Auszug - DIE LINKE: Hilfsfonds für nicht selbstverschuldeten Energieschulden  

31. Sitzung des Ausschusses für Soziales.
TOP: Ö 6.1
Gremium: Ausschuss für Soziales Beschlussart: abgelehnt
Datum: Di, 07.03.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:50 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
VO/2023/11798 DIE LINKE: Hilfsfonds für nicht selbstverschuldeten Energieschulden
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion DIE LINKE Bearbeiter/-in: Martens, Hans-Jürgen
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr Müller wirbt für die Zustimmung zu diesem Antrag.

 

Herr Voht erklärt, dass er den Antrag für unklar hält, insbesondere die Aufzählung der Berechtigten wird kritisch betrachtet. Zudem gibt er zu bedenken, wenn gem. Ziff. 4 der Bund oder das Land finanzielle Hilfen gewähren, wäre dieser Hilfsfonds wieder zu schließen.

 

Frau Akyurt zweifelt hier die Praxistauglichkeit an und sieht eine dringende Notwendigkeit für einen Fond nicht gegeben.

 

Frau Zeplin widerspricht, da sie sehr wohl die Unsicherheit in der Bevölkerung wahrnimmt.

 

Frau Senatorin Steinrücke verweist auf die Clearingstelle und das Vorhandensein der Systeme, um den Personenkreis aufzufangen; auch Nicht-Leistungsempfänger werden nicht allein gelassen.

 

Weiter sprechen Frau Schwartz, Frau Friemer, Herr Wulf, Herr Müller und Herr Pätau hierzu


Beschluss:


1. Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Hilfsfonds für Menschen in Lübeck einzurichten, der bei nicht selbstverschuldeten Energieschulden greift.

 

Leistungsberechtigt sollen Menschen sein, die

- keinen Anspruch auf soziale Leistungen haben/nicht leistungsberechtigt sind

- die von Energiesperren bedroht sind

- denen auf Grund von Energieschulden eine Privatinsolvenz droht

- durch die Energieschulden von Wohnungsverlust bedroht sind 

- die gezwungen wären ihre Altersvorsorge aufzukündigen

 

2. Der Hilfsfonds soll 200.000 Euro betragen.

 

3. Der Hilfsfonds soll von den Beratungsstellen der sozialen Sicherung für besondere Lebenslagen verwaltet werden.

 

4. Sollte es eine Hilfsleistung von Land und Bund geben, die diesem Hilfsfonds entspricht, greift diese zu erst.

 

5. Die Leistung ist nicht rückzahlungspflichtig.

 

 


 


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

2

Nein-Stimmen

10

Enthaltungen

3

Kenntnisnahme

 

Vertagung

 

Ohne Votum

 

Der Ausschuss empfiehlt der Bürgerschaft mehrheitlich, den Antrag abzulehnen.