Bei allen sieben Prüfaufträgen handelt es sich um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, über die ausschließlich die jeweils zuständigen Ordnungsbehörden entscheiden. Daher wurden die Prüfaufträge von der Straßenverkehrsbehörde (SVB) zusammen mit der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt, dem Kurbetrieb Travemünde, der LTM GmbH, der Abteilung Urbane Mobilitätsprojekte inklusive der Radverkehrsbeauftragten, der Abteilung Verkehrswegebau als Straßenbaulastträger sowie auch der Sondernutzung mit folgenden Ergebnissen im Einzelnen geprüft:
- Beendigung des Verkehrsversuchs
Ein Verkehrsversuch bestand für die saisonale Fußgängerzone nur in 2022. Anlass war nach dem ersten Jahr der saisonalen Fußgängerzone der politische Wunsch nach Änderung der Einbahnstraßenrichtung (2021 von der Straße „Rose“ in Richtung St.-Lorenz-Straße und in Richtung Am Lotsenberg) und das Zulassen des Radverkehrs von 19.00 Uhr bis 10.00 Uhr, was in 2021 noch verboten war.
Der Verkehrsversuch wurde erfolgreich zum 31.10.2022 beendet. Die dann auf ihn folgende befristete Anordnung der Beschilderung zunächst bis 2026 resultierte aus der Prüfung eines evtl. erforderlichen Widmungsverfahrens, welche mit dem Ergebnis abgeschlossen werden konnte, dass es keiner Anpassung der Widmung bedarf, da die Straße auch weiterhin (wenn auch eingeschränkt) ihrem angedachten Zweck entspricht.
- Ganzjährige Fußgängerzone
Die Bettenanzahl und damit auch die Kurgästeanzahl in Travemünde ist in den letzten Jahren stark gestiegen und die Geschäfte in der Vorderreihe werden gerade außerhalb der Strandsaison stark frequentiert, daher wird eine ganzjährige Ausweisung der Fußgängerzone befürwortet. Gründe der Verkehrssicherheit sprechen nicht dagegen. Eine ganzjährige Ausweisung führt zudem zu einer verkehrlich noch klareren Regelung, die dann auch von den Navigationssystemen zuverlässig angezeigt werden kann, sodass irrtümliche Durchfahrten vermieden werden.
Bedingt nachteilig ist die ganzjährige Ausweisung der zeitlichen Begrenzung für den Radverkehr, weil die Vorderreihe Teil des Osteeküstenradwanderwegs ist. Als Alternative steht dafür aber außerhalb der Radverkehrszeiten in der Fußgängerzone die Kurgartenstraße zur Verfügung, für die zudem die Ausweisung als Fahrradzone zurzeit geprüft wird.
Es wird daher eine Anordnung der ganzjährigen Fußgängerzone ab Gründonnerstag, dem 02.04.2026, durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgen. Gründonnerstag wird als Beginn gewählt, weil die saisonale Fußgängerzone bisher immer am Gründonnerstag begonnen hat und dieser Tag vielen Verkehrsteilnehmenden daher präsent ist. Zudem soll bis dahin auch noch die Beschilderung ergänzt und auch die Sondernutzungserlaubnisse - u. a. für die Außengastronomie - müssen auf Antrag entsprechend angepasst werden.
- Sperrung der Fußgängerzone durch versenkbare Poller o. Ä./Schutz vor Überfahrten
Die o. a. Sperrung der Fußgängerzone außerhalb der Liefer- und Radverkehrszeiten wird von der Polizei, dem Kurbetrieb, der LTM GmbH und auch von der SVB als zwingend erforderlich gesehen, weil immer wieder Fahrzeuge inklusive Lieferverkehr die Regelungen zum Befahren missachten. Aus Gründen der Verkehrssicherheit könnte daher eine Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgen.
Für die Beurteilung, wo und welche Art des Schutzes vor Überfahrtaten erforderlich ist, gibt es keine fachliche Kompetenz in der Verwaltung der Hansestadt Lübeck. Es muss daher ein darauf spezialisiertes Ingenieurbüro beauftragt werden. Allerdings gibt es zurzeit nur sehr wenige Ingenieurbüros, die sich darauf spezialisiert haben. Hierzu wird nicht nur in Bezug auf die Vorderreihe den Gremien gesondert berichtet.
