Vorlage - VO/2022/11314  

Betreff: 1. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 02.12.2020 und des dazugehörigen Straßenverzeichnisses
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck Bearbeiter/-in: Martsch, Tino
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Werkausschuss EBL zur Vorberatung
08.09.2022 
39. Sitzung des Werkausschusses EBL unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
13.09.2022 
69. Sitzung des Hauptausschusses - Haushaltsberatung unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
29.09.2022 
35. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck (Haushaltssitzung) unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
20220815 - Anlage 1 - 1.Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 02-12-2020
20220822 - Anlage 1a - Straßenverzeichnis
20220822 - Anlage 2 - Synopse 1. Änderung Straßenreinigungssatzung
20220815 - Anlage 3 - Kalkulationsbericht_Straßenreinigung_Winterdienst_2023_2024
20220815 - Anlage 4 - Allgemeininteresse

Beschlussvorschlag

Die als Anlage 1 beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 02.12.2020 und das als Anlage 1a

beigefügte Straßenverzeichnis werden beschlossen.

 

Beschlusstext zur Bekanntgabe im öffentlichen Teil:

(nur bei nichtöffentlichen Vorlagen)


 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.300 Recht

Keine rechtlichen Bedenken - Zustimmung

1.201 Haushalt und Steuerung

Zustimmung

3.030 Fachbereichscontrolling

Zustimmung

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Nein, weil deren Belange nicht betroffen sind.

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

Neu

 

 

Freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

KAG

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja (Anlage 3)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

./.

 


Begründung

 

Rechtsgrundlagen Straßenreinigung

 

Nach § 45 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) sind die Gemeinden für die Durchführung der Straßenreinigung aller innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen verantwortlich. Zur Reinigung gehört nach der gesetzlichen Regelung auch die Schneeräumung und Glättebeseitigung auf den Fahrbahnen, Geh- und Radwegen. Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern:innen der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen. Die Übertragung von Reinigungspflichten auf Grundstückseigentümer:innen ist immer nur dort rechtlich zulässig, wo die Übernahme der Reinigungspflichten zumutbar ist. Soweit die Reinigungspflicht bei der Hansestadt Lübeck verblieben ist, wird sie durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck wahrgenommen. Sofern die Gemeinde die Reinigung selbst durchführt, ist sie berechtigt, durch Satzung die Eigentümer:innen oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen.

 

Gebührenkalkulation

In der Hansestadt Lübeck werden die Straßenreinigungsgebühren für einen Kalkulationszeitraum von zwei Jahren ermittelt. Der nächste Berechnungszeitraum umfasst die Jahre 2023 bis 2024. Ausgelöst durch äere Faktoren ist das wirtschaftliche Umfeld derzeit und auch für den anstehenden Kalkulationszeitraum von starken Preissteigerungen und Inflationstendenzen geprägt. Eine Änderung der Gebührensätze muss deshalb stattfinden. Im Schnitt ist eine Steigerung um 26,91 % zu verzeichnen. Der Betrag ist auf den ersten Blick höher als erwartet. Es ist dabei aber zu beachten, dass es für den Zeitraum 2019 bis 2020 in Lübeck zu einer breiten Gebührensenkung über alle Reinigungsklassen in der Größenordnung von 1,6 % bis 26,5 % gekommen ist. Der gegenwärtige Preisdruck und die zunehmenden Ansprüche an Stadtsauberkeit machen eine deutliche Anpassung des Budgets für die Zukunft unausweichlich.

