Vorlage - 2024/13498-01-01  

Betreff: Nachfrage zur Antwort zur Anfrage von Dr. Axel Flasbarth zum Sachstand Heiligen-Geist-Hospital (HGH)
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Erste stellv. Bürgermeisterin Joanna HagenBezüglich:
VO/2024/13498-01
Federführend:1.201 - Haushalt und Steuerung Bearbeiter/-in: Uhlig, Manfred
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
10.03.2026 
47. Sitzung des Hauptausschusses      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Nachfrage von AM Dr. Flasbarth zur Antwort bezüglich Sachstand
Heiligen-Geist-Hospital vom 09.09.2025 in der Sitzung des Hauptausschusses:  
 

(1) Aus welchen Gründen hat die Beantwortung der gestellten Fragen derart lange gedauert? Die Anfrage wurde bereits am 15.10.2024 im Hauptausschuss eingereicht.

 

(2) Wie hoch ist der der HL entstehende finanzielle Gesamtschaden bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen vollständigen Belegung des HGH Mitte 2026?

 

(3) Die Antwort zur Frage 3 gehe an der gestellten Frage vorbei. Es gehe um die konkrete Frage, ob der Bürgermeister seine Entscheidung aus dem Juni 2022, in der einen Hälfte des HGH das Brandschutzkonzept nicht umzusetzen, aus rechtlicher Perspektive überhaupt treffen durfte und ob die Bürgerschaft nicht zu beteiligen gewesen wäre.

 

(4) AM Dr. Flasbarth möchte in Ergänzung zu seinen Nachfragen unter TOP 3.1 folgende Frage durch den Bereich Recht beantwortet haben:

Hat der Bürgermeister mit seiner Entscheidung aus dem Juni 2022, in der einen Hälfte des HGH das Brandschutzkonzept nicht umzusetzen, eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen?“


 


Begründung

 

Zu (1) Aus welchen Gründen hat die Beantwortung der gestellten Fragen derart lange gedauert? Die Anfrage sei bereits am 15.10.2024 im Hauptausschuss eingereicht worden:

Der Antwort auf die gestellten Fragen sollten Rechtsgutachten beigefügt werden. Diese drei Gutachten lagen erst am 08.07.2025 vor und wurden nach der Sommerpause in den Gremienverlauf gegeben.

 

Zu (2) Wie hoch ist der der HL entstehende finanzielle Gesamtschaden bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen vollständigen Belegung des HGH Mitte 2026?

Gemäß VO/2025/14483 wird die Stiftung Heiligen-Geist-Hospital in 2025 einen Betrag von 655,9 TEUR für die Behebung der Brandschutzmängel nicht finanzieren nnen. Dieser Betrag wird gemäß rgerschaftsbeschluss vom 29.06.2023 VO/2023/12266-01 vom städtischen Haushalt an den Stiftungshaushalt ausgeglichen werden und stellt den aktuellen Betrag des städtischen Aufwands dar. Inwieweit auch in 2026 für den Fall einer Kostensteigerung ein über die finanziellen Mittel der Stiftung auszugleichender Betrag entsteht, wird sich mit Bewirtschaftung des Stiftungshauhalts in 2026 ergeben.

 

Zu (3) Die Antwort zur Frage 3 gehe an der gestellten Frage vorbei. Es gehe um die konkrete Frage, ob der Bürgermeister seine Entscheidung aus dem Juni 2022, in der einen Hälfte des HGH das Brandschutzkonzept nicht umzusetzen, aus rechtlicher Perspektive überhaupt treffen durfte und ob die Bürgerschaft nicht zu beteiligen gewesen wäre:

Bei der Stiftung HGH handelt es sich um eine rechtsfähige kommunale Stiftung des öffentlichen Rechts. Diese wird satzungsgemäß nach den Vorschriften der GO von der HL verwaltet. Der Stiftungsvorstand besteht demgemäß aus der gesetzlichen Vertretung der HL (§ 5 Abs. 1 und 2 der Stiftungssatzung; § 15 Abs. 2 StiftG SH, der die gesetzliche Vertretung von kommunalen Stiftungen des bürgerlichen Rechts regelt, ist hier nicht anwendbar; eine Anwendung käme aber zum gleichen Ergebnis). Gesetzliche Vertretung der HL ist der Bürgermeister (§ 64 Abs. 1 GO). Hinsichtlich der Befugnisse des Vorstands gilt die in der GO geregelte Kompetenzaufteilung zwischen Bürgermeister und Bürgerschaft. Danach sind wichtige Beschlüsse, die nicht der laufenden Verwaltung zugehören, grundtzlich von der Bürgerschaft zu treffen. Dazu zählen Gründung, Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung, Erlass oder Änderung der Satzung, oder auch die Verabschiedung des Haushalts und die Entlastung der Stiftungsverwaltung. Die laufenden Geschäfte der Verwaltung nimmt dagegen der Bürgermeister in eigener Kompetenz als Stiftungsvorstand wahr.

