Vorlage - VO/2025/13963  

Betreff: Bericht zur Überarbeitung des Antrags- und Zuwendungsverfahrens in der Kulturförderung
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Monika Frank
Federführend:4.041 - Fachbereichs-Dienste Bearbeiter/-in: Jarrens, Annika
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege zur Kenntnisnahme
10.03.2025 
17. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
1_Merkblatt Projektförderung_Entwurf_2025-02
2_Merkblatt institutionelle Förderung_Entwurf_2025-02
3_Zeitliche Übersicht für die institutionelle Förderung

Beschlussvorschlag

Vorstellung der Entwürfe der „Merkblätter“ zur Kulturförderung im Rahmen der Überarbeitung des Antrags- und Zuwendungsverfahrens.
 


Begründung

  1. Einführung

Ein klares Antragsverfahren ist essentiell sowohl für Antragstellende, die Regularien kennen müssen, um Anträge auf kulturelle Förderung zu stellen, als auch für die Mitarbeitenden der Verwaltung, um Anträge zu prüfen und die begrenzten Fördermittel zweckentsprechend zu vergeben.

rdermittel wurden in der Hansestadt Lübeck bislang auf Grundlage der „Richtlinien für Zuwendungen vom 01. Januar 1986“ vergeben. Diese wurde vom Bereich Haushalt und Steuerung neu abgefasst und wird vorrausichtlich im März 2025 durch eine neue Richtlinie (im Folgenden „HL-Zuwendungsrichtlinie“) ersetzt. Die neu gefasste Richtlinie wird das Zuwendungsverfahren für alle Beiche, in denen Zuwendungen vergeben werden, regeln beispielsweise in den Aufgabenbereichen Soziale Sicherung, Sportförderung und Kulturförderung.

Um die Kriterien und das Verfahren für die Kulturförderung zu konkretisieren, hat das Kulturbüro Merkblätter für die kulturellen Förderinstrumente (Projektförderung und institutionelle Förderung) erstellt. Ziele sind dabei,

-          eine höhere Transparenz der Fördermöglichkeiten und -kriterien zu erreichen,

-          das Antrags- und Zuwendungsverfahren zu vereinfachen bei gleichzeitiger Stärkung der Rechtssicherheit,

-          die Servicequalität in der städtischen Kulturförderung zu erhöhen.  

In dem vorliegenden Bericht werden die Merkblätter des Kulturbüros zur kulturellen Projektförderung und zur institutionellen Förderung vorgestellt. Wesentliche Aspekte werden in diesem Bericht näher erläutert und ein Ausblick auf das weitere Verfahren gegeben.

 

  1. Hintergrund 

Die Notwendigkeit, die Zuwendungsrichtlinie zu überarbeiten und das Antrags- und Zuwendungsverfahren zu regeln, wurde von allen Akteur:innen erkannt.

Seitens der Politik wurde die Entwicklung von Vergabekriterien und -verfahren gefordert (vgl. Vorlage 2023/12437-09-02 „Finanzielle Förderung der freien Theater in Lübeck“).
Auch kulturelle Akteur:innen haben die Relevanz von Förderschwerpunkten und -kriterien hervorgehoben, beispielsweise in der Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege am 09.09.2024 sowie in einer Vielzahl an Gesprächen zwischen Kulturschaffenden und dem Kulturbüro während der Spartennetzwerktreffen für die Kulturentwicklungsplanung und darüber hinaus.

Verwaltungsseitig wurde die Maßnahme 6 im Kulturentwicklungsplan („Überarbeitung der bereichsspezifischen Kulturförderrichtlinien und des Antrags- und Zuwendungsverfahrens“) hoch priorisiert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Überarbeitung der HL-Zuwendungsrichtlinie ist eine bereichsspezifische Regelung notwendig.

 

  1. Verhältnis von Landesrecht, HL-Zuwendungsrichtlinie und Merkblättern

Im Zuwendungsrecht des Landes Schleswig-Holstein (§ 23, § 44 LHO und dazugehörige Verwaltungsvorschriften) sind Vorgaben geregelt, die sich auf Zuwendungen des Landes beziehen. Die Vorschriften finden daher keine Anwendung bei der städtischen Kulturförderung. Kommunen agieren im Bereich der freiwilligen Leistungen eigenständig und sollten daher eigene Fördergrundsätze schaffen.

