Vorlage - VO/2025/14512  

Betreff: AM Juleka Schulte-Ostermann (GAL), Anfrage zu Verpflegungskostenkalkulation in städtischen Kitas: Zulässigkeit der bisherigen trägerweiten Pauschalkalkulation statt einrichtungsbezogene Kalkulation nach KiTaG?

Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftstelle LINKE & GAL Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
11.09.2025 
18. Sitzung des Jugendhilfeausschusses (Wahlperiode 2023 - 2028) zurückgestellt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Ich bitte um schriftliche Beantwortung der nachfolgenden Fragen zu der Verpflegungskostenkalkulation in städtischen Kitas zum Jugendhilfeausschuss am 11.09.2025. Sollte eine schriftliche Beantwortung erst später möglich sein, wird um eine erste mündliche Antwort am 11.09.2025 im Jugendhilfeausschuss gebeten:

 

Ausgangsfrage:

Ist die Antwort der Verwaltung der Hansestadt Lübeck (2025/14188-02-01) dahingehend richtig verstanden worden, dass aufgrund der Unterschiedlichkeiten in den 28 städtischen KiTas (z. B. pädagogisches Konzept, Caterer oder Selbstkochen, Anzahl der Mahlzeiten etc.), die auch von KEV/SEV bestätigt wurden, eine trägerweite Durchschnittskalkulation für alle 28 städtischen KiTas und keine einrichtungsbezogene Individualkalkulation vorgenommen wird?

 

1. Wenn ja:
1.1 Zu wann wird die nach Auskunft des Landesjugendamtes in diesem Falle nach KiTaG verpflichtende individuelle Kostenkalkulation (siehe Begründung unten) für jede der einzelnen 28 städtischen KiTas erstellt und den Elternvertretungen zur Verfügung gestellt? Es wird darum gebeten, dass die individuelle Kostenkalkulation für die 28 städtischen KiTas ebenfalls der Politik und KEV/SEV zur Verfügung gestellt wird.

 

1.2 Wenn die individuellen Verpflegungskosten unterschiedlich ausfallen:

1.2.1 Wann erfolgt die Kostenerstattung für Eltern, die bisher zu viel gezahlt haben?

1.2.2 Wie wird das daraus entstehende Defizit in der städtischen Kalkulation verbucht, da nach vorliegenden Informationen eine rückwirkende Zahlungsaufforderung rechtlich nicht zulässig ist?

1.2.3 Zu wann erfolgt die neue korrigierte - einrichtungsbezogene Verpflegungskostenmitteilung an alle städtischen KiTa-Eltern?

1.2.4 Falls die bisherige trägerweite Pauschale dazu führte, dass einige städtische KiTa-Eltern weniger gezahlt haben, als tatsächlich an Verpflegungskosten gemäß der einrichtungsbezogenen Individualkalkulation angefallen ist:

Handelt es sich dann hierbei um eine städtische Verpflegungskostensubvention, die aus Gründen der rechtlich verpflichtenden Gleichbehandlung auch an alle anderen KiTa-Eltern in städtischen und freien KiTas ausgezahlt werden müsste? Wenn nein: Warum handelt es sich nicht um eine Subvention, wenn die anteilige Kostenübernahme in der Vergangenheit in den städtischen KiTas als Subventionierung eingestuft wurde und daher aus Gründen der Gleichbehandlung aller KiTa-Eltern diese von der Stadt auch den KiTa-Eltern mit Kindern in Freien KiTas gewährt wurde?

 

2. Wenn nein:
2.1 Haben alle 28 städtischen KiTas zum 01.08.2025 exakt das gleiche pädagogische Konzept, die identische Essenslieferung und Zubereitung inkl. Personalschlüssel, identische Caterer, die gleiche Anzahl an Mahlzeiten etc.?
2.2  An welcher Stelle wird dies im Falle einer bejahenden Antwort von 2.1 verwaltungsseitig dokumentiert?
2.3 In welcher Form können Politik, KEV/SEV sowie Elternvertretungen und interessierte städtischen KiTa-Eltern diese Dokumentation einsehen (z. B. Ratsinformationssystem Allris, Akteneinsicht)?
2.4 Gibt es zum 01.08.2025 keine abweichenden Kostenstrukturen zwischen einzelnen städtischen KiTas, etwa durch unterschiedliche Caterer, Eigenküche, Mahlzeitenumfang oder pädagogische Konzepte?

