Auszug - Musterregelungen für die städtischen Beteiligungen gemäß Lübecker PCGK.  

33. Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 5.1
Gremium: Hauptausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 14.07.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:30 - 18:21 Anlass: Sitzung
Raum: Mittelsaal im Kanzleigebäude
Ort: Breite Straße 62, 23552 Lübeck
VO/2015/02533 Musterregelungen für die städtischen Beteiligungen gemäß Lübecker PCGK.
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Bernd Saxe
Federführend:1.203 - Beteiligungscontrolling Bearbeiter/-in: Peuckert, Christian
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr Hundertmark fragte an, warum in dem Muster des Geschäftsführervertrags eine Regelung zu einer D und O-Versicherung aufgenommen wurde

 

Beschluss:

Beschlussvorschlag:

1. Als weiterer Schritt zur Umsetzung des Lübecker Public Corporate Governance Kodexes (PCGK) und zur Vereinheitlichung der Vertragswerke und Regelungen für die städtischen Eigengesellschaften und direkten sowie indirekten Mehrheitsbeteiligungen werden folgende Muster beschlossen:

a. Mustergesellschaftsvertrag (Anlage 1),

b. Mustergeschäftsordnung für den Aufsichtsrat (Anlage 2),

c. Mustergeschäftsanweisung für die Geschäftsführung (Anlage 3) und

d. Musterdienstvertrag für Geschäftsführer/-innen (Anlage 4)

 

2. Der Bürgermeister als Gesellschaftervertreter wird beauftragt, die bestehenden Vertragswerke und Regelungen in den städtischen Gesellschaften und Mehrheitsbeteiligungen an diese Muster anzupassen. Bei der Erstellung neuer Vertragswerke und Regelungen sind diese Muster zugrunde zu legen. In Beteiligungsgesellschaften sind, sofern erforderlich, Verhandlungen mit den Mitgesellschaftern über die Anpassung der bestehenden Regelungen an diese Muster zu führen.

 

 

Herr Hundertmark fragt an, warum in dem Muster des Geschäftsführervertrags eine Regelung zu einer D und O-Versicherung aufgenommen wurde. Dies aber nicht für die Aufsichtsräte gilt.

 

Herr Blank teilt mit, dass für die Aufsichtsräte im Lübecker PCGK die Versicherung für die Aufsichtsräte enthalten ist. Damit gilt diese Regelung für Aufsichtsräte direkt aus dem PCGK und muss nicht in die Muster aufgenommen werden.

 

Herr Ulrich Krause schlägt vor in § 5 Abs. 2 des Mustergesellschaftsvertrag nicht von „nahestehenden Personen“ sondern von Angehörigen zu sprechen. „Nahestehende Personen“ ist auslegbar. Der Begriff Angehörige ist klar definiert und sollte daher verwendet werden.

Gleiches gilt für § 10 Abs. 4  der Muster-Geschäftsordnung des Aufsichtsrates. Herr Bürgermeister Saxe sagt eine Prüfung im weiteren Verfahren zu.

 

Außerdem fehlt aus Sicht von Herrn Ulrich Krause unter § 9 Abs. 4 des Musters eines Gesellschaftsvertrags die Zuständigkeit des Aufsichtsrates die Entscheidung über den Wirtschaftsplan. Herr Saxe teilt dazu mit, dass der Aufsichtsrat eine Empfehlung zum Wirtschaftsplan abgibt. Die Gesellschafterversammlung ist für die Entscheidung über den Wirtschaftsplan zuständig.

 

Der Hauptausschuss beschließt einstimmig

Der Hauptausschuss beschließt einstimmig

mit der Maßgabe der Prüfung

gemäß Beschlussvorschlag.