Die Anerkennung der Ferienbetreuung des Ganztags an Schule in Lübeck als Leistung der Teilhabe an Bildung ist rechtlich geboten und fachlich eindeutig. Dies ergibt sich zwingend aus:
• den bundesrechtlichen Kriterien des § 112 SGB IX,
• dem Kooperationsvertrag der Hansestadt Lübeck (§ 3),
• der Aussage der Hansestadt Lübeck und des Landes Schleswig-Holstein im Petitionsausschuss 2018,
• der aktuellen Stellungnahme der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen (2025),
• dem Diskriminierungsverbot der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).
Die folgenden vier Elemente ergeben eine für Lübeck geschlossene Beweiskette, die zwingend zu einer Einordnung als Bildungsleistung führt.
Vorbemerkung: Besondere Lübecker Rechtslage
Die hier nachfolgend dargestellten Aussagen der Hansestadt Lübeck und des Landes Schleswig-Holstein im Petitionsausschuss 2018 sowie die Regelungen des Lübecker Kooperationsvertrages für den Ganztag an Schule gelten ausschließlich für Lübeck. Andere Kommunen in Schleswig-Holstein verfügen nach derzeitigem Kenntnisstand weder über diesen Kooperationsvertrag für den Ganztag an Schule noch über eine derart eindeutige Protokollierung im Landtag, die den Ganztag an Schule als Ganzes als schulisches Angebot definiert. Die Rechtslage in Lübeck ist daher aufgrund dieser verbindlichen eigenen Verträge und Aussagen der Stadt und des Landes besonders klar und unterscheidet sich insoweit von der Situation in anderen Kommunen.
1. Bundesrecht: § 112 SGB IX definiert eindeutig die Voraussetzungen
Die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen präzisiert im Einklang mit der bundesweiten Rechtsauslegung in der „Stellungnahme zur Anerkennung der Ferienbetreuung im Ganztag für Kinder mit Behinderungen als Bildungsleistung“ vom 02.12.2025, siehe Anlage zur Beschlussvorlage:
„Nach geltender Rechtslage sind Betreuungsleistungen der Offenen Ganztagsschulen (OGS) als Leistungen zur Teilhabe an Bildung einzuordnen, wenn sie im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden (§ 112 Abs. 1 S. 2 SGB IX).“
Diese Kriterien sind der rechtliche Maßstab. Sie sind in Lübeck erfüllt. Dies zeigen die nachfolgenden Punkte.
2. Kooperationsvertrag der Hansestadt Lübeck (§ 3): Die Ferienbetreuung ist integraler Teil des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags
Im Kooperationsvertrag zwischen Hansestadt Lübeck, Schule und Träger (vgl. Anlage zur Beschlussvorlage) heißt es wörtlich in § 3:
„Die Betreuungsangebote während der Ferienzeiten sind Bestandteil des pädagogischen Konzepts der Schule bzw. des Schulprogramms und erfüllen inhaltlich den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.“
Damit liegt nicht nur ein organisatorischer Bezug, sondern eine verbindliche pädagogische, dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule untergeordnete Zuordnung vor: Die Ferienbetreuung ist Bildungsangebot, nicht Freizeitangebot.
Die Behauptung der Verwaltung (2025, VO/2025/14388-01), diese Formulierung sei „ausschließlich aus versicherungsrechtlichen Gründen“ aufgenommen worden, ist:
• weder mit dem Vertragswortlaut des Kooperationsvertrages vereinbar,
• noch mit den Aussagen der Stadt im Landtag 2018,
• noch mit der geltenden landesrechtlichen Ganztagskonzeption.
Die vorliegende Darstellung der Verwaltung erscheint in ihrer aktuellen Form nicht ausreichend belastbar, um eine Einordnung nach § 113 SGB IX zu begründen. Dadurch entsteht der Eindruck, dass die gewählte Interpretation zugunsten der Stadt gewählt wurde, während sie für Kinder mit Behinderungen nachweislich Nachteile hinsichtlich des gleichberechtigten Zugangs zur Ganztags-Ferienbetreuung mit sich bringt – einschließlich der daraus resultierenden Kostenregelung, nach der Eltern abhängig von Einkommen und Vermögen Assistenzleistungen finanzieren müssen oder alternativ das Land als Kostenträger in Anspruch genommen wird.
