Vorlage - 2022/11680-01-02  

Betreff: AT zu VO/2022/11680 Behindertenbeirat - Änderung der Hauptsatzung, Teilgenehmigung der Hauptsatzung
Status:öffentlich  
Dezernent/in:1. Bürgermeister Jan Lindenau
2. Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.110 - Personal Bearbeiter/-in: Krohn, Annet
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
20.06.2023 
83. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
29.06.2023 
Konstituierende Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Genehmigungsurkunde
2023-06-08 Teilgenehmigung Änderung

Beschlussvorschlag


Die von der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck am 23.02.2023 beschlossene 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck wurde mit Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport der Landes Schleswig-Holstein vom 23. Mai 2023 (Az.: IV 313 48399/2023) gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein genehmigt, mit Ausnahme des in der Ausfertigung durch Kursivdruck hervorgehobenen ersten Regelungssatzes von Nr. 1 der Nachtragssatzung („Der jeweilige Beirat hat für die Ausschüsse ein fest beauftragtes Mitglied und kann bis zu zwei Stellvertretungen benennen.“). Soweit die Satzung nicht genehmigt wurde, tritt sie nicht in Kraft.


Begründung

Soweit sich die Notwendigkeit ergeben hat, die Genehmigung als Teilgenehmigung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 4 GO auszusprechen, ergeht hierzu folgende Begründung: Die Regelung „Der jeweilige Beirat hat für die Ausschüsse ein fest beauftragtes Mitglied und kann bis zu zwei Stellvertretungen benennen.“ Verstößt gegen § 47e Absatz 2 Satz 2 GO und ist insofern rechtswidrig. Gemäß § 47e Absatz 2 Satz 2 GO kann die oder der Vorsitzende des Beirats nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung oder der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Anstelle der oder des Vorsitzenden des Beirats kann ein von der oder dem Vorsitzenden beauftragtes Mitglied des Beirats entsandt werden. Es obliegt demnach der Entscheidung der oder des Vorsitzenden, ob er oder sie selbst den Beschluss des Beirats im Ausschuss vertritt oder ein von ihr oder ihm mit der Vertretung beauftragtes Mitglied. Auch steht es der oder dem Vorsitzenden frei, für die Vertretung des Beiratsbeschlusses in einem Ausschuss ein anderes Beiratsmitglied zu beauftragen als beim letzten Mal. Die Regelung beschneidet daher die Rechte der oder des Beiratsvorsitzenden.

Redaktionell ist darauf hinzuweisen, dass der Änderungsbefehl unter Nr.1 der Änderungssatzung das Anfügen von Satz 3 und Satz 4 vorsehen muss.

Der dritte Regelungssatz unter Nr.1 der Nachtragssatzung und dann neue Satz 4 im §14 Absatz 4 Nr.5 der Hauptsatzung wird dahingehend verstanden, dass ein stellvertretendes Beiratsmitglied, welches im Vertretungsfall von der oder dem Vorsitzenden beauftragt wird, den Beschluss des Beirates im Ausschuss zu vertreten, ebenfalls ein Sitzungsgeld nach Satz 1 erhalten kann.


 


Anlagen

Genehmigungsurkunde des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport der Landes Schleswig-Holstein,

1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Genehmigungsurkunde (19 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 2023-06-08 Teilgenehmigung Änderung (30 KB)