 

Hier ging es um die Entscheidung zur Ausführung eines Brandschutzkonzepts. Hintergrund war, dass eine Brandschutzbegehung in 2019 notwendigen Handlungsbedarf zum Vorschein brachte. Im Jahr 2021 genehmigte die Bauaufsicht die insoweit geplanten und beantragten notwendigen Brandschutzmaßnahmen. In Vorbereitung der Umsetzung dieser Maßnahmen zeigten sich aber weitere erhebliche Mängel im Bestandsgebäude, deren Behebung nach damaliger Schätzung der begutachtenden Planer geschätzte 30 Mio. Euro Sanierungskosten erforderlich machen würde (vgl. zu allem Anlage 1 zur VO/2022/11544; vgl. auch VO/2023/12266). In Anbetracht der festgestellten weiteren Mängel leitete die Bauaufsichtsbehörde am 23.03.2022 ein Anhörungsverfahren zu einer Nutzungsuntersagung des HGH ein. Diese konnte durch die Erstellung eines Interimskonzepts im Juni 2022 zunächst abgewendet werden. Die Bauaufsicht verlangte jedoch Nachbesserungen, die zu einem geänderten Interimskonzept führten, welches am 21.11.2022 der Bauaufsicht vorgelegt wurde. Vor diesem Hintergrund wurde eine Neubewertung des seinerzeit von der Bauaufsicht genehmigten Brandschutzkonzepts als notwendig angesehen. Das GMHL bewertete es als unwirtschaftlich, ein Konzept umzusetzen, das durch anschließende Grundsanierung für eine langfristige Nutzungsdauer weitgehend obsolet würde. Zu diesem Zeitpunkt bestand nach der Gefährdungsbeurteilung der Feuerwehr sowohl in den zentralen Nutzungsbereichen „1. und 2. Längsgebäude und Quergebäude“ als auch in den dezentralen Abschnitten Kammerhaus, Schrankhaus und Koberghaus“ im Brandfall ein erhebliches Risiko für Personengefährdungen. In den dezentralen Bewohner:innenbereichen musste dabei eine besondere Gefährdung attestiert werden, weil über die anlagentechnischen und baulichen Mängel hinaus insbesondere schnelle, effektive und sichere sch- und Rettungsmaßnahmen stark eingeschränkt waren.

 

Der Bürgermeister entschied in seiner Eigenschaft als Stiftungsvorstand, zur Aufrechterhaltung des Betriebes des Pflegeheimes Brandschutzmaßnahmen nach einem der Bauordnung vorgelegten „Interimskonzept“ im HGH umzusetzen. Darüber hinaus schlug die Verwaltung angesichts der zu erwartenden hohen Sanierungskosten (nach damaliger Schätzung ca. 30 Mio. Euro), welche von der Stiftung nicht hätten getragen werden können, der Bürgerschaft vor, das Pflegeheim im HGH komplett aufzugeben und das Gebäude einer anderen Nutzung zuzuführen (s. ebenfalls Anlage 1 zur VO/2022/11544). Im Februar 2023 legte die Verwaltung der Bürgerschaft mit der Vorlage VO/202w3/11852 den Vorschlag der Bürgerschaft vor.