3. Landtagsniederschrift 2018: Hansestadt Lübeck und Land bestätigten selbst, dass Ganztag inkl. Ferien ein schulisches Bildungsangebot ist
In der Niederschrift des Petitionsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages (19. Wahlperiode, 26. Sitzung am 30. Oktober 2018, Petition von Juleka Schulte-Ostermann, siehe Anlage zum Antrag oder: https://www.landtag.ltsh.de/export/sites/ltsh/infothek/wahl19/aussch/petition/niederschrift/2018/19-026_10-18.pdf) heißt es zum Ganztag an Schule in Lübeck:
Aussage der Hansestadt Lübeck (Herr Jürgensen, Fachbereich IV Hansestadt Lübeck):
• „Herr Jürgensen betont, dass das Ganztagsangebot in schulischer Verantwortung liegt – also eindeutig Teil des schulischen Aufgabenbereichs ist. Schulträger, Schulräte und Schulleitungen seien gemeinsam beteiligt; das Angebot orientiere sich an den Bedürfnissen der Kinder und werde fortlaufend weiterentwickelt.“ (Niederschrift S. 19)
• Aussage des Bildungsministeriums (Frau Vollertsen), S. 11, 12, 20 der o.g. Niederschrift zum Ganztag an Schule:
o „Frau Vollertsen, stellvertretende Leiterin des Referats Ganztagsschulen, Schulsozialarbeit, schulische Assistenz, schulpsychologischer Dienst, Schulträgerschaft Landesförderzentren im Bildungsministerium, führt aus, gesetzliche Grundlage für das schulische Ganztagsangebot, das ergänzend zum planmäßigen Unterricht durchgeführt werde, seien das Schulgesetz und darauf aufbauend die für Genehmigung und Zuwendung maßgebliche Richtlinie ‚Ganztag und Betreuung‘.“
o „Die Ganztagsschule leite sich unmittelbar aus der Schule ab: Sie schaffe Zeit und Raum für die Vertiefung des schulischen Bildungsauftrags. Sie gebe Impulse zur Weiterentwicklung von Schule zu einem Lernort, an dem neben den formalen Kompetenzen auch informelles Lernen möglich sei, um Schülerinnen und Schüler individuell entsprechend ihrer Neigungen und Fähigkeiten zu fördern. Demgemäß definierten sich die Struktur und die Standards: Die Kultusministerkonferenz habe einen zeitlichen Mindestrahmen bestimmt (drei Tage mindestens sieben Stunden). Sie gebe vor, dass Ganztagsschulen unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung zu organisieren und in enger Kooperation mit der Schulleitung durchzuführen seien sowie in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen sollten.
Das schleswig-holsteinische offene Ganztagsmodell sei von Anfang an so gestaltet worden, dass es einerseits den Schulbezug und andererseits die Öffnung für die Jugendhilfe betone: So verlange das von der Schulkonferenz zu beschließende, vom Schulträger zu beantragende und vom Bildungsministerium zu genehmigende pädagogisches Konzept einer Ganztagsschule unter anderem die Zustimmung des Jugendhilfeträgers.“
o „Frau Vollertsen betont noch einmal, dass es sich bei der Betreuten Grundschule um ein schulisches Angebot handele, für das das Schulgesetz und die Richtlinie ‚Ganztag und Betreuung‘ gölten. (…) Nach der Richtlinie müsse sichergestellt sein, dass die Kooperationspartner die Angebote auf der Grundlage des pädagogischen Konzepts durchführten, das von der Schulkonferenz beschlossen werde. Die offenen Ganztagsangebote stünden allen Schülerinnen und Schülern zur Verfügung (…). Die pädagogische Verantwortung liege bei der Schule, es gölten die im Schulgesetz verankerten Weisungsrechte der Schulleitung beziehungsweise die Arbeitgeberweisungsrechte der Träger.“
Diese Protokollaussagen belegen zweifelsfrei:
• Lübeck selbst hat den Ganztag einschließlich der Ferien als schulische Leistung definiert.
• Das Land Schleswig-Holstein bestätigt dieselbe Auslegung.
• Es handelt sich nicht um ein „reines Betreuungsangebot“, sondern um Bildung.
Damit ist die spätere Darstellung der Verwaltung (2025), § 3 sei „nur versicherungsrechtlich motiviert“ (VO/2025/14388-01), widersprüchlich zu den eigenen amtlichen Aussagen Lübecks und des Landes.
