Hinsichtlich der Beantwortung wurden die Fragen an 5.660 - Bereich Stadtgrün und Verkehr/ 5.660.1 Straßenverwaltung weitergeleitet. Nachfolgend die Antworten zu den Fragen a. - c.:
- Freigabe der Busspuren für Pflegedienste
Die Freigabe eines Bussonderfahrstreifens für Pflegedienste ist rechtlich nicht möglich (s. Verwaltungsvorschriften zum Verkehrszeichen „Bussonderfahrstreifen“). Ausnahmen lässt die StVO hier nur für Radfahrende, Taxen, elektrisch betriebene Fahrzeuge und Krankenfahrzeuge zu.
Zu den elektrisch betriebenen Fahrzeugen ist jedoch direkt zu sagen, dass eine Freigabe des Sonderstreifens bereits von der Straßenverkehrsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis für Verkehr, in dem neben dem Linienverkehr u. a. auch die Polizei vertreten ist, mit dem Ergebnis geprüft wurde, dass u.a. aus den folgenden Gründen eine Freigabe nicht möglich ist:
• Die Bussonderstreifen in Lübeck eignen sich nicht für die Freigabe von Elektro-Kfz.
• Sie sind vielfach nur sehr kurz und beinhalten Bushaltestellen am Fahrbahnrand.
• Andere Bussonderstreifen, wie z. B. Fackenburger Allee, Schwartauer Allee oder Holstentorplatz, besitzen an ihren Endpunkten für die Einfädelung in den Verkehr Bussondersignale, die eine Freigabe für den motorisierten Individualverkehr auf dem Sonderstreifen ausschließen.
• Darüber hinaus würde die Freigabe die Busbeschleunigung verringern.
Ergänzung von 2.500: Nachfrage bei den anderen 3 kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein hat ergeben, dass in Kiel und Flensburg die Nutzung der Busspuren für Pflegedienste nicht erlaubt ist. Neumünster hat keine Busspuren.
- Durchfahrtsberechtigungen und Zufahrtsberechtigungen in allen sonst für PkW beschränkten Zonen (z. B. Altstadt, Schranke Mönkhofer Weg, etc.)
Das Befahren in der gesamten Lübecker Altstadt wird den Pflegediensten bereits im Rahmen der Ausnahmegenehmigung zum Parken in der Altstadt gewährt. Seit 2013 gibt es gegen eine geringe Gebühr eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der verkehrsberuhigten Lübecker Altstadt und eine Sonderparkberechtigung, welche unter anderem das Parken in der Lübecker Altstadt an Stellen mit Bewohnerparkausweisen (A,D und G) gilt.
Die Schrankenanlage im Übergang zwischen der Maria-Goeppert-Straße und dem Mönkhofer Weg ist eine ÖPNV-Trasse, die der Verkehrsberuhigung des Hochschulstadtteils dient und daher entsprechend gewidmet ist. Die Widmung beinhaltet aber nicht das Befahren der Schrankenanlage, so dass Pflegediensten dafür die Durchfahrt nicht erlaubt werden kann.
In allen anderen Fällen ist das eine Einzelfallprüfung. Unter welchen Bedingungen sie erfolgt ist in der Antwort zum Punkt c) aufgeführt.
c. Ausweisung von Sonderparkrechten (z. B. auf Anwohnerparkplätzen)
Entsprechende Ausnahmegenehmigungen gibt es für die Altstadt. Darüber hinausgehende Ausnahmegenehmigungen sind eine Einzelfallprüfung und unterliegen dabei folgenden rechtlichen Voraussetzungen (s. Nr. I der Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVO):
„Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.“
Bei der Entscheidung hat die Straßenverkehrsbehörde den Gleichbehandlungsgrundsatz und den damit evtl. verbundenen Nachzieheffekt gleich gelagerter Fälle zu berücksichtigen.
Eine Ausnahmegenehmigung garantiert aber keine freien Parkplätze. In Wohngebieten mit hohen Parkdruck werden schon jetzt z. B. eingeschränkte Haltverbotsbereiche und 5m-Bereiche im Kreuzungsbereich zugeparkt. Es werden meistens nur noch Bereiche mit absoluten Haltverbot per Verkehrszeichen akzeptiert und freigehalten. Dafür können aber aus Sicherheitsgründen keine Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
d. Erlass der Kosten der Priwallfähre und des Herrentunnels für in Lübeck ansässige Pflegedienste
Antwort 2.500: Für Leistungsberechtigte im Rahmen der Hilfe zur Pflege gem. SGB XII besteht auf Antrag die Möglichkeit der Kostenübernahme, um die Versorgung der Personen nicht zu gefährden.