Vorlage - VO/2022/11361  

Betreff: 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft in der Hansestadt Lübeck
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck Bearbeiter/-in: Luschas, Frank
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Werkausschuss EBL zur Vorberatung
08.09.2022 
39. Sitzung des Werkausschusses EBL unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
13.09.2022 
69. Sitzung des Hauptausschusses - Haushaltsberatung unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
29.09.2022 
35. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck (Haushaltssitzung) geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
AbfWGS ANLAGE 1 - Satzung
AbfWGS ANLAGE 2 - Synopse
AbfWGS ANLAGE 3 - Kalkulationsbericht

Beschlussvorschlag

Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft in der Hansestadt Lübeck (Anlage 1) wird beschlossen.


 

Beschlusstext zur Bekanntgabe im öffentlichen Teil:

(nur bei nichtöffentlichen Vorlagen)

 

 

 

 

 


 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.300 Recht

Keine rechtl. Bedenken - Zustimmung

1.201 Haushalt und Steuerung

Zustimmung

3.030 Fachbereichscontrolling

Zustimmung

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Nein, weil deren Belange nicht betroffen sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

Ist vorgeschrieben durch KAG.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja (Anlage 1)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung

I. Einführung

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) sind die Gemeinden zur Erhebung von Gebühren berechtigt. Die Aufgabe der Abfallbeseitigung wurde durch die Hansestadt Lübeck auf die Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL) übertragen. Die Kosten, die durch die Erfüllung dieser Pflichtaufgabe entstehen, werden durch Benutzungsgebühren Abfallgebühren und Anliefergebühren gedeckt. Nach § 6 Abs. 2 KAG sollen die Benützungsgebühren so bemessen sein, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken.

 

In der Gebührenvorkalkulation zeigen sich allgemeine Kostensteigerungen für den Bereich der Einsammlung. Kostentreiber sind hier die Aufwendungen für den Fuhrpark, deutlich steigende Dieselpreise und Entsorgungskosten.  Im Bereich der Abfalltechnik steigen die Preise für die thermische Entsorgung überdurchschnittlich stark, so dass auch Einsparungen im Energiesektor, durch Eigenproduktion von Strom und Wärme diese Entwicklung nur zu einem geringen Anteil auffangen können. Für die Kalkulationsperiode 2023/2024 ergibt sich zur Absicherung einer zukunftssicheren Abfallentsorgung in Lübeck die Notwendigkeit einer Anhebung der Gebührensätze. Die Abfallgebühren in Lübeck sind in aktuellen bundesweiten Vergleichen unter Großstädten als günstig einzustufen.

 

Im Bereich der Gebühren wird für die Anlieferung auf der Deponie eine Konkretisierung vorgenommen.

 

Um dem Fortschritt in der Abfallwirtschaft aber auch den besonderen Bedürfnissen aus den Aufgaben der Daseinsvorsorge gerecht zu werden, ist es das Bestreben der Entsorgungsbetriebe beck, bei Satzungsänderungen ein hohes Maß an Rechtssicherheit mit einer bedarfs- und umweltgerechten Aufgabenwahrnehmung zu verknüpfen. In der vorgeschlagenen Änderung finden sich hierzu entsprechende Elemente.

 

 

II. Inhalt der Satzungsänderung

 

Die Änderungssatzung (Anlage 1) beinhaltet als zentrale Punkte die Anpassung der Gebührensätze, rechtliche Klarstellungen und eine Konkretisierung des Leistungsangebots der Entsorgungsbetriebe Lübeck. Aktuelle Entwicklungen in der Verwaltungsrechtsprechung wurden ebenfalls berücksichtigt. So entfällt künftig die gesamtschuldnerische Haftung bei Versäumnis der Kenntnisgabe eines Eigentumsübergangs. 

Der neu eingefügte § 4 Abs. 16 trägt mit der Gebührenerhebung für den Logistikaufwand bei der Baum- und Strauchabfuhr den veränderten Rahmenbedingungen Rechnung. Zum einen zeigt sich ein wiederkehrend kleiner Nutzerkreis für diese Leistung, zum anderen ist ein Anstieg der Logistikkosten zu verzeichnen. Somit war, dem Gedanken der Gebührengerechtigkeit folgend, eine verursachergerechte Verteilung des Mehraufwands und nicht der Rückgriff auf den allgemeinen Gebührenhaushalt notwendig.

In § 7 Abs. 4 Deponiegehren bestand aus drei Aspekten Anpassungsbedarf. Ursprünglich wurde lediglich ein Gebührensatz für die Ablagerung von Abfällen auf der Deponie Niemark veranschlagt. Im Jahr 2021 erfolgte eine weitere Differenzierung der Gebühren. Diese wurde vor dem Hintergrund notwendig da einerseits eine Verpflichtung bzw. ein Recht zur Andienung bestimmter Abfälle an die Deponie besteht, diese Mengen aber andererseits im Fall von gering belasteten Abfällen unnötig knappe Kapazitäten der DK II-Klasse-Deponie besetzen rden. Somit wurden Gebührensätze für die Weiterleitung und Entsorgung auf anderen Deponien mit den Klassen DK 0, DK I und DK III eingeführt. Grundlage dieser Gebühren bilden die Marktpreise für die Annahme der entsprechenden Abfälle. Diese Preise unterliegen zum Teil erheblichen Steigerungen, was einen Anpassungsbedarf bedingt. Der zweite Aspekt findet sich in den Aufwendungen im Umgang mit den Abfällen. So stiegen z.B. die Zuschläge für die Arbeit mit gefährlichen Abfällen oder die Nachzerkleinerung.