2.5. wenn die Antwort auf 2.4. lautet, dass es keine abweichenden Kostenstrukturen zwischen einzelnen städtischen KiTas - etwa durch unterschiedliche Caterer, Eigenküche, Mahlzeitenumfang oder pädagogische Konzepte - gibt: Wo ist das verwaltungsseitig dokumentiert worden?

2.6 In welcher Form können Politik, KEV/SEV sowie Elternvertretungen und interessierte städtischen KiTa-Eltern diese Dokumentation einsehen (z. B. Ratsinformationssystem Allris, Akteneinsicht)?


 


Begründung

Die Antwort der Verwaltung auf die Anfrage des AM Juleka Schulte-Ostermann (Fraktion Linke & GAL) zur Entgeltordnung für die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck (2025/14188-02-01) zu der gestellten Frage:
 

Hat die Lübecker Verwaltung bislang eine Stellungnahme des Landesjugendamtes zur Auslegung von § 7 Abs. 1 KiTaG S-H hinsichtlich (…) zu dem Punkt, dass für jede der 28 städtischen Kitas eine eigene Verpflegungskostenkalkulation zu erstellen sei, eingeholt?“

 

lautete:

 

„§ 31 Abs. 1 S. 3 KiTaG verpflichtet den Träger die Kalkulation der Verpflegungskosten der Elternvertretung nach § 32 Abs. 1 KiTaG offenzulegen. (…). Nach § 31 Abs. 1 S. 2 KiTaG sind ausschließlich Kosten für eine angemessene Verpflegung anhand der voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten zu kalkulieren. Dies kann lediglich auf Trägerebene erfolgen, da die nach KiTaG geforderte Kalkulation von einer Vielzahl an Faktoren (z. B. pädagogisches Konzept, Caterer oder Selbstkochen, Anzahl der zur Verfügung zu stellenden Mahlzeiten, etc.) abngig ist.“

 

Die Kreis- und Stadtelternvertretung hat diese Antwort (gesamte VO 2025/14188-02-01) an das Landesjugendamt (Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung, Frühkindliche Bildung und Betreuung, VIII 3530, Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel) mit der Bitte um Prüfung der Rechtskonformität der Verpflegungskostenkalkulation der Stadt Lübeck gemäß § 31 KiTaG Schleswig-Holstein per Mail gesendet und erhielt am 08.08.2025 per Mail die entsprechende Stellungnahme:

 

Gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 KiTaG sind bei der Erhebung von Verpflegungskosten die voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten zugrunde zu legen. Die Kalkulation der Verpflegungskosten erfolgt zukunftsgerichtet. Weichen die Kostenstrukturen zwischen einzelnen Einrichtungen etwa durch unterschiedliche Caterer, Eigenküche, Mahlzeitenumfang oder pädagogische Konzepte voneinander ab, ist die Kalkulation einrichtungsbezogen vorzunehmen.

 

Eine trägerweite Einheitskalkulation ist zulässig, wenn die Kosten- und Leistungsstruktur in allen betroffenen Einrichtungen tatsächlich identisch ist. Dann kann eine Durchschnittsberechnung auf Trägerebene zulässig sein.“

 

Diese Auskunft des Landesjugendamtes entspricht der von GAL, Linke, KEV/SEV in den zu dem Thema erfolgten Debatten immer wieder benannten Rechtsauffassung, so z.B. vorgetragen vom Bürgerschaftsmitglied der GAL, Juleka Schulte-Ostermann in der Bürgerschaft März 2025.

 

Mit der Antwort des Landesjugendamtes ergeben sich die obenstehenden Fragen, um deren Beantwortung schriftlich bis zum 11.09.2025 im Jugendhilfeausschuss gebeten wird. Sollte zum 11.09.2025 eine schriftliche Beantwortung nicht möglich sein, wird um eine vorweggehende mündliche Antwort im Jugendhilfeausschuss gebeten.
 


Anlagen