Auszug - Bebauungsplan 09.13.00 - Bornkamp / Schärenweg - Erweiterung des Geltungsbereichs und Auslegungsbeschluss  

41. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 3.2
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: unverändert beschlossen
Datum: Mo, 02.11.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:03 - 18:45 Anlass: Sitzung
Raum: Große Börse
Ort: Rathaus
VO/2020/09366 Bebauungsplan 09.13.00 - Bornkamp / Schärenweg - Erweiterung des Geltungsbereichs und Auslegungsbeschluss
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Matthießen, Susanne
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 


Beschluss:

1. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 09.13.00 – Bornkamp / Schärenweg –, dessen Aufstellung der Bauausschuss am 06.07.2015 und 05.11.2018 beschlossen hat, wird gemäß beiliegendem Übersichtsplan (Anlage 1) um Flächen erweitert, die nordöstlich an den ursprünglichen Geltungsbereich angrenzen. Die Einbeziehung dieser Flächen ist erfolgt, um einen größeren Spiel- und Bolzplatz im Gebiet planungsrechtlich zu ermöglichen.

2. Der Bauausschuss nimmt die Auswertungsberichte der bisher zum Bebauungsplanentwurf 09.13.00 – Bornkamp / Schärenweg – durchgeführten Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in den vorliegenden Fassungen (Anlagen 2 und 3) zur Kenntnis.

3. Der Entwurf des Bebauungsplanes 09.13.00 – Bornkamp / Schärenweg – sowie die zugehörige Begründung werden in den vorliegenden Fassungen (Anlagen 4, 6 und 7) gebilligt.

4. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die zugehörige Begründung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

5. Sollte der Entwurf des Bebauungsplanes 09.13.00 – Bornkamp / Schärenweg – nach der öffentlichen Auslegung geändert oder ergänzt werden, ohne dass die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen. Sofern der Kreis der von den Änderungen und Ergänzungen betroffenen Öffentlichkeit nicht hinreichend eingegrenzt werden kann, soll anstelle der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgen.

 


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

x

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

15

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

 

Vertagung

 

Ohne Votum

 

 

Der Bauausschussbeschließt die Vorlage einstimmig.