Auszug - Bericht zu dem Antrag der AM Christopher Lötsch & AM Ulrich Pluschkell zur Stellungnahme der Hansestadt Lübeck zur Modernisierung des Hubbrückenensembles   

22. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege
TOP: Ö 4.1
Gremium: Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Mo, 08.11.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:02 - 18:02 Anlass: Sitzung
Raum: Große Börse
Ort: Rathaus
2020/09391-03-01 Bericht zu dem Antrag der AM Christopher Lötsch & AM Ulrich Pluschkell zur Stellungnahme der Hansestadt Lübeck zur Modernisierung des Hubbrückenensembles



   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna HagenBezüglich:
VO/2020/09391-04
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Krause, Andreas
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Vorsitzende berichtet von der Beschlussfassung des Bauausschusses, dass nunmehr ein Rechtsgutachten beauftragt werden soll, um die offenen Rechtfragen klären zu lassen.


Beschluss:


Empfehlung des Bauausschusses zur Beschlussvorlage „Stellungnahme der Hansestadt Lübeck zur Modernisierung des Hubbrückenensembles“ (VO/2020/09391), beschlossen in der Bürgerschaftssitzung am 25.03.2021 (VO/2020/09391-04):

 

Die Entscheidung über die Vorlage VO/2020/09391 muss angesichts des haushaltsrelevanten Volumens von über 9,0 Mio. EUR durch die Lübecker Bürgerschaft getroffen werden. Der Bauausschuss gibt hierzu folgende Empfehlungen:

 

  1. Auf einen Brückenneubau soll aus städtebaulichen, denkmalpflegerischen und finanziellen Gründen verzichtet werden.

 

  1. Bei der Sanierung der Hubbrücken ist das historische Erscheinungsbild unbedingt zu erhalten.

 

  1. Die Funktionsfähigkeit der Eisenbahnbrücke für einen Regelbetrieb soll wiederhergestellt werden, um eine barrierefreie Nutzung des Brückenensembles zu ermöglichen. Eine Fahrstuhllösung ist ausgeschlosSenatorin

 

  1. Es ist verbindlich zu klären, in welchem Umfang ein etwaiger Anteil der Hansestadt Lübeck an den Gesamtinvestitionen durch das Land Schleswig-Holstein im Rahmen des GVFG oder durch andere Fördertöpfe (z.B. Radverkehr) oder durch Stiftungen finanziert werden kann. Dabei sind auch die Investitionskosten (z. B. Neubau der Antriebe nach 35 Jahren) zu berücksichtigen, die in den kapitalisierten Unterhaltungskosten subsummiert sind.

 

  1. Die Rechtslage zur Kostentragungspflicht ist noch einmal ausgiebig zu prüfen und darzustellen, ob die Bestimmungen gemäß § 42 (5) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Anwendung finden können, wonach eine Kostentragung gemäß WaStrG durch die Hansestadt Lübeck nicht verlangt werden kann, weil bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten nach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt war.

 

  1. Es ist mit Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung auf der Grundlage von § 42 (4a) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) dahingehend zu verhandeln, dass etwaige Mehrkosten und anteilige Unterhaltungskosten durch die Hansestadt Lübeck nicht in einer Summe abgelöst werden müssen, bzw. auf Grundlage von § 42 (5) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) mit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung eine Regelung zu vereinbaren, die der Hansestadt Lübeck eine haushaltsverträgliche Finanzierung etwaiger Mehr- und Unterhaltungskosten ermöglicht.

 

  1. r den Fall, dass wider Erwarten der Bund aus der Kostentragungspflicht für die Funktionsfähigkeit der Eisenbahnbrücke tatsächlich entlassen sein sollte und eine Einigung gemäß Punkt 6 nicht erreicht werden kann, muss bei der geplanten Sanierung der Eisenbahnbrücke die Option auf eine spätere Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit gesichert werden.


 


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

 

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

x

Vertagung

 

Ohne Votum