I.
Der Verlauf der öffentlichen Straße Borndiek wurde im Jahre 2005 im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes 31.10.01 – Gewerbegebiet Skandinavienkai - verändert. Der veränderte Verlauf der Strecke wurde durch Widmung zum damaligen Zeitpunkt zu einer öffentlichen Straße. Die nicht mehr benötigen Teile des alten Verlaufs wurden eingezogen.
Nach derzeitigem Stand gibt es aber noch einen Abzweig, der der alten Wegeführung der öffentlichen Straße Borndiek angehört. Der hier in Rede stehende Abzweig endet als „Sackgasse“ in einem Waldstück (vgl. dazu Anlage Lageplan Borndiek). Zwar besteht hinter diesem Abzweig noch ein Waldweg in Richtung Hafengelände, der öffentliche Verkehr endet aber am Ende dieses Abzweigs im Wald. Am Hafengelände endet dieser Waldweg; Die Nutzung von Flächen als Hafengelände lässt keine öffentlichen Verkehre zu.
Da die neuere Wegeführung vorsieht, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geradeaus den „alten“ Teil der Straße Borndiek benutzen, sondern rechts in den neueren Verlauf der Straße Borndiek abbiegen, führt die derzeitige straßenrechtliche Situation dazu, dass der „alte“ Abzweig nicht mehr benutzt wird - allenfalls noch gelegentlich von zu Fuß Gehenden und Radfahrenden, die die in der Örtlichkeit vorhandene alte Wegeverbindung nutzen.
II.
Durch die nur noch untergeordnete Nutzung des Abzweigs Borndiek ist eine Einziehung dieses Abschnitts der Straße erforderlich geworden. Eine relevante Verkehrsbedeutung des einzuziehenden Abschnitts der öffentlichen Straße Borndiek besteht nicht mehr. (auch nicht mehr für Fußgänger:innen und Radfahrer:innen, s.u.)
Die Einziehung einer Straße richtet sich nach § 8 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl.-SH S. 631, letzte Änderung durch Art. 1, Ges. v. 18.10.2024, GVOBl. S. 749).
Die Wegeeinziehungen verfügt die Hansestadt Lübeck als Straßenbaulastträger auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 StrWG.
Die Einziehung des Abschnitts der Straße Borndiek ist geboten.
Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 StrWG kann eine öffentliche Straße eingezogen werden, die keine Verkehrsbedeutung mehr hat.
Bei einer Volleinziehung wird jeglicher öffentliche Verkehr auf der Straße „entfernt“. Ob die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße weggefallen ist, muss für alle Verkehrsarten, Verkehrszwecke und für alle Benutzendenkreise geprüft werden, denen die Straße bislang widmungsrechtlich zur Verfügung stand. Die Verkehrsbedeutung fehlt auch dann, wenn ein geringer unbedeutender Verkehr noch besteht, denn eine vorhandene Verbindung wird stets in einem gewissen Umfang benutzt werden.
Der motorisierte Verkehr nutzt nur die neue Wegeführung. Der Abzweig der Straße Borndiek wird nur noch gelegentlich als Spazierweg von Fußgänger:innen und Radfahrer:innen benutzt. Die Nutzung als Wegeverbindung ist aufgrund der „Sackgassenlage“ nicht mehr vorhanden. Der einzuziehende Straßenabschnitt wird darüber hinaus zukünftig für die Entwicklung des Hafens benötigt (s. Hafenentwicklungsplan).
III.
Allgemeine Hinweise zum Einziehungsverfahren:
Das förmliche Einziehungsverfahren beginnt mit der Bekanntmachung der Einziehungsabsicht. Zunächst beschließt die Bürgerschaft darüber, ob sie die Absicht hat, eine öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen. Dazu dient diese Vorlage.
Die Einziehungsabsicht wird dann nach § 8 Absatz 3 StrWG unter Hinweis auf Zeit und Ort der Einsichtnahme (4 Wochen) öffentlich ausgelegt. Bis zu zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung besteht gemäß § 8 Absatz 4 StrWG die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Einziehung zu erheben.
Nach Ablauf der Auslegungs- und Einwendungsfristen werden die Einwendungen von der Verwaltung bewertet, danach erfolgt nach § 8 Absatz 5 StrWG die öffentliche Bekanntmachung der Einziehungsverfügung.
Widerspruchs- und klagebefugt sind nur Personen, die in ihren subjektiven Rechten betroffen sind, das sind in der Regel nur die Anliegenden, wenn beispielsweise die Zugänglichkeit ihres Grundstücks beeinträchtigt wird.