 

Vor dem geschilderten Hintergrund ist die Entscheidung des Bürgermeisters aus dem Jahr 2022, die Umsetzung des Brandschutzkonzepts zunächst zu stoppen und im Anschluss das Votum der Bürgerschaft zur Zukunft des HGH einzuholen, nicht zu beanstanden. Die seinerzeitige Entscheidung über die Umsetzung des Brandschutzkonzepts war noch keine wesentliche Entscheidung, welche die Bürgerschaft hätte treffen müssen. Es handelte sich um eine Entscheidung des Stiftungsvorstands im Rahmen seiner Aufgaben zur Erhaltung des Bestandsvermögens der Stiftung und somit um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Demgemäß ist auch der im Hinblick auf die Neubewertung erfolgte teilweise Stopp der Brandschutzmaßnahmen als ein Geschäft der laufenden Verwaltung zu qualifizieren. Die Entscheidung zur Zukunft des HGH bzw. zum dauerhaften Betrieb eines Pflegeheims im HGH war dagegen eine von der Bürgerschaft zu treffende Entscheidung. Diese Entscheidung wurde auch nicht in der Verwaltung getroffen, sondern im Rahmen eines Berichts als Vorschlag an die Bürgerschaft gegeben. Der Umstand, dass in einem Besprechungsvermerk der Verwaltung vom 23.03.2023 die damalige Abteilungsleiterin der Stiftungsverwaltung mit den Worten zitiert wird, es sei die Bürgerschaft zeitnah zu informieren, ist hier rechtlich ohne Belang. Denn die abschließende Einschätzung, wann eine Information der Bürgerschaft erforderlich ist, obliegt nicht der Abteilungsleiterin der Stiftungsverwaltung, sondern allein dem Bürgermeister.

 

 Zu (4) AM Dr. Flasbarth möchte in Ergänzung zu seinen Nachfragen unter TOP 3.1 folgende Frage durch den Bereich Recht beantwortet haben:

Hat der Bürgermeister mit seiner Entscheidung aus dem Juni 2022, in der einen Hälfte des HGH das Brandschutzkonzept nicht umzusetzen, eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen?“

Die weitere im Hauptausschuss von Herrn Dr. Flasbarth gestellte Frage, ob der Bürgermeister mit seiner Entscheidung aus dem Juni 2022, in der einen Hälfte des HGH das Brandschutzkonzept nicht umzusetzen, eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, lässt sich sodann wie folgt beantworten:

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fragestellung nicht eindeutig ist. Denn es wird nicht klar, worauf sich eine Sorgfaltspflichtverletzung beziehen soll. Anknüpfungspunkt kann zu einen eine Gefährdung von Vermögenswerten sein, aber auch die Gefährdung von Personen.  Die Frage kann aber gleichwohl beantwortet werden, da in beiden Fällen eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht angenommen werden kann.

 

a) Gefährdung von Vermögenswerten

Allgemein wird Stiftungsvorständen bei unternehmerischen Entscheidungen im Rahmen der sog. Business-Judgement-Rule (abgeleitet aus  § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) ebenso wie Verantwortlichen wirtschaftlich tätiger Unternehmen ein weitgehend haftungsfreier Ermessensspielraum eingeräumt. Eine Pflichtverletzung liegt daher nicht vor, wenn ein Stiftungsvorstand annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. (vgl. Nachweise bei v. Camphausen/Richter, Stiftungsrechtshandbuch, § 8 Rn. 301ff.). Zwischenzeitlich wurde eine vergleichbare Regelung bezogen auf Stiftungen des bürgerlichen Rechts in § 84a Abs. 2 Satz 2 BGB aufgenommen. Danach liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Dieser Grundsatz ist analog auch auf die Vorstände von kommunalen Stiftungen des öffentlichen Rechts anzuwenden.

 

Unter dieser Prämisse ist eine Sorgfaltspflichtverletzung hier nicht feststellbar. Die nach Abstimmung mit den beteiligten Bereichen der Verwaltung erfolgte Entscheidung des Bürgermeisters war auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigenbegutachtung zum Sanierungsbedarf und zu den prognostizierten Kosten von vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen getragen. Denn die Umsetzung des vollständigen Brandschutzkonzepts hätte zur Ausführung von Maßnahmen geführt, die aus damaliger Sicht einer sich anschließenden umfassenderen Sanierung wieder zum Opfer gefallen wären. Es hätte sich also um nutzlose Aufwendungen gehandelt. Insoweit musste der Bürgermeister in seiner Verantwortung als Stiftungsvorstand auch berücksichtigen, dass die Stiftung die Investitionen nicht vollständig aus eigener Finanzkraft hätte stemmen nnen. Für eine verlässliche umfassende Planung war außerdem zunächst das Votum der Bürgerschaft zur Zukunft des HGH abzuwarten. Daher lag es nahe, das Brandschutzkonzept zunächst nicht bzw. nur teilweise umzusetzen. Dass sich die Bürgerschaft dann für die Fortführung des Betriebs eines Pflegeheims im HGH und im Anschluss auch für die komplette Umsetzung des Brandschutzkonzepts entschieden hatte, kann dem Stiftungsvorstand nicht angelastet werden. Soweit bekannt, ist zur langfristigen Nutzung des HGH als Pflegeheim weiterhin eine umfassende Sanierung erforderlich.

