Auszug - Austauschantrag AM Prieur (CDU): Änderungsantrag zu VO/2019/08462 Erhaltungssatzung Lübecker Altstadt  

28. Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 5.7.1
Gremium: Hauptausschuss Beschlussart: unverändert beschlossen
Datum: Di, 25.02.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:30 - 18:26 Anlass: Sitzung
Raum: Große Börse
Ort: Rathaus
VO/2020/08730-01 Austauschantrag AM Prieur (CDU): Änderungsantrag zu VO/2019/08462 Erhaltungssatzung Lübecker Altstadt
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der CDU-Fraktion Bearbeiter/-in: Bröcker, Marco
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass zum zuvor eingereichten Änderungsantrag noch ein Austauschantrag eingereicht worden sei. Dieser liegt den Mitgliedern des Hauptausschusses als Tischvorlage vor.

 

Herr Prieur verweist auf den im August 2018 mehrheitlich gefassten Bürgerschaftsbeschluss, welcher die Ordnung der Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen mit Hilfe einer neuen Satzung vorgesehen habe. Der Satzungsentwurf sei Ende 2018 von der Verwaltung vorgelegt worden. Nach Ansicht der CDU-Fraktion sei der Umgriff der Satzung zu weit gefasst worden, da diese nicht nur das Verbot einer Umnutzung von Wohnraum in Ferienwohnungen vorsehe, sondern die Umnutzung von Wohnraum in jegliche gewerbliche Nutzung ausschließe. Es werde daher mit dem vorliegenden Änderungsantrag ein Vorschlag zur Abgrenzung unterbreitet. Es soll sichergestellt werden, dass aus Wohnraum Gewerberaum entstehen könne. Gleichzeitig solle ausgeschlossen werden, dass eine Umnutzung von Gewerberaum in Ferienwohnungen erfolge.

 

Es sprechen im weiteren Verlauf Frau Zunft und Herr Prieur.

Auf Nachfrage von Herrn Fürter betreffend die Veränderung zu bereits geltendem Recht führt Herr Bresch erläuternd aus, dass die zweite Änderungssatzung im Vergleich zu der Satzung von 1979/1988 eine räumliche Erweiterung von bisher nur betroffenen Kleinwohnhäusern auf zukünftig alle Gebäude vorsehe.

 

Frau Senatorin Hagen erläutert auf Nachfrage von Frau Duggen, dass die intensive Befassung mit der Thematik der gewerblichen Nutzung in der Begründung darauf zurückzuführen sei, dass Ferienwohnen eine gewerbliche Nutzung darstelle und daher die Fragestellung zu betrachten sei, wie sich das Wohnen und Arbeiten unter einem Dach in der Altstadt in Zukunft darstelle, wenn das Ferienwohnen einer Regelung unterzogen werde.

 

Es sprechen im weiteren Verlauf Herr Rathcke und der Vorsitzende.

 

- Herr Steffen verlässt die Sitzung -

 

Auf Nachfrage von Herrn Stolzenberg teilt Frau Voskuhl mit, dass es aus rechtlicher Sicht gut vertretbar sei, um den Schutzzweck einer solchen Erhaltungssatzung effektiv verfolgen zu können, die Genehmigungspflicht zu beschränken auf die Ferienwohnungsnutzung.

 

Es sprechen im weiteren Verlauf – zum Teil mit mehrfachen Wortbeiträgen - Herr Dr. Flasbarth, Herr Prieur, Herr Krause, Herr Bresch und Herr Fürter.

 

Frau Senatorin Hagen merkt abschließend an, dass Nutzungsänderungen genehmigungspflichtig seien.

 

Der Vorsitzende lässt über den Änderungsantrag abstimmen.

 


Beschluss:

Der Satzungsentwurf wird wie folgt geändert:

1. Der Satzungswortlaut soll in § 2 Absatz 1 soll lauten: „Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen der Rückbau, der Änderung sowie die Nutzungsänderung in Ferienwohnung (i. S. der BauNVo) von baulichen Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung nach § 172 BauGB, wenn davon Wohnungen betroffen sind. Diese Genehmigungspflicht besteht auch für die Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen mit sonstiger gewerblicher Nutzung in Ferienwohnungen, wenn die sonstige gewerbliche Nutzung nach Inkrafttreten dieser Satzung aus Wohnnutzung entstanden ist. Die Genehmigungspflicht besteht nicht für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die gemäß Landesbauordnung verfahrensfrei gestellt sind. Keine Genehmigungspflicht besteht zudem, wenn neuer oder zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.“

2. In der Begründung der Satzung soll es in Ziffer 1.2, letzter Absatzheißen: „Um den Charakter der Altstadt als historisch belegten Wohn- und Arbeitsort für dort lebende und arbeitende Bewohner zu wahren und Wohnraum mit deren Bewohnern vor einer Verdrängung durch die Ferienwohnungsnutzung zu schützen, ist die Aufstellung einer neuen, eigenständigen Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erforderlich.“

3. In Ziffer 3 der Begründung, Satz 1 ist ersatzlos zu streichen: „und anderen gewerblichen Nutzungen.“

4. In Ziffer 5  der Begründung ist zu streichen: „Bei der Umnutzung von Wohnungen in Büros oder sonstige Dienstleistungsnutzung … bis Ende des Absatzes (… geschaffen werden muss.)“
 

 


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

als Empfehlung an die Bürgerschaft

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

10

Nein-Stimmen

2

Enthaltungen

2

Kenntnisnahme

 

Vertagung

 

Ohne Votum