Vorlage - VO/2025/14130-01  

Betreff: Antwort auf Anfrage von AM Juleka Schulte-Ostermann (GAL), Anfrage gem. §16 GO: Störungen vor und in der Nähe von Wahllokalen
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan LindenauBezüglich:
VO/2025/14130
Federführend:1.102 - Zentrale Verwaltungsdienste, Statistik und Wahlen Bearbeiter/-in: Diekhoff, Olaf
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
22.05.2025 
15. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

VO/2025/14130

AM Juleka Schulte-Ostermann (GAL), Anfrage gem. §16 GO: Störungen vor und in der Nähe von Wahllokalen
 


Begründung

  1. Wie viele Fälle wurden am oder nach dem Wahltag gemeldet, in denen sich Bürger:innen, wie oben geschildert, gestört oder eingeschüchtert fühlten?

 

Der Abteilung Wahlen wurde nur der dargestellte Vorfall am Wahllokal 302/303 an der Heinrich-Mann-Schule berichtet.

 

  1. Welche Maßnahmen können ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Wahllokale als neutrale und sichere Orte wahrgenommen werden und das offene Zeigen politischer Gesinnung und/oder potenziell einschüchterndes Verhalten unmittelbar vor Wahllokalen (Eingängen, direkten Wegen zu Wahllokalen) verhindert wird?

 

Die zugrundeliegende Situation wurde, wie folgt, beschrieben:

 

Als ich zum Wahlbüro ging, standen direkt vor der Tür 2 Männer mit einer großen Deutschlandfahne und unterhielten sich lautstark über ihre politische Haltung.“

 

Hier stellen sich zwei Fragen:

 

  1. Darf die Bundesflagge hier mitgeführt werden?

Die Bundesflagge (ohne Bundesschild) darf von jedermann jederzeit und überall verwendet werden. Eine Grenze zieht hier das Strafgesetzbuch mit dem Verbot der Verunglimpfung (§ 90 a StGB).

Quelle: BMI - Homepage - Wer darf die Bundesflagge und die Bundesfahnen verwenden?

Eine Verunglimpfung der Bundesflagge wurde nicht beschrieben.

 

  1. rfen sich zwei Männer lautstark über ihre politische Haltung unterhalten?

Art 5, (1) GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Art 5, (2) GG: Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Nach Art. 5 GG hatten die beiden Männer das Recht, sich über ihre politische Haltung zu unterhalten. Die Lautstärke entzieht sich unserer Beurteilung.

 

  1. Gibt es für Wahlhelfende eine gezielte Vorbereitung auf Situationen, in denen vor Wahllokalen durch Präsenz, Symbole oder Äerungen ein politisches Klima geschaffen wird, das Wähler:innen als beeinflussend oder bedrohlich empfinden könnten? Existiert ein Handlungsleitfaden für den Umgang mit solchen Vorfällen? Welche Befugnisse haben Wahlhelfende in solchen Situationen?

 

Das Thema ist Bestandteil der Wahlhelferschulungen und der Schulungsunterlagen, hier Seite 12 der Informationen für den Urnen-Wahlvorstand:

 

HLER:INNENBEEINFLUSSUNG UND WAHLWERBUNG

 

Beauftragte von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen dürfen sich im Wahlraum aufhalten. Sie haben jedoch weder die Befugnis, in die Wahlhandlung einzugreifen, noch dürfen ihnen vom Wahlvorstand Name und Anschrift von Wahlberechtigten genannt werden.

 

hrend der Wahlzeit ist in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie in unmittelbarer Nähe (nach eigenem Ermessen ca. 50m) jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten! Sollten Sie Werbeplakate für die Wahl bemerken, so hängen Sie diese -  soweit es Ihnen möglich ist - bitte ab. Sollten die Werbeplakate auf Grund der Größe oder Höhe nicht erreichbar sein, informieren Sie telefonisch die Wahlzentrale unter der 122 4040; wir veranlassen dann die Abnahme.

 

Streng genommen fällt auch das Betreten des Wahlraumes mit Parteiabzeichen, Wahlbuttons und dergleichen unter die unzulässige Wahlwerbung. Für alle Mitglieder des Wahlvorstandes ist das offensichtliche Tragen solcher Zeichen in jedem Fall untersagt. Bei Wahlberechtigten sollte hierbei jedoch kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, solange Sie den Wahlraum zeitnahe verlassen.

 

Der Wahlvorstand hat als Befugnis die Ausübung des Hausrechts über das Wahllokal. Hierzu erläutert die schon zitierte Schulungsunterlage auf Seite 11:

 

ÖFFENTLICHKEIT UND HAUSRECHT

 

Die gesamte Wahlhandlung und die anschließende Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich, das heißt, auch Nichtwahlberechtigte haben freien Zugang zum Wahlraum. Dies gilt auch für Beauftragte von Parteien oder für die Presse, solange sie keinen Einfluss auf die Wahlhandlung nehmen.