Bei der Erstellung der HL-Zuwendungsrichtlinie und der Merkblätter dienten die Regelungen der Stadt Kiel als Orientierung. Die neue HL-Zuwendungsrichtlinie gibt den Rahmen für Zuwendungen klarer vor. Sie regelt das Antragsverfahren, Finanzierungsarten, den Verwendungsnachweis etc. Diese gesamtstädtische Zuwendungsrichtlinie beinhaltet Mindestanforderungen, die zwingend einzuhalten sind, und bildet somit den rechtlichen Rahmen für die Merkblätter.

Da die HL-Zuwendungsrichtlinie für alle städtischen Bereiche gilt, werden durch die Merkblätter spezifische Grundlagen für die Kulturförderung (z.B. Benennung des Zuwendungszwecks, Förderkriterien, Fördervoraussetzungen, Definition förderfähiger Aufwendungen, Verfahren, Fristen etc.) geschaffen. In Ergänzung zur fachspezifischen HL-Richtlinie sollen die kompakt gefassten Merkblätter Antragstellende übersichtlich, verständlich und bürgernah informieren.

 

 

Merkblatt Einzelprojekt-förderung

 

Merkblatt institutionelle Förderung

 

Merkblätter für künftige
rderprogramme

HL-Zuwendungsrichtlinie

Die HL-Zuwendungsrichtlinie bildet den Rahmen für die Merkblätter zur Kulturförderung


  1. Wesentliche Inhalte der Merkblätter
    1.  Einzelprojektförderung

      Stärkung der freien Szene und des soziokulturellen Engagements

Die Einzelprojektförderung zielt vorwiegend auf die Förderung kultureller Veranstaltungen ab. Es werden Projekte aus allen Sparten gefördert. Ein Fokus wird gemäß dem politischen Auftrag, mehr Veranstaltungen der Soziokultur und Kleinkunst, insb. auch in den Quartieren außerhalb der Altstadt, zu fördern (vgl. VO/2024/13494-01-01, Ziffer 4.5), auch auf dezentrale Angebote gesetzt.
Anders als bei der institutionellen Förderung, für die die Gemeinnützigkeit eine Voraussetzung darstellt, sind für die Projektförderung auch Soloselbstständige, Initiativen und Kollektive antragsberechtigt. Dies liegt darin begründet, dass in der Praxis kulturelle Projekte häufig von nicht institutionalisierten Akteur:innen konzipiert werden und von diesen innovative Impulse ausgehen.

      Anerkennung künstlerischen Schaffens durch Honoraruntergrenzen und Eigenanteil

Mit dem Ziel, das Bewusstsein für den Wert künstlerischen Schaffens zu stärken, können Antragstellende im Kosten- und Finanzierungsplan Honoraruntergrenzen ansetzen. Indem die Honorare gemäß den Honorarempfehlungen der einzelnen künstlerischen Berufsverbände kalkuliert werden können, wird den Vorgaben des Bundes, der in 2024 förderbezogene Honorarmindestanforderungen eingeführt hat, gefolgt.[1]

Ferner umfasst der Eigenanteil für die Einzelprojektförderung nur kassenwirksame Eigenleistungen sowie Drittmittel. Valorisierte Eigenleistungen (d.h. Antragstellende können den zeitlichen Umfang der eigenen Leistung im Projekt mit einem Stundensatz bewerten) werden nicht als Eigenanteil/Einnahme im Kosten- und Finanzierungsplan berücksichtigt. Vielmehr wird künstlerisches Schaffen honoriert, indem valorisierte Eigenleistungen als förderfähige Ausgaben in den Kosten- und Finanzierungsplan eingebracht werden können.

r die Einzelprojektförderung ist ein Eigenanteil von mindestens 10 % an den Gesamtausgaben zu erbringen. Dieser Anteil entspricht auch dem geforderten Eigenanteil der Stadt Kiel und konkretisiert die bisherige Praxis, wonach „angemessene“ Eigenmittel gefordert waren.

 

4.2   Institutionelle Förderung

Die institutionell geförderten Einrichtungen sowie die Förderhöhe wurden in den vergangenen Jahren nicht variiert. Im Zuge der Kulturentwicklungsplanung wurden weitere Einrichtungen mit Förder- und Entwicklungsbedarf in den Blick genommen. Um einheitliche Voraussetzungen und ein transparentes Verfahren für alle Einrichtungen zu schaffen, bedarf die institutionelle Förderung einer Neuregelung.

      Antragsberechtigung

Das Merkblatt sieht vor, dass nur nicht-kommerziell ausgerichtete Kulturinstitutionen gefördert werden. Ferner ist die Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff. AO Voraussetzung für eine Förderung. Hierdurch wird eine bessere Kontrolle über den Umgang mit Gewinnen und somit ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit öffentlichen Mitteln forciert. r nicht gemeinnützige Gesellschaftsformen besteht die Möglichkeit Projektfördermittel zu beantragen, für die institutionelle Förderung sind diese allerdings nicht antragsberechtigt. 


