Vorlage - VO/2023/12124  

Betreff: Beitritt der Stadtwerke Lübeck Digital GmbH zum Verein The Interface Society (ThIS!)- Expertenrat der Digitalisierung e.V. und der Stadtwerke Lübeck Gruppe GmbH zum Verein Civitas Connect e.V.
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.201 - Haushalt und Steuerung Bearbeiter/-in: Leu, Beate
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Vorberatung
06.06.2023 
82. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
29.06.2023 
Konstituierende Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft stimmt zu, dass die Stadtwerke Lübeck Digital GmbH dem Verein The Interface Society (ThIS!) Expertenrat der Digitalisierung e.V. und die Stadtwerke Lübeck Gruppe GmbH dem Verein Civitas Connect e.V. beitritt.


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

2.020 Fachbereichscontrolling FB 2

Zustimmung

1.300 Bereich Recht

Keine rechtlichen Bedenken

Aufsichtsrat Stadtwerke Lübeck Gruppe GmbH

Beschlussempfehlung

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein- Begründung:

Kinder und Jugendliche sind von der Maßnahme nicht betroffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

x

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch: 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

x

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

x

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung

Die Stadtwerke Lübeck Digital GmbH (SWL Digital) möchte dem Verein The Interface Society (ThIS!) Expertenrat der Digitalisierung e.V. und die Stadtwerke Lübeck Gruppe GmbH (SWL Gruppe) dem Verein Civitas Connect e.V. beitreten.

Über den Beitritt zu einem Verein entscheidet nach § 28 Nr. 18 a der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein die Bürgerschaft. Der Beitritt zu einem Verein kann unter der Maßgabe erfolgen, dass die Voraussetzungen der §§ 102 und 105 der Gemeindeordnung eingehalten sind

Der Aufsichtsrat der SWL Gruppe, der auch für die Tochtergesellschaft der SWL Digital zuständig ist, hat in seiner Sitzung am 23.03.2023 die Beitritte empfohlen.

 

Zur Begründung im Einzelnen:

Die SWL Gruppe ist ein 100%iges Beteiligungsunternehmen der Hansestadt Lübeck (HL). Sie ist aus gesellschaftsrechtlicher Sicht das Dach für die einzelnen Säulen der Unternehmensgruppe.

Die SWL Digital, 100%iges Tochterunternehmen der SWL Gruppe und damit auch der HL, entwickelt Softwareprodukte und Dienstleistungen für Kommunen und kommunale Unternehmen. Ein Schwerpunkt bildet hierbei der Bereich „Smart City & Digitale Lösungen“, in dem im Internet of Things-Datennetze aufgebaut und betrieben sowie eine sog. Urban Data Plattform entwickelt wurde.

Die angestrebten Mitgliedschaften haben einen Nutzen für die SWL Gruppe, die SWL Digital sowie die Stadtwerke Lübeck als Unternehmensgruppe (kurz: SWL) insgesamt:

 

1. Mitgliedschaft Civitas Connect e.V.

Der Verein Civitas Connect e.V. wurde im Jahr 2020 gegründet und vereint heute ca. 50 Stadtwerke, die sich mit den Themen Datennetze und -plattformen beschäftigen.

Zweck von Civitas Connect e.V. ist es, die Entwicklung vernetzter und nachhaltiger Lebensräume auf Basis einer digitalen Daseinsvorsorge, interoperabler Standards sowie kommunaler Datensouveränität durch die Bündelung von Ressourcen und Kompetenzen der Mitglieder zu befördern.

In Arbeitsgruppen werden Erfahrungen geteilt und Kooperationsprojekte initiiert, wobei die zur Verfügung gestellten Leistungen nur für eigene Zwecke des Mitglieds verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Der Verein ist insoweit nicht wirtschaftlich tätig.

Der Vorstand besteht aus Geschäftsführer:innen und Vorständ:innen u.a. von großen deutschen Stadtwerken, wie z.B. der DEW21 (Dortmund) oder den Stadtwerken Münster.

Zu den Mitgliedern zählen kommunale Unternehmen der Versorgungswirtschaft, insbesondere aus dem Bereich der IT-Dienstleistung, Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (z.B.  Landkreise, Städte, Gemeinden) und Zweckverbände. Bisher war die SWL Digital Mitglied in dem Verein.

