Vorlage - VO/2023/11955-01  

Betreff: Antwort - Anfrage des stellv. AM Thorsten Fürter (FDP) zur Nutzung von Social Media Kanälen für Öffentlichkeitsarbeit der Hansestadt Lübeck
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Erste stellv. Bürgermeisterin Joanna HagenBezüglich:
VO/2023/11955
Federführend:1.101 - Bürgermeisterkanzlei Bearbeiter/-in: Dorel, Nicole
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
25.04.2023 
79. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Anfragen des stellv. AM Thorsten Fürter im Hauptausschuss:

 

  1. VO/2023/11955: Anfrage des stellv. AM Thorsten Fürter (FDP) zur Nutzung von Social Media Kanälen für Öffentlichkeitsarbeit der Hansestadt Lübeck
    1. Welche Berichte hat der Bürgermeister unter Bezugnahme auf den am 20. Mai 2021 beschlossenen Prüfauftrag vorgelegt?
    2. Wenn der Prüfauftrag noch nicht erledigt ist: Wann ist mit dem Ergebnis der Prüfung zu rechnen?
    3. lt der Bürgermeister angesichts der anstehenden Kommunalwahl und seiner Rolle als Wahlleiter an der bisherigen Praxis fest, auf seinen privat betriebenen Social-Media-Kanälen bei Facebook, Instagram und LinkedIn sowohl kommunale Information als auch Parteienwerbung zu präsentieren?

 

  1. VO/2022/11152 Anfrage des AM Thorsten Fürter (FDP) zum Verzicht auf offizielle städtische Social-Media-Kanäle:
    1. Wird an der Auffassung festgehalten, der Betrieb von Seiten bei Facebook durch offizielle Stellen befinde sich in einer "Grauzone" und die Voraussetzungen für ihren Einsatz lägen nicht rechtssicher vor?

 


Begründung

  1. VO/2023/11955: Anfrage des stellv. AM Thorsten Fürter (FDP) zur Nutzung von Social Media Kanälen für Öffentlichkeitsarbeit der Hansestadt Lübeck
    1. Welche Berichte hat der Bürgermeister unter Bezugnahme auf den am 20. Mai 2021 beschlossenen Prüfauftrag vorgelegt?
    2. Wenn der Prüfauftrag noch nicht erledigt ist: Wann ist mit dem Ergebnis der Prüfung zu rechnen?
  2. VO/2022/11152 Anfrage des AM Thorsten Fürter (FDP) zum Verzicht auf offizielle städtische Social-Media-Kanäle:
    1. Wird an der Auffassung festgehalten, der Betrieb von Seiten bei Facebook durch offizielle Stellen befinde sich in einer "Grauzone" und die Voraussetzungen für ihren Einsatz lägen nicht rechtssicher vor?

 

Zu dieser Thematik hat die Verwaltung bereits unabhängig vom Beschluss VO/2021/09888 mit Antwort VO/2021/10554 am 25.11.2021 in der Bürgerschaft berichtet sowie durch eine mündliche Antwort des Bürgermeisters im Hauptausschuss am 14.06.2022 zur Anfrage VO/2022/11152.

 

Bereits im Jahre 2011 hat das ULD einer 100prozentigen Tochter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts das Betreiben einer Fanpage auf Facebook wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Normen untersagt. Mit dem Urteil des EUGH wurde festgestellt, das Facebook-Fanpage-Betreibende und Facebook gemeinsam die Verantwortung für die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung der personenbezogenen Daten tragen. Diese gemeinsame Verantwortung muss schriftlich in einem Vertrag gem. Art. 26 DSGVO geregelt werden.

 

Um einen eindeutigen Rechtsverstoß und den damit drohenden Konsequenzen innerhalb der EU zu umgehen, bietet Facebook jetzt einen Vertrag zur gemeinsamen Verantwortung an. Allerdings erfüllt dieser Vertrag nicht die geforderte Transparenz der DSGVO.

 

Am 11.09.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Datenschutzbehörde den Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen kann. Das OVG Schleswig hat mit Urteil am 25.11.2021 bestätigt, das die Anordnung des ULD, die Facebook-Fanpage zu deaktivieren, rechtmäßig erfolgt ist.

 

Im November 2022 hat die Datenschutzkonferenz (DSK) ein Kurzgutachten zur datenschutz-rechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook-Fanpages mit folgendem Ergebnis erstellt: Durch die Bereitstellung einer Fanpage übernimmt der oder die Fanpage-Betreiber:in die Rolle eines Anbieters von Telemedien im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG. Dadurch ergibt sich nach § 25 Abs. 1 TTDSG die Pflicht, eine wirksame Einwilligung für das Speichern von Informationen in den Endeinrichtungen der Endnutzer:innen, sowie den Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, für nicht im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG unbedingt erforderliche Cookies einzuholen. Eine solche Einwilligung wird beim Betreiben einer Facebook-Fanpage nicht eingeholt. Darüber hinaus besteht auf Grund sich ergänzender Interessen der Fanpage-Betreiber:innen und Meta eine gemeinsame Verantwortlichkeit mindestens für die Verarbeitung der auf Basis der gesetzten Cookies erhobenen, personenbezogenen Daten. Diesbezüglich sind keine wirksamen Rechtsgrundlagen gegeben. Abschließend werden die sich aus Art. 13 DSGVO ergebenden Informationspflichten nicht hinreichend erfüllt.

