Vorlage - VO/2025/14791  

Betreff: Antwort auf die Anfrage des AM Siegenbrink: Neuregelung der Vergabe von Schulplätzen
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Monika Frank
Federführend:4.401 - Schule und Sport Bearbeiter/-in: Brock, Susanne
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
10.02.2026 
45. Sitzung des Hauptausschusses      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Anfrage des AM Siegenbrink aus dem HA vom 11.11.2025 Neuregelung zur Vergabe von Schulplätzen.

AM Siegenbrink spricht eine Pressemitteilung zur Neuregelung der Vergabe von Schulplätzen an. Sie möchte wissen, wie der Lösungsansatz der HL zur Vermeidung von Situationen wie der Aktuellen in Schönböcken aussehe.


 


Begründung

 

Eine Neuregelung der Vergabe von Schulplätzen ist aktuell nicht geplant. Kinder haben ein Anrecht auf einen Schulplatz im zuständigen Grundschulbezirk. Die Schulkonferenz kann bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit laut Schulgesetz Merkmale für die Aufnahme von Schüler:innen festlegen. Aufgabe des Schulträgers ist die Vorhaltung ausreichender Schulplätze.

Aus diesem Grund gleicht der Schulträger jährlich die Zahl der zukünftig (voraussichtlich) einzuschulenden Kinder mit den Kapazitäten der Grundschulen ab. Dabei werden Meldedaten sowie Einflussfaktoren wie Wanderungsmuster und geplante Baugebiete in eine Vorhersage für mehrere Jahre einbezogen. Kleinräumige Prognosen sind jedoch immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. So kann es, wie im Schulbezirk Schönböcken, zu einer deutlich größeren Anzahl an Zuzügen kommen als prognostiziert. Besonders bei kleinen Schulstandorten können Veränderungen der Einwohner:innenzahlen nur begrenzt aufgefangen werden.

Der Schulträger plant grundsätzlich so, dass jedes Kind einen Schulplatz erhalten wird. Da die freie Schulwahl im Schulgesetz verankert ist, können Eltern auch eine andere Schule wählen. Sofern an der Wunschschule noch freie Aufnahmekapazitäten vorhanden sind, ist dort eine Aufnahme möglich. Es kann also durchaus sein, dass der rechtlich vorgehaltene Platz nicht in Anspruch genommen werden muss, weil an der Wunschschule noch genügend Kapazitäten vorhanden sind.

Übersteigt die Anzahl einzuschulender Kinder im folgenden Schuljahr - und prognostiziert auch in weiteren Jahren - die Aufnahmekapazitäten einer Grundschule und ist keine Erweiterung der Schule möglich, so müssen Schulplätze bei benachbarten Schulen gefunden werden. Liegen an einer anderen Schule freie Kapazitäten vor, so kann eine Neuzuschneidung des Schulbezirks zur gleichmäßigen Auslastung der Schulen erfolgen. Dabei werden auch die prognostizierten Schüler:innenzahlen und mögliche Zuzüge in Neubaugebiete einbezogen. Alternativ besteht die Möglichkeit, mehreren Schulen einen gemeinsamen Schulbezirk zuzuordnen. Dies gab es in Lübeck bereits früher schon einmal. Dabei hätten die Familien Anrecht auf einen Platz in einer der zugehörigen Schulen. Dies bietet sich bei kleineren Schulen, benachbarten Schulen oder jährlich schwankenden Kinderzahlen an.


 


Anlagen

keine