      Antragstellung und Förderentscheidung

Die Fristen zur Antragstellung werden im Merkblatt des Kulturbüros wie folgt geregelt: „Die Antragsstellung ist alle drei Jahre zum 30. September zwei Kalenderjahre vor dem Förderbeginn, beginnend mit dem 30.09.2027, möglich (für Einrichtungen der freien darstellenden Künste besteht die Möglichkeit bereits ab dem 30.09.2025).“

Die Antragstellung erfolgt im September zwei Kalenderjahre vor dem Förderbeginn. Bei derrderentscheidung für die institutionelle Förderung wird die Politik eingebunden. Daher soll alle drei Jahre jeweils im Februar vor dem Förderbeginn der Politik ein Ausblick auf die kommende Förderperiode gegeben werden. Handelt es sich um Vertragsverlängerungen bestehender Institutionen ohne finanzielle Aufwüchse, wird dem Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege ein Bericht vorgelegt. Außerdem wird über einen möglichen finanziellen Mehraufwand durch die Anhebung der Förderung bestehender Einrichtungen oder durch Neuanträge berichtet. In diesem Fall sind die zusätzlichen Mittel per politischem Antrag zu beschließen. Die Aufwüchse nnen sodann in der Haushaltsplanung berücksichtigt werden.

In Anlehnung an die Förderperiode des Landes Schleswig-Holstein beträgt der Förderzeitraum drei Jahre. So läuft beispielsweise die Förderperiode für die freien Theater landesseitig ebenfalls bis 2027. Im Ausnahmefall kann der Förderzeitraum für einzelne Einrichtungen auf bis zu fünf Jahre ausgedehnt werden, was gemäß der HL-Zuwendungsrichtlinie eines Bürgerschaftsbeschlusses bedarf.

 

Aus dieser Regelung ergeben sich folgende Konsequenzen

-          r die 12 bereits institutionell geförderte Einrichtungen:

Es ist vorgesehen, rückwirkend Zuwendungsverträge für den Zeitraum 2025-2027 abzuschließen. Eine Anhebung der Förderung ist in diesem Zeitraum vorerst nicht vorgesehen und müsste ggf. über einen Änderungsvertrag manifestiert werden. Alle drei Jahre ist die Förderung erneut für eine dreijährige Förderphase zu beantragen. So ist für den Förderzeitraum 2028-2030 ein erneuter Antrag bis zum 30.09.2026 zu stellen.

 

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

2033

Antragsfrist

 

30.09.

 

 

30.09.

 

 

30.09.

 

Bericht im AKD

 

 

Feb.

 

 

Feb.

 

 

Feb.

rderzeitraum

Vertrag 2025 - 2027

2028 - 2030

2031 - 2033

Übersicht über Fristen für die inst. Förderung bereits geförderter Einrichtungen

 

 

-          r derzeit nicht institutionell geförderte Einrichtungen der freien darstellenden Künste: 

r den Förderzeitraum 2027-2029 ist die Antragstellung für Akteur:innen der Sparte freie darstellende Künste bis zum 30.09.2025glich. Zur Finanzierung stehen 59.000 € zur Verfügung (vgl. Haushaltsbegleitbeschluss 2024, Ziffer 4.3; Vorlage 2024/13494-01-01), indem die Mittel aus der Projektförderung (für den Zeitraum 2025-2026) r Einrichtungen der freien darstellenden Künste ab 2027 in die institutionelle Förderung überführt werden (vgl. Bericht zur Umsetzung des Haushaltsbegleitbeschlusses VO/2024/13494-01-01 (Ziff. 4.3): Förderung freie Theater; Vorlage VO/2024/13494-01-01-01). Es entstehen also keine Mehrkosten, wenn ab 2027 weitere Akteur:innen der darstellendennste institutionell gefördert werden würden.

 

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

2033

Antragsfrist

30.09.

 

 

30.09.

 

 

30.09.

 

 

Bericht im AKD

 

Feb.

 

 

Feb.

 

 

Feb.

 

rderzeitraum

 

 

2027 - 2029

2030 - 2032

 

Übersicht über Fristen für die inst. rderung derzeit nicht geförderter Einrichtungen
der freien darstellenden Künste


-          r derzeit nicht institutionell geförderte Einrichtungen weiterer Sparten (außer Theater):

r Einrichtungen jenseits der Sparte darstellende Künste ist die Förderung ab 2028glich (Antragstellung in 2026). Wenn diese Einrichtungen zukünftig in die institutionelle Förderung aufgenommen werden, würden hierdurch Mehrkosten entstehen, die politisch zu beantragen und zu beschließen wären.

 

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

2033

Antragsfrist

 

30.09.

 

 

30.09.

 

 

30.09.

 

Bericht im AKD

 

 

Feb.

 

 

Feb.

 

 

Feb.

rderzeitraum

 

 

 

2028 - 2030

2031-2033

Übersicht über Fristen für die inst. Förderung derzeit nicht geförderter Einrichtungen

 

      Zuwendungshöhe

Laut dem Merkblatt beträgt die Zuwendungshöhe maximal 25 % der durchschnittlichen, zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der vergangenen drei Jahre. Zugrunde gelegt werden hierbei die bei der Antragstellung vorgelegten Jahresabschlüsse der vergangenen drei Jahre. 

 

  1. Ausblick

Gemäß der Maßnahme 6 im Kulturentwicklungsplan sind folgende weitere Maßnahmen im Rahmen der Überarbeitung der bereichsspezifischen Kulturförderrichtlinien und des Antrags- und Zuwendungsverfahrens vorgesehen:

  1. Formulierung, Abstimmung und Inkraftsetzung der Merkblätter
  2. Entwicklung von digitalen Antrags- und Zuwendungsformularen
  3. Veröffentlichung der Fördergrundsätze und Formulare (nach Veröffentlichung der HL-Zuwendungsrichtlinie)
  4. Ggf. Entwicklung weiterer Merkblätter für spezifische Förderprogramme

 

Indem die Fördermöglichkeiten im Internet veröffentlicht werden, wird ein einfacher Zugang für alle gewährleistet. Über den Ausbau der Mittel für die kulturelle Projektförderung soll über Pressearbeit informiert werden. Eine Informationsveranstaltung im Mai 2025 ist anvisiert. Weiterhin ist der Ausbau des Beratungsangebotes mit Hilfe der politisch beschlossenen zusätzlichen halben Stelle (vgl. Vorlage 2024/13494-01-01) vorgesehen.

Nach Ablauf des Jahres 2025 soll ermittelt werden, ob die bisherige Kommunikation zu den Fördermöglichkeiten erfolgreich war und inwiefern die Kommunikationsstrategie verbessert werden kann. Ferner soll ermittelt werden, ob ggf. gezieltere und individuellere Förderprogramme entwickelt werden müssen, um Förderziele bestglich zu erreichen und insbesondere um dem politischen Auftrag nach mehr Soziokultur und dezentralen Angeboten zu entsprechen. 

Perspektivisch muss ausgewertet werden, ob die allgemeine kulturelle Projektförderung das geeignete und wirksame Instrument dafür ist, mehr Angebote der Soziokultur und kulturellen Teilhabe in den Stadtteilen zu ermöglichen, zu erreichen oder ob dieses Ziel auch durch die strukturelle Förderung (institutionelle Förderung) von bereits in der Stadtteilarbeit erfolgreich tätigen Vereinen erreicht werden könnte.

Über die weitere Entwicklung wird der Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege informiert.


 

 


[1] Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Bund führt Honoraruntergrenzen für Kulturförderung ein Roth: „Kreative Arbeit adäquat vergüten“, https://www.kulturstaatsministerin.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/02/2024-02-13-honoraruntergrenzen-fuer-kulturfoerderung.html, 13.02.2024, abgerufen am 27.01.2025;
Deutscher Kulturrat e.V., Honoraruntergrenzen, https://www.kulturrat.de/themen/honoraruntergrenzen/, Stand 11.06.2024, abgerufen am 27.01.2025;

Kulturstiftung des Bundes, Merkblatt der Kulturstiftung des Bundes zu Honoraruntergrenzen, 28.06.2024.pdf" style="text-decoration:none">Merkblatt_Honoraruntergrenzen.pdf, Stand: 28.06.2024.
 


Anlagen

- Anlage 1: Merkblatt Projektförderung

- Anlage 2: Merkblatt institutionelle Förderung

- Anlage 3: Zeitliche Übersicht zu Antragsfristen, Berichten und Förderzeiträumen r die institutionellerderung

 


 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 1_Merkblatt Projektförderung_Entwurf_2025-02 (72 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 2_Merkblatt institutionelle Förderung_Entwurf_2025-02 (81 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich 3_Zeitliche Übersicht für die institutionelle Förderung (20 KB)