Vorlage - VO/2025/14524  

Betreff: AM Heiner Popken (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Entwicklung und Ausgestaltung der Leistungsangebote nach SGB IX im Hinblick auf den Sicherstellungsauftrag (§ 95 SGB) seit dem 1.1.2020 in Lübeck
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN Bearbeiter/-in: Fiorenza, Angela
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales zur Kenntnisnahme
16.09.2025 
23. Sitzung des Ausschusses für Soziales zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag


 

  1. Wie viele Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen wurden seit dem 1. Januar 2020 im Raum Lübeck gemäß SGB IX abgeschlossen?
  2. In welchen Leistungsbereichen (z. B. Wohnen, Tagesstruktur, Assistenz, ambulante und stationäre Angebote) bestehen aktuell Leistungsvereinbarungen?
  3. Gibt es Versorgungsbereiche, in denen derzeit kein bedarfsgerechtes Leistungsangebot existiert? Falls ja, welche Maßnahmen sind vorgesehen, um diese Lücken zu schließen?
  4. Welche Verfahren, Prüfmechanismen oder Indikatoren werden eingesetzt, um die Qualität und Bedarfsdeckung dieser Leistungsangebote regelmäßig zu überprüfen? Wie wird sichergestellt, dass die Erkenntnisse der Gesamtplanung in der Strukturplanung berücksichtigt werden (§ 95 S. 3 SGB IX)?
  5. In welcher Form unterstützt das Land Schleswig-Holstein die Stadt Lübeck bei der Umsetzung des Sicherstellungsauftrags (§ 94 Abs. 3 SGB IX)?
  6. Welche aktuellen Herausforderungen bestehen bei der Leistungserbringung im Raum Lübeck und welche Maßnahmen sind zur Bewältigung geplant?


 


Begründung

 

Mit dem Inkrafttreten der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020 wurde das Leistungssystem der Eingliederungshilfe grundlegend neu gestaltet. Seither stehen differenzierte und individuell kombinierbare Leistungen gemäß SGB IX im Mittelpunkt. Die Entwicklung, Ausgestaltung und tatsächliche Nutzung dieser Leistungsangebote sind maßgeblich für die Verwirklichung von Teilhabe, Selbstbestimmung und Inklusion nach den Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes und der UN-Behindertenrechtskonvention. Zugleich verpflichtet der bundesgesetzliche Sicherstellungsauftrag nach § 95 SGB IX die Träger der Eingliederungshilfe, diese Leistungen jederzeit und bedarfsdeckend vorzuhalten. Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Reform soll nun evaluiert werden, wie sich die Leistungsvereinbarungen und das Leistungsangebot vor Ort entwickelt haben, wie bedarfsgerecht sie den Alltag und die Lebensrealitäten der Berechtigten abbilden und wo weiterer Handlungsbedarf besteht. Vor diesem Hintergrund wird um eine schriftliche Stellungnahme und einen Bericht zur nächsten Sitzung des Sozialausschusses gebeten.


 


Anlagen