Vorlage - VO/2023/12680  

Betreff: Antwort auf die mündliche Anfrage AM Gundula Beuster (Beirat für Senior:innen) zur Fassade Fleischhauerstraße 43
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Monika Frank
Federführend:4.491 - Archäologie und Denkmalpflege Bearbeiter/-in:Dr. Rieger, Dirk
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege zur Kenntnisnahme
13.11.2023 
4. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Die Antragstellerin AM Gundula Beuster formulierte im Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege am 09.10.2023 folgende Anfrage:

 

Die Anfrage betrifft das Haus Fleischhauerstraße 43, ein Ende des 12. Jahrhunderts erbautes, denkmalgeschütztes Giebelhaus, das aktuell Ferienwohnungen und im EG eine Kneipe beherbergt. Zurzeit wird die Fassade saniert. Unter dem abgeschlagenen Putz kamen die schönen Backsteinbögen unter den Fenstern zum Vorschein. Nun erfuhren wir, dass die Fassade auf Veranlassung der zuständigen Behörde trotzdem wieder verputzt werden soll.

 

Wir bitten um Klärung folgender Fragen:

 

Entspricht dies den Tatsachen?

 

Warum können die gut erhaltenen Bögen an einem denkmalgeschützten Haus, das immerhin in der als Weltkulturerbe ausgewiesenen Altstadt liegt, nicht sichtbar bleiben?

 


Begründung

 

Es handelt sich bei dem Gebäude um ein Bürgerhaus mit RenaissanceTreppengiebel des 16. Jahrhunderts, das mit Sichtmauerwerk in den oberen und Putzfassade in den beiden unteren Geschossen erbaut worden ist.

 

Die Straßenfassade wird nicht auf Veranlassung der Behörde wieder verputzt.

 

Es war der Wunsch der Bauherren, den nicht erhaltungsfähigen, vollständig hohl liegenden Putz des 1. Obergeschosses zu erneuern.

 

Die Verputzung der Fassade in den unteren beiden Geschossen gehört ursprünglich und elementar zur Gestaltung der RenaissanceFassade. Das "Herausarbeiten" einer Mauerwerksfassade an dieser Stelle würde einen Zustand hervorbringen, der so an diesem Gebäude zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Es würde ansonsten ein ahistorischer Zustand erzeugt werden, der nicht der Realität entspricht. Dies widerspricht aber der möglichst unverfälschten Erhaltung wertvoller baulicher Zeitzeugnisse als Kerngedanken des Denkmalschutzes und auch des Denkmalschutzgesetzes.

 

 


Anlagen

 Keine