Auszug - Änderung zu VO/2016/03319 - Bebauungsplan 04.41.00 ? Schwartauer Allee /Katharinenstraße ? Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB (5.610)   

Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 2.3
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: unverändert beschlossen
Datum: Mo, 15.05.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:25 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
VO/2017/04845 Änderung zu VO/2016/03319
- Bebauungsplan 04.41.00 ? Schwartauer Allee /Katharinenstraße ?
Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB (5.610)
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Sven SchindlerBezüglich:
VO/2016/03319
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Cosack, Friederike
 
Wortprotokoll
Beschluss

Frau Friedrichsen merkt an, dass man bezüglich der Einkaufsmöglichkeiten das gesamte Quartier betrachten müsse, den Ist-Zustand und die angedachten Planungen. Sie möchte wissen, ob der Markt in der Moschee in der Katharinenstraße mit einbezogen worden sei.

Herr Schröder erläutert, dass ihm das nicht bekannt sei.

 

Herr Howe ist der Meinung, dass ein Kaufland mit 3.800 qm an dieser Stelle für die Innenstadt nicht verträglich sei und den Rahmen sprenge. Er verweist auf die durch den Bauausschuss beschlossenen drei Varianten, die gleichberechtigt geprüft werden sollten. Er werde dieser Vorlage demzufolge nicht zustimmen.

 

Frau Glogau verweist darauf, dass das Gebiet zwischen diesen beiden in Rede stehenden B-Plänen betrachtet werden müsse und man sich fragen solle, was dort passiere.

 

Herr Pluschkell erwähnt, dass es auch wichtig sei, dass die dortige Infrastruktur erhalten bliebe und nicht durch einen großen Einzelhandel beeinträchtigt werde. Man müsse auch Richtung Innenstadt denken und die Roddenkoppel mit einbeziehen. Seiner Meinung nach solle man zu diesem B-Plan erst die Beratung in der Bürgerschaft abwarten und dann entscheiden.

 

Herr Pluschkell beantragt die Vertagung des TOP 2.3

 

Für Herrn Ramcke ist es ebenso wichtig festzulegen, was man wo erreichen will und die Aufwertung der Schwartauer Allee. Er sei auch dafür, dass es durch die Politik eine Entscheidung für einen städtebaulichen Wettbewerb geben müsse.

 

Der Vorsitzende lässt über den Vertagungsantrag von Herr Pluschkell abstimmen.

Abstimmungsergebnis:

Für eine Vertagung:6 Stimmen

Gegen eine Vertagung:9 Stimmen

 

Der Bauausschuss lehnt eine Vertagung der Vorlage mehrheitlich ab.

 

 

Der Vorsitzende lässt über die Vorlage abstimmen.

Abstimmungsergebnis:

Für die Vorlage:9 Stimmen

Gegen die Vorlage:6 Stimmen

 

Der Bauausschuss beschließt mehrheitlich gemäß Beschlussvorschlag zu beschließen.

 


Beschluss:

  1. Für den zwischen der Schwartauer Allee und der Katharinenstraße im Stadtteil St. Lorenz Nord gelegenen und im beiliegenden Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellten Bereich wird der Bebauungsplan 04.41.00 – Schwartauer Allee / Katharinenstraße als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt.
  2. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 04.41.00 sollen gemäß Bürgerschaftsbeschluss vom 26.01.2017 (vgl. VO/2017/04559) auf dem ehemaligen Schlachthofgelände die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Festsetzung eines „Sondergebiets großflächiger Einzelhandel“ für einen Verbrauchermarkt, einen Getränkemarkt und ergänzende Ladenflächen auf insgesamt 3.800 m² Verkaufsfläche und der dazugehörigen Stellplatzanlage sowie zur Entwicklung eines kleineren Wohngebiets geschaffen werden. Zudem soll eine langfristige Erweiterung des Wohngebietes durch eine Umnutzung der südlich an das ehemalige Schlachthofgelände angrenzenden Gewerbenutzungen zu einer Wohnbaufläche geprüft werden.
  3. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
  5. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB soll erfolgen.