Auszug - BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: Übernahme bauliche Anforderungen des EWKG  

16. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
TOP: Ö 10.1
Gremium: Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 26.06.2025 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 21:05 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgerschaftssaal
Ort: Rathaus, 23552 Lübeck
VO/2023/11895 BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: Übernahme bauliche Anforderungen des EWKG
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN Bearbeiter/-in: Fiorenza, Angela
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

BM Wisotzki beantragt die Abstimmung in der Fassung des Bauausschusses.

 

Es spricht weiterhin BM Lengen und ändert den Antrag der SPD-Fraktion zu TOP 10.1.2 wie folgt:

 

Die Vorlage VO/2023/11895-01 wird als Prüfauftrag angenommen.

 

1. Berücksichtigung von Klimafolgekosten bei Baumaßnahmen und Beschaffung

§7 (3) EWKG empfiehlt Kommunen für die Planung und Ausschreibung von Baumaßnahmen oberhalb eines Schwellenwertes von 500.000 Euro in eigener Zuständigkeit einen CO2-Schattenpreis in Orientierung an den vom Umweltbundesamt empfohlenen Kostensatz für Kohlendioxid- und andere Treibhausgasemissionen gemäß der jeweils aktuellen Empfehlung für die Bewertung von Treibhausgasemissionen einzuführen.

 

Der Bürgermeister wird gebeten zu prüfen, welche Folgen für die Hansestadt Lübeck hinsichtlich des bürokratischen Aufwands und der Wirtschaftlichkeit entstehen, wenn analog zu § 6 (2) EWKG der Wert der Empfehlung des Umweltbundesamtes aus der aktuellen Methodenkonvention unter Zugrundelegung der 0 % Zeitpräferenzrate angewendet wird

 

2. Energie- und Nachhaltigkeitsstandards - Bau

Der Bürgermeister gebeten zu prüfen, für Bauvorhaben der Hansestadt und ihrer Eigenbetriebe die Regelungen aus §6 (3), (5), (6) und (9) EWKG unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen aus § 6 (7) EWKG anzuwenden und die erforderlichen Kosten im Haushalt zu ordnen.

Für die Anforderungen aus §6 (5) EWKG gilt dabei, dass die dort formulierte Anforderung an die Gebäudehülle als Zielvorgabe bei Maßnahmen an einzelnen Bauteilen anzuwenden ist. Bei Sanierungen von Objekten ist jeweils der unter der Beachtung des Lebenszyklus optimale Standard aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (bspw. EG 70, EG 55, EG 40) anzuwenden.

Für Anmietungen ist analog zu §6 (8) EWKG zu verfahren.

 

3. Der Bürgermeister wird gebeten, die hierfür ggf. erforderlichen höheren Investitionskosten bis zur nächsten Haushaltssitzung zu beziffern.

 

 

 

Weiterhin sprechen BM Wisotzki erneut, Dr. Brock, BM Zahn und BM Dr. Flasbarth.

 

Der Vorsitzende lässt zuerst über den geänderten Antrag zu TOP 10.1.2 abstimmen (s. direkt unter dem TOP) und hiernach über den Antrag zu TOP 10.1 in der Fassung des Bauausschusses.


Beschluss (in der geänderten Fassung):

1. Der Bürgermeister wird aufgefordert die in den Absätzen 3, 5, 6, 7, und 8 des §4 Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) für das Land definierten baulichen Standards bei sämtlichen Bauvorhaben der Stadt und aller Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden. In den Gesellschaften mit städtischer Mehrheitsbeteiligung wird der Bürgermeister beauftragt, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorzulegen.

 

2. Weiterhin sollen für sämtliche für sämtliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen im Rahmen von Baumaßnahmen die Anforderungen des §7 Absatz 1 LHO hinsichtlich der Berücksichtigung von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgekosten in Form einer Lebenszyklusbetrachtung berücksichtigt werden.

Hierbei sind die letzten beiden Sätze aus §4 (2) EWKG hinsichtlich der Berücksichtigung ökologischer Folgekosten anzuwenden.

 

1. Berücksichtigung von Klimafolgekosten bei Baumaßnahmen und Beschaffung

§7 (3) EWKG empfiehlt Kommunen für die Planung und Ausschreibung von Baumaßnahmen oberhalb eines Schwellenwertes von 500.000 Euro in eigener Zuständigkeit einen CO2-Schattenpreis in Orientierung an den vom Umweltbundesamt empfohlenen Kostensatz für Kohlendioxid- und andere Treibhausgasemissionen gemäß der jeweils aktuellen Empfehlung für die Bewertung von Treibhausgasemissionen einzuführen.

Der Bürgermeister wird beauftragt, dies für die Stadt und alle Eigenbetriebe so umzusetzen und dabei analog zu §6 (2) EWKG den Wert der Empfehlung des Umweltbundesamtes aus der aktuellen Methodenkonvention unter Zugrundelegung der 0 % Zeitpräferenzrate anzuwenden.

In den Gesellschaften mit städtischer Mehrheitsbeteiligung wird der Bürgermeister beauftragt, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorzulegen.

Der Bürgermeister wird beauftragt analog zu §6 (2) EWKG auch für alle Beschaffungsmaßnahmen oberhalb eines Schwellenwertes von 500.000 € die Klimafolgekosten aus der jeweils aktuell gültigen Methodenkonvention unter Zugrundelegung der 0% Zeitpräferenzrate anzuwenden.

 

2. Energie- und Nachhaltigkeitsstandards - Bau

Der Bürgermeister wird beauftragt für Bauvorhaben der Hansestadt und ihrer Eigenbetriebe die Regelungen aus §6 (3), (5), (6) und (9) EWKG unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen aus § 6 (7) EWKG anzuwenden und die erforderlichen Kosten im Haushalt zu ordnen.

Für die Anforderungen aus §6 (5) EWKG gilt dabei, dass die dort formulierte Anforderung an die Gebäudehülle als Zielvorgabe bei Maßnahmen an einzelnen Bauteilen anzuwenden ist. Bei Sanierungen von Objekten ist jeweils der unter der Beachtung des Lebenszyklus optimale Standard aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (bspw. EG 70, EG 55, EG 40) anzuwenden.

Für Anmietungen ist analog zu §6 (8) EWKG zu verfahren.

In den Gesellschaften mit städtischer Mehrheitsbeteiligung wird der Bürgermeister beauftragt, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorzulegen.

3. Der Bürgermeister wird aufgefordert, die hierfür ggf. erforderlichen höheren Investitionskosten bis zur nächsten Haushaltssitzung zu beziffern und in der erforderlichen Höhe in den Haushalt einzustellen.


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis in der geänderten Fassung des Bauausschusses

einstimmige Annahme

x

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

 

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

 

Vertagung

 

Ohne Votum

 


 


  Beschluss: 26.06.2025 Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck geändert beschlossen
Termin 04.08.2025 überschritten und noch nicht realisiert Koordinierung:
5.000 - Fachbereichsleitung Bearbeitung:
5.651 - Gebäudemanagement
Status: in Bearbeitung  
Auftrag: