Vorlage - VO/2023/12735  

Betreff: Anwendung des Deutschlandtickets im Geltungsbereich des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) der Hansestadt Lübeck und der Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Bahr, Oliver
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bauausschuss zur Kenntnisnahme
04.12.2023 
7. Sitzung des Bauausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
12.12.2023 
7. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag


Vorbemerkung

Mit der Vorlage VO/2023/12414 wurde bereits darüber informiert, dass die Hansestadt Lübeck das Deutschlandticket bis zum Jahresende 2023 anwenden und auch die finanziellen Ausgleichsleistungen an die Stadtwerke Lübeck mobil weiterleiten wird.

 

Am 06.11.2023 haben sich Bund und Länder auf die Fortführung des Deutschlandtickets verständigt. Um den öffentlichen Personennahverkehr künftig noch attraktiver zu machen, wollen Bund und Länder es gemeinsam weiterentwickeln, vereinfachen und digitaler machen.

 

Der Bund wird sich wie vereinbart auch im kommenden Jahr zur Hälfte an den Kosten beteiligen und 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung stellen. Zusätzlich sollen die in diesem Jahr zur Verfügung stehenden und nicht verbrauchten Mittel für 2024 eingesetzt werden. Die Verkehrsministerkonferenz wird außerdem einen Vorschlag zur Fortführung des Deutschlandtickets ab 2024 erarbeiten. Auf dieser Grundlage werden sich Bund und Länder darüber verständigen, wie das Ticket in Zukunft finanziert und der Ticketpreis gestaltet wird.

 

Aus formellen Gründen wird ein erneuter Bericht r den Zeitpunkt ab dem 01.01.2024 benötigt damit die Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets im Geltungsbereich des öDA der Hansestadt Lübeck sowie die Beachtung der weiteren Voraussetzungen zum Mittelerhalt mittels gesellschaftsrechtlicher Weisung an die Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH erfolgen kann.

 

In dem Bericht wird jetzt auf eine zeitliche Befristung verzichtet sofern eine vollständige Finanzierung des Deutschlandtickets durch Bund und Länder garantiert ist.

 

Anlass

Um den lfd. Eckwicklungen Rechnung zu tragen bestätigt und bekräftigt die Hansestadt Lübeck weiterhin die Vorgabe zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets im Rahmen des Schleswig-Holstein-Tarifs als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung für den Zeitraum ab dem 01.01.2024 bis aus weiteres, sofern ein Ausgleich der Mindereinnahmen vollständig sichergestellt ist. Die Vorgabe ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (RegG), den bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen sowie § 4 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 6 des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA).


 


Begründung

 

Die Hansestadt Lübeck kommt der ihr durch § 9 Abs. 1 Satz 5 RegG zugeordneten Aufgabe nach, nach der sie als zuständige Behörde die finanziellen Nachteile entsprechend der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bei den betroffenen Verkehrsunternehmen auszugleichen hat. Hierdurch wird die Gewährung von Ausgleichsleistungen beihilferechtlich abgesichert, die die Hansestadt Lübeck gemäß den Regelungen der Richtlinie Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV SH von Bund und Land erhält und an die betroffenen Verkehrsunternehmen weiterleitet. Hintergrund sind die finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen, die auf die Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (Anerkennung des Deutschlandtickets) zurückzuführen sind.

 

Die mit der Anwendung und Anerkennung des integrierten Deutschlandtickets i. S. d. § 9 Abs. 1 RegG entstehenden Mindereinnahmen bzw. Mehraufwendungen werden im Rahmen des öDA unter Beachtung der dortigen Verfahrensweisen durch die Hansestadt Lübeck (u.a. durch Weiterleitung von bereitgestellten Bundes- und Landesmitteln) ausgeglichen. Die Stadt wird dabei die ihr vom Land Schleswig-Holstein auf Basis der Richtlinie Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV SH zur Verfügung gestellten Bundes- und Landesmittel jeweils in Form einer handelsrechtlich erfolgswirksamen Gesellschaftereinlage (Betriebskostenzuschuss) an die Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH als Ausgleichsleistung i. S. d. § 9 Abs. 1 öDA weiterleiten.

 

Die Weiterleitung der Mittel sowie die Anerkennung des Deutschlandtickets als Teil des Schleswig-Holstein-Tarifs erfolgt bis auf weiteres, sofern die vollständige Finanzierung des Tarifangebots durch Bund und Länder gesichert ist (vgl. § 9 Abs. 2 RegG). Sobald die vollständige Finanzierung nicht mehr gewährleistet ist, wird die Hansestadt Lübeck eine Entscheidung über den Einsatz von zusätzlichen Finanzmittel treffen.

 

Vorgabe und Hinweise zur Beachtung der weiteren Voraussetzungen für den Mittelerhalt:

Die Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH wird die Einhaltung der jeweils geltenden pflichtigen Vorgaben der Richtlinie Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV SH sicherzustellen. Hierbei ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet,

  • an der bundesweiten Einnahmeaufteilung (EAV) für das Deutschlandticket teilzunehmen. Hierfür sind die erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Ansprüche auf Einnahmen vollumfänglich geltend zu machen und evtl. Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben (vgl. Ziffer 4 der Richtlinie);
  • die im Rahmen der Richtlinie bezuschusste Kontrollinfrastruktur für das Deutschlandticket mindestens drei Jahre im ÖPNV in Deutschland einzusetzen (vgl. Ziffer 6.2 der Richtlinie);
  • alle Verkäufe des Deutschlandtickets bis zum 20. eines Monats für den Vormonat an die EAV-Clearingstelle zu melden, die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. gebildet wurde (vgl. Ziffer 6.4 der Richtlinie);
  • die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage der vorgegebenen Berechnungsmethode bis zum 28.02.2025 nachzuweisen. Hierbei sind Bestätigungen über die hochgerechneten und tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Referenzmonate, Bescheinigungen von Wirtschaftsprüfern über Fahrgeldeinnahmen, Erlösminderungen durch bzw. Einsparungen von Vertriebsprovisionen sowie die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten zu verschiedenen Stichtagen beizulegen (vgl. Ziffer 6.5 der Richtlinie).

 

Die Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH wird darüber hinaus folgendes beachten:

  • Bei den von ihr zu machenden Angaben hinsichtlich der nach der Richtlinie Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV SH zu gewährenden Ausgleichsleistungen handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches und Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen (vgl. Ziffer 6.3 der Richtlinie).
  • Der finanzielle Nettoeffekt für die Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV SH berechnet sich aus der Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kosten erspart. Sonstige Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle (Ziffer 6.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV SH).

 

Die zusätzlich zu beachtenden Verpflichtungen und die entsprechenden Ausgleichsleistungen werden im Rahmen des bestehenden öDA vorgenommen und sind als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung bereits dessen Bestandteil. Die Auswirkungen auf den Ausgleichsbetrag (insbesondere die Weiterleitung der Bundes- und Landesmittel) werden im Übrigen entsprechend der §§ 9, 10 und 11 öDA und hinsichtlich der Betrauung der Priwallfähren entsprechend der §§ 4, 5 und 6 Betrauungsakt im Ausgleichsverfahren, bei der Erstellung der Trennungsrechnung sowie bei der Überkompensationskontrolle berücksichtigt.

 

Die Umsetzung zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets im Geltungsbereich des öDA der Hansestadt Lübeck sowie die Beachtung der weiteren Voraussetzungen zum Mittelerhalt erfolgt mittels gesellschaftsrechtlicher Weisung an die Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH und gilt dann sowohl für den Busbereich wie auch für die Priwallfähre.


 


Anlagen