4. Stellungnahme der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen (2025): Die Voraussetzungen des § 112 SGB IX sind in Lübeck erfüllt
Die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen stellt in ihrer "Stellungnahme zur Anerkennung der Ferienbetreuung im Ganztag für Kinder mit Behinderung als Bildungsleistung“ (vgl. Anlage zur Beschlussvorlage) vom 02.12.2025 fest:
„Kinder mit Behinderungen werden systematisch benachteiligt, Familien zusätzlich belastet und Inklusion faktisch ausgebremst.“ (S. 1)
Weiter schreibt sie:
„Die Nachmittags- und Ferienbetreuung im Rahmen der OGS ist somit nicht lediglich ein Betreuungsangebot, sondern ein integraler Bestandteil des Gesamtkonzepts Offene Ganztagsschule.“ (S. 2)
Und weiter:
„Eine künstliche Trennung zwischen Schulzeit und Ferienzeit ist bildungspolitisch nicht zu rechtfertigen.“ (S. 2)
Sowie:
„Damit steht einer Anerkennung der Ferienbetreuung als Leistung der Teilhabe an Bildung meines Erachtens nichts entgegen und sollte auch durch die Verantwortlichen dementsprechend umgesetzt und angewandt werden.“ (S. 2)
Aus der Stellungnahme der Landesbeauftragten ergibt sich eindeutig:
• Die Voraussetzungen des § 112 SGB IX für eine Anerkennung der Ferienbetreuung als Leistung der Teilhabe an Bildung sind erfüllt.
• Die künstliche Trennung zwischen Schul- und Ferienzeit ist bildungspolitisch nicht zu rechtfertigen.
• Die aktuelle Verwaltungspraxis führt zu einer strukturellen Benachteiligung von Kindern mit Behinderung.
Damit liegt eine unabhängige rechtliche Bewertung vor, die die Einordnung des Ganztags auch in der Ferienzeit in Lübeck als Bildungsleistung zwingend nahelegt.
5. Folge der zutreffenden Einordnung: Keine Einkommens- und Vermögensprüfung
Die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen führt hierzu aus:
„Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden Leistungen zur Teilhabe an Bildung dann im Rahmen des Eingliederungshilferechts gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unabhängig vom Einkommen des Kindes und dessen Eltern erbracht.“ (S. 2)
Leistungen der sozialen Teilhabe hingegen:
„erfordern neben einem zusätzlichen Antrag auch eine aufwendige Einkommens- und Vermögensprüfung.“ (S.2)
Die derzeitige Praxis in Lübeck, den Ganztag an Schule während der Schulzeit als Leistung der Teilhabe an Bildung, während der Ferienzeit jedoch als Leistung der sozialen Teilhabe einzuordnen, verletzt die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX und widerspricht Art. 24 UN-BRK.
Schlussfolgerung
Die Beweislage ist eindeutig:
• Bundesrecht (§ 112 SGB IX) definiert die Kriterien – und Lübeck erfüllt sie.
• Der Kooperationsvertrag schreibt den Bildungscharakter ausdrücklich fest.
• Die Niederschrift 2018 belegt, dass Lübeck und das Land die Ferienbetreuung selbst als schulisches Angebot eingestuft haben.
• Die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen bestätigt, dass die Ferienbetreuung integraler Bestandteil des Ganztags ist und als Bildungsleistung anzuerkennen ist.
Damit ist die bisherige Einordnung nach § 113 SGB IX in Lübeck nicht weiter haltbar.
Aus diesen Gründen ist es zwingend erforderlich, dass die Bürgerschaft die Ferienbetreuung des Ganztags an Schule ausdrücklich als Leistung der Teilhabe an Bildung festlegt. Nur so kann die seit Jahren bestehende und klar belegte Benachteiligung von Kindern mit Behinderungen beendet werden.
Ohne einen entsprechenden Beschluss ist zu erwarten, dass die Verwaltung an ihrer bisherigen Praxis festhält und weiterhin auf zukünftige Landes- oder Bundesrechtsänderungen oder auf Einzelfalllösungen verweist (VO/2025/14388-01) – mit der Folge, dass die diskriminierenden Zugangsbedingungen für Kinder mit Behinderungen in Lübeck fortbestehen.
Ein Beschluss der Bürgerschaft ist daher notwendig, um die Rechtsklarheit mit Blick auf die in Schleswig-Holstein einzigartig dokumentierte Rechtslage – bestehend aus dem Lübecker Kooperationsvertrag, den Protokollaussagen der Hansestadt und des Landes im Petitionsausschuss 2018 sowie der aktuellen Stellungnahme der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen – herzustellen, die Gleichbehandlung zu sichern und die UN-BRK-konforme Teilhabe im Ganztag endlich umzusetzen.