- Mobile Sperrung der Fußgängerzone außerhalb Lieferverkehrs-/Radverkehrszeiten
Bis zur Umsetzung von baulichen Barrieren sollen laut politischem Wunsch die Einfahrtsbereiche der Fußgängerzone St.-Lorenz-Straße/Vorderreihe und Straße „Rose“/Vor-derreihe ab dem Ende der Lieferverkehrszeiten mit mobilen Absperrungen gesichert werden.
Dafür wird von keiner der beteiligten Institutionen eine Notwendigkeit gesehen. Es wird jedoch bis zur Umsetzung von baulichen Barrieren noch eine Optimierung der Beschilderung erfolgen. Durch die ganzjährige Fußgängerzone und damit den ganzjährigen Wegfall von Parkplätzen ergeben sich mehr Flächen zum besseren Aufstellen von Verkehrszeichen.
Ob das Aufbringen von Fußgängerzonen-Piktogrammen trotz der Verbesserung der Beschilderung zwingend im Sinne der StVO erforderlich ist, befindet sich noch in der Prüfung bei der Straßenverkehrsbehörde. Zudem ist fraglich, ob die Witterung Anfang April bzw. ab Gründonnerstag ein Markieren zulässt.
- Änderung der Liefer- und Radverkehrszeiten auf 5 – 11 h
Während der saisonalen Fußgängerzone gelten folgende Regelungen:
- Lieferverkehr 5 – 10 h + 19 – 22 h frei
- Radfahrer 19 – 10 h frei (beide Fahrtrichtungen)
Bereits ab 10.00 Uhr herrscht in der Vorderreihe insbesondere in der Sommersaison ein so starkes Aufkommen von Zufußgehenden, dass das Zulassen von Liefer- und Radverkehr bis 11.00 Uhr zu Gefährdungen führen würde. Entsprechende Feststellungen haben kontinuierlich die Polizei und der Ordnungsdienst sowie der Kurbetrieb und auch die Straßenverkehrsbehörde gemacht.
Begründete Beschwerden über die zurzeit geltenden Zeiträume liegen zudem nicht vor. Gefährdungen durch den Liefer- und Radverkehr im zugelassenen Zeitraum von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr bzw. 19.00 Uhr bis 10.00 Uhr konnten ebenfalls nicht festgestellt werden.
Es bleibt daher bei den bisherigen Zeiträumen auch bei der ganzjährigen Fußgängerzone. Außerhalb der Lieferverkehrszeiten stehen zudem mehrere Bereiche mit eingeschränkten Haltverboten in der Kurgartenstraße, der Straße „Rose“ und auf dem Ostpreußenkai zur Verfügung.
- Änderung der Richtung der Einbahnstraßen (in Richtung Am Lotsenberg und in Richtung St.-Lorenz-Straße)
In der saisonalen Fußgängerzone wird zurzeit auf Wunsch der Politik die Einbahnstraße von der St.-Lorenz-Straße über die Straße „Rose“ in Richtung Am Lotsenberg geführt. An diese Richtung haben sich die Verkehrsteilnehmenden bereits gewöhnt. Diese Richtung der Einbahnstraße ist verkehrlich unproblematisch. Es besteht daher kein zwingender Handlungsbedarf zur Änderung der Fahrtrichtungen im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. Widerrechtlich dort durchfahrende motorisierte Verkehrsteilnehmende werden zudem zukünftig durch bauliche Barrieren mit Beginn der täglichen Fußgängerzone ausgeschlossen. Bis dahin erfolgt weiterhin eine Überwachung und Ahndung sowohl durch den Ordnungsdienst als auch durch die Polizei.
- Ostpreußenkai – Beibehaltung der Richtung der Einbahnstraße
Die in Richtung Priwallfähre verlaufene Einbahnstraße auf dem Ostpreußenkai wird so beibehalten. Für eine Änderung der Einbahnstraßenrichtung gab es und gibt es keine zwingende Notwendigkeit.
Die von der Radverkehrsbeauftragten vorgeschlagene Freigabe des Ostpreußenkais für den Gegenrichtungsradverkehr wurde von der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei aus Sicherheitsgründen (hohes Aufkommen an Zufußgehenden) abgelehnt.