Abschließend wurde ein Abfallkatalog in § 7 Abs. 4 Nr. 2 aufgenommen. Es handelt sich dabei um Abfälle, die zur Einlagerung an der Deponie Niemark angenommen werden. Zur aufwandsgerechten Bemessung differenzierter Gebühren, findet eine Betrachtung der Werthaltigkeit des einzulagernden Abfalls statt. Es soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Abfälle mit geringerer Dichte, bei einer gleichen Masse ein höheres Volumen beanspruchen. Während also eine Gewichtstonne Mineralfaser ca. 5 m³ Deponiekörper einnimmt, beträgt dies im Fall von mineralischen Böden lediglich 0,5 m³. Entsprechend werden leichtere Abfälle künftig mit höheren Gebühren belegt.

 

 

III. Ergebnis der Gebührenkalkulation

 

Vorgehensweise bei der Gebührenkalkulation 2023 2024

Die Gebührenkalkulation umfasst die Vorkalkulation der Jahre 2023 2024 sowie die Nachkalkulation (d.h. Ermittlung der Kostenüberdeckung/-unterdeckung) des Jahres 2020.

 

Ergebnis der Gebührenkalkulation 2023 2024

Nachfolgende Tabelle zeigt das Ergebnis der Gebührenkalkulation 2023 2024:

 

 

 

 

 

 

 

Auf der Grundlage der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2023 und den hieraus abgeleiteten Planungen für das Jahr 2024 ergeben sich durchschnittliche Gesamtkosten pro Jahr in Höhe von 34,07 Mio. EUR.

 

r die geplanten erhöhten Gesamtkosten sind im Wesentlichen die folgenden Kostentreiber verantwortlich:

      Inflationsbedingte allgemeine Preissteigerungen

      Deutliche Kostensteigerungen bei Energie und Treibstoffen (Diesel)

      Hohe Entsorgungskosten, insbesondere durch den im Wettbewerb vergebenen Vertrag zur Entsorgung der heizwertreichen Fraktion

       

Die stark steigenden Energiepreise können auf der Seite von Strom und Wärme durch eine effiziente und höhere Eigenproduktion teilweise kompensiert werden.

 

Aus der Nachkalkulation 2020 ergibt sich insgesamt ein Gebührenmehrbedarf in Höhe von 0,895 Mio. EUR/a, der in den durchschnittlichen gebührenfähigen Kosten enthalten ist. Dieser Gebührenmehrbedarf aus Unterdeckungen in Vorjahren kann aufgrund des § 6 Abs. 2 KAG im Gebührenkalkulationszeitraum ausgeglichen werden.

 

Insgesamt ergibt sich ein Gebührenbedarf in Höhe von 34,97 Mio. EUR. Bezogen auf die Restabfallgebühr bedeutet das eine Gebührenerhöhung von durchschnittlich 8,9 %.

 

Diese Erhöhung resultiert aus allgemeinen Kostensteigerungen und der wesentlichen Veränderung der Aufwendungen für die Entsorgung der heizwertreichen Fraktion.

 

Vergleich ausgewählter Gebührensätze

Nachfolgende Tabelle zeigt den Vergleich der momentanen Gebührensätze mit den im Ergebnis der Gebührenkalkulation 2023 2024 ermittelten Gebührensätzen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auswirkungen auf einen Drei-Personen-Haushalt

Bei einem Mindestbehältervolumen von 20 l pro Person und Woche ist ein typischer 3-Personen-Hauhalt mit einem 120 l Restabfallbehälter und einem entsprechenden Bioabfallbehälter ausgestattet. Für diese Behälterausstattung ergab sich bisher eine Jahresgebührenbelastung in Höhe von 220,56 EUR p. a. (bzw. 18,38 EUR pro Monat). Zukünftig kostet der 120 l Behälter 240,24 EUR p. a. (bzw. 20,02 EUR pro Monat). Hieraus ergibt sich eine Mehrbelastung für den 3-Personenhaushalt in Höhe von 19,68 EUR im Jahr. Pro Monat ergibt sich für diesen Haushalt eine Mehrbelastung in Höhe von 1,64 EUR pro Monat.

Die langfristige Gebührenentwicklung (2015 2024) für den Musterhaushalt über einen Zehnjahreszeitraum zeigt die folgende Grafik:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Abfallgebühren für einen Drei-Personen-Haushalt liegen über einen Zeitraum von zehn Jahren damit sehr deutlich unter der allgemeinen Inflationsrate. Sie liegen auch deutlich unter den Gebühren der Periode 2015 bis 2016.
 


Anlagen

1.  2. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft (Abfallgebührensatzung) in der Hansestadt Lübeck

 

2. Synopse Abfallwirtschaftsgebührensatzung

 

3.  Kalkulationsbericht

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich AbfWGS ANLAGE 1 - Satzung (100 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich AbfWGS ANLAGE 2 - Synopse (113 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich AbfWGS ANLAGE 3 - Kalkulationsbericht (1277 KB)    
Stammbaum:
VO/2022/11361   2. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft in der Hansestadt Lübeck   3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck   Beschlussvorlage öffentlich
VO/2022/11361-01   CDU + SPD - Änderungsantrag zu: 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft in der Hansestadt Lübeck   Geschäftsstelle der CDU-Fraktion   interfraktioneller Antrag