Es ist üblich, dass jeweils die Muttergesellschaft eines Stadtwerkekonzerns Mitglied im Verein wird. Um an dieser Stelle auf Augenhöhe agieren zu können, ist ein Wechsel der Mitgliedschaft von der SWL Digital zur SWL Gruppe Mitglied geplant.

Die SWL Gruppe soll daher nun die Mitgliedschaft im Verein beantragen und der Vorsitzende der Geschäftsführung, Herr Dr. Jens Meier, wird sich in einer der kommenden Mitgliederversammlung als stv. Vorsitzender des Vorstands zur Wahl stellen. Im gleichen Zuge wird die SWL Digital aus dem Verein austreten und Herr Christoph Schweizer sein Amt als stv. Vorsitzender des Vorstands zur Verfügung stellen.

Folgender Nutzen wird durch die Mitgliedschaft der SWL Gruppe gesehen:

 Erweiterung des Netzwerks der handelnden Personen

 Nutzung des Vereins als Vertriebskanal der digitalen Lösungen an die Mitglieder des Vereins

 Nutzung des Vereins als Plattform zum Erfahrungsaustausch für die Fachabteilungen der Mitglieder

 

Die Mitgliedschaft im Verein ändert sich in der Personenvertretung, aber nicht inhaltlich. Der Mitgliedsbeitrag beträgt wie bisher 18 TEUR p.a.  

 

2. Mitgliedschaft The Interface Society (ThIS!) Expertenrat der Digitalisierung e.V.

Der Verein The Interface Society (ThIS!) Expertenrat der Digitalisierung e.V. ThIS ist ein Zusammenschluss von Unternehmen, Institutionen und Personen, die einen engen Bezug zur Digitalisierung haben und sich für die damit einhergehenden Veränderungen mit all ihren Facetten und Anwendungsgebieten engagieren. ThIS schafft Verbindungen zwischen den notwendigen technischen Kompetenzen und der verantwortlichen Gestaltung der Digitalisierung. Der Verein ist laut seiner Satzung selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er ist nicht wirtschaftlich tätig.

Die SWL Digital soll die Mitgliedschaft im Verein beantragen. Folgender Nutzen wird durch die Mitgliedschaft der SWL Digital gesehen:

 Erweiterung des Netzwerks der handelnden Personen

 Nutzung des Vereins als Vertriebskanal der digitalen Lösungen an die Mitglieder des Vereins

 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1.500 EUR p.a..

 

Rechtliche Bewertung

Die Hansestadt darf einem Verein, auch mittelbar, nur dann beitreten, wenn die Voraussetzungen des § 102 GO erfüllt sind. Das heißt,

  • es muss ein wichtiges Interesse der Hansestadt an der Gründung oder der Beteiligung vorliegen,
  • die kommunale Aufgabe muss dauerhaft mindestens ebenso gut und wirtschaftlich wie in Organisationsformen des öffentlichen Rechts erfüllt werden
  • es müssen (auch bei einem nicht wirtschaftlich tätigen Verein) die Voraussetzungen des § 101 GO („wirtschaftliche Unternehmen“) erfüllt sein
  • die Vereinssatzung muss die Pflichtinhalte gem. § 102 Abs. 2 GO enthalten.

 

Neben der Erweiterung des Netzwerks und der Nutzung als Vertriebskanal wird in dem Vereinsbeitritt The Interface Society (ThIS!) die Chance gesehen, von den Ergebnissen der inhaltlichen Arbeit in dem Verein nicht nur in der SWL Digital, sondern unternehmensübergreifend in der gesamten SWL zu profitieren, insbesondere da der Verein die Belange seiner Mitglieder unterstützt und deren Interessen in allen vorgenannten Themenfeldern vertritt. Des Weiteren unterstützt der Verein seine Mitglieder bei der Anwendung von Gesetzen, organisieren Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander.

Über die Mitgliedschaft der SWL Digital bei Civitas Connect e.V. ergibt sich für die SWL insgesamt die Möglichkeit, Teil eines lösungsorientierten, interkommunalen Netzwerks kommunaler Akteure zu sein und dadurch vom Wissen anderer zu profitieren. Hinsichtlich der angespannten internen Fachkräftesituation können die eigenen Kompetenzen und personellen Ressourcen der Mitglieder, gezielt durch die Kooperation im Verein ergänzt werden.

Die kooperative Beauftragung von Gutachten und Musterlösungen führt daneben dazu, dass notwendige Ausgaben gesenkt werden können. Hieraus erheben sich nicht nur wesentliche inhaltliche Mehrwerte, sondern zudem Potenziale für Zeit- und Kosteneinsparungen sowie Synergie- und Skaleneffekte.