 

Die Öffentlichkeit darf nur eingeschränkt werden, wenn durch zu großen Andrang eine Störung des Wahlgeschäftes eintreten würde. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum und ordnet den Zutritt.

 

Das Hausrecht über das Wahllokal obliegt am Wahltag dem Wahlvorstand und darf auch bei Störung des Wahlablaufes ausgeübt werden, um störende Personen aus dem Raum / Gebäude zu weisen. Zur Vermeidung von Missverständnissen kontaktieren Sie in solchem Fall die Wahlzentrale unter der Tel. (0451) 122 4040.

 

Bild- und Tonaufnahmen dürfen nur mit Zustimmung der beteiligten Personen gemacht werden. Dabei dürfen unter keinen Umständen personenbezogene Daten der Wahlberechtigten betroffen sein.

 

 

  1. Welche Regelungen gelten für den Bereich direkt vor Wahllokalen? Inwiefern ist es erlaubt, dort politische Symbole zu zeigen oder politische Botschaften zu äern?

 

Hierzu wieder die zitierte Schulungsunterlage, Seite 12:

 

hrend der Wahlzeit ist in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie in unmittelbarer Nähe (nach eigenem Ermessen ca. 50m) jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten! Sollten Sie Werbeplakate für die Wahl bemerken, so hängen Sie diese -  soweit es Ihnen möglich ist - bitte ab. Sollten die Werbeplakate auf Grund der Größe oder Höhe nicht erreichbar sein, informieren Sie telefonisch die Wahlzentrale unter der 122 4040; wir veranlassen dann die Abnahme.

 

Streng genommen fällt auch das Betreten des Wahlraumes mit Parteiabzeichen, Wahlbuttons und dergleichen unter die unzulässige Wahlwerbung. Für alle Mitglieder des Wahlvorstandes ist das offensichtliche Tragen solcher Zeichen in jedem Fall untersagt. Bei Wahlberechtigten sollte hierbei jedoch kein allzu strenger Mstab angelegt werden, solange Sie den Wahlraum zeitnahe verlassen.

 

Nimmt man das Beispiel der zwei Männer, die sich lautstark über ihre politische Haltung unterhalten, so sprechen diese Männer keine weiteren Personen an und sind somit in ihrem Grundrecht der freien Meinungsäerung untereinander nicht einzuschränken allein die nicht zu beurteilende Lautstärke könnte hier ein Kriterium zur Mäßigung sein.

 

  1. Wie werden gemeldete Vorfälle dokumentiert und ausgewertet? Gibt es eine systematische Erfassung solcher Ereignisse, um aus ihnen für zukünftige Wahlen Konsequenzen abzuleiten?

 

Wir haben hier aus den letzten beiden Wahlen (Europawahl und Bundestagswahl) diesen Vorgang, der als Einzelvorgang schon ausreicht, dass wir für zukünftige Wahlen eine umfangreichere Vorbereitung unserer Wahlhelfenden bezüglich Störung des Wahlfriedens und der Wahrnehmung des Hausrechts ausarbeiten.

 

Im Übrigen werden alle Mitteilungen oder Beschwerden, die vor, während und nach der jeweiligen Wahl eingehen, ausgewertet, um die Rahmenbedingungen, die Organisation und die Prozesse für die nächste Wahl zu verbessern.

 

  1. An wen können sich Wähler:innen am Wahltag kurzfristig wenden, wenn sie sich durch das Verhalten vor dem Wahllokal eingeschüchtert fühlen und von den Wahlhelfenden nicht ausreichend geschützt sehen? Gibt es eine zentrale Anlaufstelle oder eine verantwortliche Behörde, die unmittelbar kontaktiert werden kann?

 

Auf luebeck.de /Wahlen verweisen wir in unseren FAQs mehrfach auf unsere Erreichbarkeiten:

Wahl-Zentrale der Hansestadt Lübeck
Rathaus, Große Börse, Breite Straße 62
Tel.: (0451) 122-4040
E-Mail: wahlen@luebeck.de

Wir werden zukünftig auch einen geeigneten Punkt in unsere FAQs aufnehmen, um unsere Erreichbarkeit herauszustellen.

 

  1. An wen können sich Bürger:innen nach dem Wahltag wenden, um eine offizielle Meldung über einen Vorfall zu machen? Wie wird sichergestellt, dass solche Meldungen ernst genommen und weiterverfolgt werden?

 

Beginnend bei unserem Anliegenmelder auf luebeck.de, über Beschwerden/Mitteilungen an den Bürgermeister, an den stellvertretenden Kreiswahlleiter, an das Team Wahlen, an den Bereich(sleiter) Zentrale Verwaltung, Statistik und Wahlen via Email, Brief oder Telefon erreichen uns alle Informationen. Jede Anfrage wird beantwortet und auf ihr Potenzial zur Verbesserung der Rahmenbedingungen, der Organisation und der Prozesse für die nächste Wahl überprüft.


 


Anlagen

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Stammbaum:
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