgermeister wird gebeten zu prüfen, welche Folgen für die Hansestadt Lübeck hinsichtlich des bürokratischen Aufwands und der Wirtschaftlichkeit entstehen, wenn analog zu § 6 (2) EWKG der Wert der Empfehlung des Umweltbundesamtes aus der aktuellen Methodenkonvention unter Zugrundelegung der 0 % Zeitpräferenzrate angewendet wird

 

2. Energie- und Nachhaltigkeitsstandards - Bau

Der Bürgermeister gebeten zu prüfen, für Bauvorhaben der Hansestadt und ihrer Eigenbetriebe die Regelungen aus §6 (3), (5), (6) und (9) EWKG unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen aus § 6 (7) EWKG anzuwenden und die erforderlichen Kosten im Haushalt zu ordnen.

Für die Anforderungen aus §6 (5) EWKG gilt dabei, dass die dort formulierte Anforderung an die Gebäudehülle als Zielvorgabe bei Maßnahmen an einzelnen Bauteilen anzuwenden ist. Bei Sanierungen von Objekten ist jeweils der unter der Beachtung des Lebenszyklus optimale Standard aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (bspw. EG 70, EG 55, EG 40) anzuwenden.

Für Anmietungen ist analog zu §6 (8) EWKG zu verfahren.

 

3. Der Bürgermeister wird gebeten, die hierfür ggf. erforderlichen höheren Investitionskosten bis zur nächsten Haushaltssitzung zu beziffern.


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis in geänderter Fassung

 

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

12

Nein-Stimmen

35

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

 

Vertagung

 

Ohne Votum