Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Hinweise zur Namensgebung
Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Art. 10 EGBGB, § 1617 ff. BGB und § 45 PStG)
Geburtsname:
Grundsätzlich führt das Kind seinen Geburtsnamen nach deutschem Recht. Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet und führen einen Ehenamen, erhält das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen. Führen die verheirateten Eltern keinen Ehenamen oder steht den unverheirateten Eltern die elterliche Sorge des Kindes gemeinsam zu, müssen sie bei der Geburt des Kindes den Familiennamen der Mutter oder des Vaters oder einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Bestimmen die sorgeberechtigten Kindeseltern binnen eines Monats nach der Geburt des gemeinsamen Kindes keinen Geburtsnamen, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen (mit Bindestrich).
Der von den sorgeberechtigten Kindeseltern bestimmte Geburtsname gilt auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.
Die Bestimmung können die Eltern in Verbindung mit der Geburtsanzeige treffen. Die Erklärung ist gegenüber der/m Standesbeamtin/en abzugeben.
Führen die Kindeseltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge des Kindes nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Führt der sorgeberechtigte Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen aus mehreren Namen bestehenden Familiennamen, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamte nur einer oder einige der Namen aus denen der Name besteht, erteilt werden.
Der alleinsorgeberechtigte Elternteil, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen. Es Bedarf der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils.
Über die Voraussetzungen und die dazu erforderlichen Erklärungen können sich die Kindeseltern beim Standesamt informieren.
Vorname(n):
Das Recht, dem Kind einen oder mehrere Vornamen zu erteilen, steht den sorgeberechtigen Eltern gemeinsam zu. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ist nur dieser befugt, dem Kind einen oder mehrere Vornamen zu erteilen. Die Eltern sind bei der Vornamenswahl grundsätzlich frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Durch einen Bindestrich verbundene Vornamen gelten als ein Vorname. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird.
In Lübeck erfolgt die Übermittlung der Daten an das Einwohnermeldeamt automatisch mit der Ausstellung der Geburtsurkunde. Die Hansestadt Lübeck, die MACH AG und die Universität zu Lübeck haben zwei Informationsangebote entwickelt, die u.a. über die Datenweitergabe zwischen Behörden nach einer eingegangenen Geburtsanmeldung informiert. Dieser Link führt zu den Projekten.
Lübeck will eine Stadt sein, in der sich Familien wohl fühlen und frühe Unterstützung für den guten Start in die Familie bekommen können. Der Willkommensbesuch ist eine wertschätzende Begrüßung zum Lebensbeginn aller Lübecker Neugeborenen und eine wichtige Informations- und Beratungsmöglichkeit für Eltern in dieser neuen Lebenssituation. Mehr zu dem Thema erfahren Sie hier: www.luebeck.de/willkommensbesuch.