 

Am 22. Februar 2023 hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Ulrich Kelber, das Bundespresseamt angewiesen, die Facebook-Fanpage der Bundesregierung einzustellen. Vorangegangen waren mehrfache Hinweise des BfDI an das Bundespresseamt, dass aus seiner Sicht ein datenschutzkonformer Betrieb einer Facebook-Fanpage nicht möglich ist. Dagegen geht das Bundespresseamt nun gerichtlich vor.

 

Da das Urteil des OVG SH rechtskräftig ist und das Verfahren des Bundes noch aussteht, wird bis auf weiteres keine Facebook-Fanpage der Hansestadt Lübeck eingerichtet. Sollte der Bund vor Gericht erfolgreich sein, wird auch die Hansestadt Lübeck SocialMedia Seiten einrichten.

 

Antwort:

  1. VO/2023/11955: Anfrage des stellv. AM Thorsten Fürter (FDP) zur Nutzung von Social Media Kanälen für Öffentlichkeitsarbeit der Hansestadt beck
  1. lt der Bürgermeister angesichts der anstehenden Kommunalwahl und seiner Rolle als Wahlleiter an der bisherigen Praxis fest, auf seinen privat betriebenen Social-Media-Kanälen bei Facebook, Instagram und LinkedIn sowohl kommunale Information als auch Parteienwerbung zu präsentieren?

 

Durch Beschäftigte der Hansestadt Lübeck im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellte Pressemeldungen, Fotos oder Filme werden im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit über die Pressestelle der Hansestadt Lübeck zur medialen Nutzung frei zur Verfügung gestellt. Betreiber:innen/Nutzer:innen von privaten Social-Media-Kanälen steht es frei, öffentlich zugängliche Informationen einschließlich Fotos weiter zu verbreiten.

 

Die Social-Media- Accounts des Bürgermeisters werden von ihm als Privatperson Jan Lindenau und nicht als Bürgermeister, also als personenbezogener Account betrieben. Die Handlungen und Äerungen stützen sich somit auf die Freiheitsgrundrechte der Privatperson. Zwar ist der Bürgermeister auch in seiner Eigenschaft als Privatperson an das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot gebunden. Danach hat er diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt. Als Tger politischer Freiheitsrechte, darf er sich aber aktiv politisch betätigen und durch Meinungsäerungen an der politischen Willensbildung mitwirken. Welche Zurückhaltung das Mäßigungsgebot verlangt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt konkret von den jeweiligen Amtsfunktionen, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der öffentlichen Wahrnehmung des Amtes ab. Die Grenze liegt dort, wo objektiv der Eindruck entsteht, dass eine neutrale Amtsführung nicht mehr gewährleistet ist. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es zum tradierten Bild eines Bürgermeisters gehört, Standpunkte zu haben und diese auch zu äern. Das Mäßigungsgebot hat daher auch nur begrenzte Relevanz, soweit der Bürgermeister bei politischen Meinungsäerungen nicht für seine Institution, sondern für sich selbst spricht. Hier wird es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommen.

 

Die Aktivitäten von Herrn Lindenau auf seinen privaten Social-Media Accounts lassen nicht darauf schließen, dass die Grenze des Mäßigungsgebots überschritten wurde. Er berichtet auf seinen Accounts als Privatperson über seinen politischen Alltag sowie über private Interessen. Soweit sie Meinungsäerungen enthalten, erscheinen diese, soweit ersichtlich, im Hinblick auf die Freiheitsgrundrechte einerseits und das Mäßigungsgebot andererseits ausgewogen. Die Accounts weisen keine hoheitlichen Kriterien, wie beispielsweise das CD, das Wappen oder das Logo der Hansestadt Lübeck auf und die Inhalte sind sachlich gehalten. Solange diese sachliche und ausgewogene Praxis beibehalten wird, ist gegen die Weiterführung der privaten Accounts auch in Wahlkampfzeiten aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nichts einzuwenden.


 


Anlagen


 

Stammbaum:
VO/2023/11955   Anfrage des stellv. AM Thorsten Fürter (FDP) zur Nutzung von Social Media Kanälen für Öffentlichkeitsarbeit der Hansestadt Lübeck   Geschäftsstelle der FDP Fraktion   Anfrage
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