Vorlage - VO/2025/14691  

Betreff: AM Juleka Schulte-Ostermann: Anfrage zu VO/2025/14388-01, Antwort auf die Anfrage von AM Juleka Schulte-Ostermann (GAL): Ferienbetreuung im Ganztag an Schule für Kinder mit Behinderung als schulische Bildungsleistung anerkennen (VO/2025/14388)
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftstelle LINKE & GAL Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
13.11.2025 
20. Sitzung des Jugendhilfeausschusses (Wahlperiode 2023 - 2028) zurückgestellt   
05.02.2026    22. Sitzung des Jugendhilfeausschusses (Wahlperiode 2023 - 2028)      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag


Es wird um schriftliche Antwort gebeten, welche konkreten Handlungsmöglichkeiten die Verwaltung ergreift insbesondere im Rahmen vorhandener Ermessensspielräume um die festgestellte und von der Verwaltung in VO/2025/14388-01 bestätigte Benachteiligung von Kindern mit Behinderung bei der Leistungsgewährung und Organisation der Ferienbetreuung im Ganztag gegenüber Kindern ohne Behinderung zukünftig zu vermeiden und damit den geltenden gesetzlichen Diskriminierungsverboten auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene unter gleichzeitiger Einhaltung der bestehenden Landes- und bundesrechtlichen Sozialgesetzgebung zu entsprechen?
 


Begründung

Die Verwaltung erkennt in ihrer Antwort VO/2025/14388-01 ausdrücklich an, dass Kinder mit Behinderung in der Ferienbetreuung des Ganztags gegenüber anderen Kindern faktisch benachteiligt werden - es somit zu einer Diskriminierung kommt.

Die Verwaltung schreibt:

 

„Die aktuelle Rechtslage führt somit für Kinder mit Behinderung und ihre Familien zu einem faktischen Nachteil, insbesondere durch aufwendigere Antragsverfahren und einkommensabhängige Prüfungen, die für andere Kinder im Ganztag und in den Ferien ohne Assistenzkraft nicht erforderlich sind.“

 

Gleichzeitig führt die Verwaltung in der gleichen Antwort VO/2025/14388-01 aus:

 

„Eine kurzfristige Änderung der Leistungsbewertung auf Grundlage der bestehenden Kooperationsvereinbarung (…) ist rechtlich nicht möglich.“

 

Damit stellt die Verwaltung fest, dass die geltende landes- und bundesrechtliche Rechtslage die Benachteiligung verursacht, sie diese aber nicht ändern kann. Unverändert gilt jedoch ebenfalls: 

 

Staatliche Stellen dürfen eine als solche erkannte Diskriminierung nicht einfach hinnehmen. Es besteht daher die Pflicht für die Verwaltung Lübecks, Nachteile abzubauen, wo Handlungsspielräume bestehen – unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Rechtslage auf kommunaler, Landes- oder Bundesebene verankert ist.

Handlungsspielräume bestehen insbesondere in Bezug auf beispielsweise:

 

  • Vereinfachung von Verfahren,
  • Vermeidung unnötiger Belastungen,
  • Entwicklung von Übergangslösungen, die Nachteile für die betroffenen Kinder und ihre Familien kurzfristig mindern oder aufheben.

 

Das bedeutet: Die Lübecker Verwaltung kann die zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen nicht unmittelbar ändern, sie darf jedoch ebenso wenig diskriminierend handeln. Da die Benachteiligung – also die Diskriminierung von Kindern mit Behinderung – nun offiziell von der Verwaltung Lübecks in ihrer Antwort VO/2025/14388-01 festgestellt wurde, ist die Verwaltung verpflichtet, diese Nachteile im eigenen Verwaltungsvollzug nicht fortzuführen und Lösungen zu entwickeln.

 

Ein bloßer Hinweis der Verwaltung in ihrer Antwort VO/2025/14388-01 darauf, dass Gesetzesänderungen auf Bundesebene perspektivisch erwartet werden und die Chance bieten, strukturelle Benachteiligungen abzubauen, genügt nicht, da hierdurch die Fortsetzung eines unzulässigen diskriminierenden Verwaltungshandelns nicht beendet wird. Dies wäre mit den geltenden Diskriminierungsverboten auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene nicht vereinbar.

 

Ebenso ist der weitere Hinweis der Verwaltung in VO/2025/14388-01, wonach „eine generelle Anerkennung als Bildungsleistung derzeit nicht rechtssicher umsetzbar ist, aber Einzelfallprüfungen auf Grundlage pädagogischer Konzepte möglich sind“, nicht geeignet, eine diskriminierungsfreie Teilhabe sicherzustellen. Die Abhängigkeit von Einzelfallentscheidungen führt strukturell zu unterschiedlichen Zugängen, längeren Verfahren und zusätzlicher Belastung ausschließlich für Kinder mit Behinderung und ihre Familien. Dies widerspricht dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie dem Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu Bildung nach Art. 24 UN-BRK. Erforderlich ist daher eine einheitliche und verbindliche Regelung, die sicherstellt, dass die Teilnahme an der Ferienbetreuung im Ganztag nicht von zusätzlichen Hürden abhängig gemacht wird, die nur Kinder mit Behinderung betreffen.

 

 


Anlagen