Insoweit hat die Hansestadt Lübeck auch ein wichtiges Interesse am Beitritt der SWL Digital zu dem Verein The Interface Society (ThIS!) und der SWL Gruppe zu dem Verein Civitas Connect e.V..

 

r die Vernetzung der verschiedenen Akteure aus privaten und kommunalen Unternehmen in den Vereinen steht eine adäquate Organisationsform des öffentlichen Rechts (Regie-, Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen) nicht zur Verfügung und daher ist die Organisationsform eines eingetragenen Vereins hier besonders geeignet.

 

Die Geschäftsstelle des Vereins Civitas Connect e.V. nimmt u.a. die Verbandsorganisation und Mitgliederbetreuung sowie die Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit wahr. Die Geschäftsstelle für den Verein The Interface Society (ThIS!) wiederum setzt sich aus einem Geschäftsführer und zwei Mitarbeiter:innen zusammen, die u.a. die Verbandsorganisation und Mitgliederbetreuung sowie die Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit wahrnehmen.

Die Mittel der Vereine dürfen jeweils nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder selbst erhalten keine Vergütungen aus Mitteln des Vereins, anfallende Personalkosten und Lohnnebenkosten werden aus dem Gesamtbudget finanziert.

Durch die Bündelung von kommunalen Interessen im Verein erhalten diese ein stärkeres Gewicht, welches dafür genutzt werden kann, sie gegenüber Dritten (z. B. Land, Bund, Wirtschaft) mit mehr Signifikanz zu vertreten.

Des Weiteren nnen über die aktive, kostenfreie Öffentlichkeitsarbeit des Vereins und seine Präsenz in überregionalen Netzwerken und auf Branchenveranstaltungen die Erfolge der SWL Digital, der SWL Gruppe und damit auch der SWL insgesamt auf dem Gebiet der digitalen Daseinsvorsorge öffentlichkeitswirksam sichtbar gemacht werden.

 

Die Förderung und Umsetzung der Digitalisierung der HL und die Entwicklung zur Smart City, beides Ziele aus der Digitalen Strategie der HL, werden durch die Vereinsbeitritte unterstützt. Damit erfüllen die Vereinsbeitritte auch einen öffentlichen Zweck.

 

Die wirtschaftliche Betätigung muss nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und des Unternehmens stehen. Obgleich die dauernde Leistungsfähigkeit der Hansestadt Lübeck nicht gegeben ist, verändern sich durch die Vereinsbeitritte der SWL Digital und der SWL Gruppe zu den Vereinen die Risiken nicht zum Nachteil der Kommune. Die Leistungsfähigkeit der Kommune ist nicht beeinträchtigt, da von der SWL Gruppe und der SWL Digital lediglich eine Beitragszahlung erwartet wird.

 

Mangels anderweitiger Regeln in den Satzungen bleibt es jeweils beim Grundsatz der Vereinshaftung. Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins beschränkt sich auf die Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages. Eine Nachschusspflicht oder persönliche Haftung besteht nicht.

 

Gemäß § 7 der Vereinssatzung des The Interface Society (ThIS!) Expertenrat der Digitalisierung e.V. entscheidet die Mitgliederversammlung über alle grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Gesamtvorstand oder dem geschäftsführenden Vorstand zugewiesen sind, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 8 der Satzung). Auch der CIVITAS Connect e.V. hat in seiner Satzung unter § 7 den Mitgliedern eine Entscheidungskompetenz zu allen grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten eingeräumt, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Insofern werden den Vereinsmitgliedern umfassende Entscheidungskompetenzen eingeräumt.

 

Zusammenfassend sind die Risiken und Kosten vertretbar und es ist empfehlenswert die beschriebenen Chancen zur Stärkung der SWL Digital, der SWL Gruppe und der SWL insgesamt zu nutzen

 

Damit sind die Voraussetzungen der § 101 und 102 GO erfüllt. Auswirkungen auf bestehende Gebühren- und Beitragsregelungen der Hansestadt Lübeck oder auf personalrechtliche, mitbestimmungsrechtliche und gleichstellungsrechtliche Belange ergeben sich aus dem Vereinsbeitritt nicht.

 

Eine Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 108 GO ist nicht erforderlich, da die Vereine nicht wirtschaftlich tätig sind 105 Satz 2 GO).


Anlagen