 

b) Gefährdung von Personen

Es ergeben sich anhand der vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Bürgermeisters die Bewohnenden des HGH in Gefahr gebracht hätten, weil das Brandschutzkonzept zunächst nicht vollständig umgesetzt wurde. Wie bereits dargestellt bestand nach der Gefährdungsbeurteilung der Feuerwehr in allen Bereichen des HGH dringender Handlungsbedarf, welcher insbesondere in den Bereichen „Kammerhaus, Schrankhaus und Koberghaus“ infolge der hier nur unzureichend möglichen Lösch- und Rettungsmaßnahmen ein Risiko r Personengefährdungen darstellte.

 

Auf der Grundlage des vorgenannten „Interimkonzept“ wurden zur Abwehr realer Gefahren bereits im Vorwege die dringendsten bau- und anlagentechnischen sowie organisatorischen Maßnahmen in den Nutzungsbereichen 1. und 2. Längsgebäude und Quergebäude“ sowie „Kammerhaus, Schrankhaus und Koberghaus“ durchgeführt.

 

Dies deckt sich mit einem Besprechungsvermerk der Verwaltung vom 15.06.2022, wonach die geplanten bau- und anlagentechnischen Maßnahmen zur Betriebsaufrechterhaltung umgesetzt werden, die Brandwache vorerst bestehen bleiben und das Aufsichtspersonal besonders geschult werden sollte Entsprechend wurde verfahren. Anhand der Aktenlage ist nicht erkennbar, dass hierbei eine besondere Gefährdungslage für die Bewohnenden in Kauf genommen wurde, die durch die Umsetzung des vollständigen Brandschutzkonzepts hätte beseitigt werden können. Bei der Interimslösung handelte es sich naturgemäß um eine zeitlich befristete Lösung vor dem Hintergrund einer ungewissen Zukunft des HGH. Auch in dem Fall einer vollständigen Umsetzung hätte bis zum Abschluss der Brandschutzmaßnahmen eine Gefährdungssituation bestanden, die durch Interimsmaßnahmen hätte abgefedert werden müssen. Anders wäre es nur gewesen, wenn das Gebäude während der Umsetzung des Brandschutzkonzepts komplett geräumt worden wäre. Im Übrigen erfolgte während des gesamten Prozesses ein enges Monitoring durch die Bauaufsicht.

 

Dass der Bürgermeister eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen haben soll, ist nach allem nicht erkennbar. Zu beachten wäre letztlich auch, dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Sorgfaltsverstoßes und einer Pflichtwidrigkeit nach allgemeinen Grundsätzen  280 Abs. 1 BGB) nicht beim Stiftungsvorstand liegt (vgl. Münchner Kommentar zum BGB § 84a Rn. 26). Dieser muss also nicht darlegen und beweisen, dass er keine Pflichtverletzung begangen hat. Erst wenn ihm diese nachgewiesen wurde, obliegt es ihm, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Da sich anhand des vorliegenden Sachverhalts der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht erbringen lässt, scheidet eine Haftung des Bürgermeisters aus.
 


Anlagen

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Stammbaum:
VO/2024/13498   Antwort zu Anfrage von Michelle Akyurt, Mandy Siegenbrink und Dr. Axel Flasbarth zum Sachstand Heiligen-Geist-Hospital (HGH)   2.020 - Fachbereichs-Controlling   Antwort auf Anfrage öffentlich
VO/2024/13498-01   Antwort zur Anfrage von Dr. Axel Flasbarth zum Sachstand Heiligen-Geist-Hospital (HGH)   1.201 - Haushalt und Steuerung   Antwort auf Anfrage öffentlich
2024/13498-01-01   Nachfrage zur Antwort zur Anfrage von Dr. Axel Flasbarth zum Sachstand Heiligen-Geist-Hospital (HGH)   1.201 - Haushalt und Steuerung   Antwort auf Anfrage öffentlich