 

Die Erhöhungen resultieren im Wesentlichen aus dem verstärkten Einsatz von Straßenreinigern bei der Fahrbahnreinigung. Dies ist unter anderem durch eine stärkere Beparkung von Fahrbahnen (z.B. Travemünder Allee, Falkenstraße), die dann nicht mehr ausschließlich maschinell gereinigt werden können, bedingt. Gleichzeitig hat sich das Freizeitverhalten der Menschen, bedingt durch die Coronasituation und in ersten Ansätzen auch klimatische Veränderungen, gewandelt. Es wird mehr Urlaub im eigenen Land gemacht und auch Treffen und Feiern werden stark zunehmend im Außenbereich durchgeführt. Das bedingt eine vermehrte Verschmutzung und einen höheren Reinigungsaufwand. Ein weiterer nicht unwesentlicher Faktor für die Gebührenanpassung sind Unterdeckungen im Bereich Straßenreinigung aus den Vorjahren, die im anstehenden Zeitraum verrechnet wurden.

 

Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Straßenreinigungsgebühren im Vergleich zur allgemeinen Inflationsrate (Verbraucherpreisindex). Danach beträgt die durchschnittliche Inflationsrate im Betrachtungszeitraum 1,8 %/Jahr, allerdings beträgt die derzeitige Inflationsrate ca. 7,6 %/Jahr. Das ist bei der Planung für die nächsten Jahre zu berücksichtigen. Bei der beispielhaft ausgewählten Reinigungsklasse 6 mit 8 Frontmetern steigt die Straßenreinigungsgebühr in absoluten Beträgen lediglich um 17,60 EUR/Jahr auf eine Jahresgebühr von 122,56 EUR. Diese Gebühr ist typisch für einen Drei-Personen-Haushalt in einem Einfamilienhaus.

 

 

Im Übrigen wird auf die Anlage 3 verwiesen.

 

Im Rahmen der Überarbeitung der Satzung wird die Zuordnung von Straßen zu Reinigungs- und Winterdienstklassen regelmäßig überprüft und, bei Bedarf, aktualisiert. Im Rahmen dieser Änderungssatzung ist eine Veränderung im Straßenverzeichnis (siehe Synopse, Anlage 2) erforderlich.

 

Allgemeininteresse

Einfluss auf die Reinigungs- und Winterdienstgebühr hat auch die Höhe des Allgemeininteresses.

Die Straßenreinigung und der Winterdienst umfassen ein breites Spektrum an Leistungen, die durch ein Team von rund 70 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beim Winterdienst in der Spitze bis zu 300 Arbeitskräften pro Einsatz glich per Hand oder mit modernen Maschinen ausgeführt werden. Für die Straßenreinigungsleistungen gemäß Satzung wird derzeit eine Gebühr mit 7 Reinigungsklassen und, davon unabhängig, für Winterdienstleistungen gemäß Satzung eine Gebühr mit 2 Winterdienstklassen erhoben. Die kommunale Straßenreinigung ist keine geschlossene Einrichtung in dem Sinne, dass die von ihr erbrachte Reinigungsleistung nur den Grundstückseigentümern zugutekommt, deren Grundstücke durch die von der Gemeinde gereinigten Straßen erschlossen werden; sie dient vielmehr in einem nicht unbeachtlichen Maß allen Straßenbenutzern und damit der Allgemeinheit. Dieses Allgemeininteresse ist bei der Gebührenkalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Diesem Umstand Rechnung tragend, werden 25,3 % der Aufwendungen für den gebührenfinanzierten Sommerdienst und 28,6 % der Aufwendungen für den gebührenfinanzierten Winterdienst durch die Hansestadt Lübeck getragen. Die Höhe des Anteils zur Abgeltung des allgemeinen Interesses an sicheren und sauberen Straßen ist vom Gesetzgeber nicht vorgegeben, sondern hängt jeweils von den örtlichen Gegebenheiten ab.

 

Der Bürgerschaft wurden mit VO/2017/05600 die der Ermittlung des Allgemeininteresses zugrundeliegenden Berechnungen und Bewertungen umfassend dargelegt. Eine erneute Betrachtung der zugrundliegenden Daten ist im Rahmen dieser Satzungsänderung erfolgt (Anlage 4). Es wurden lediglich wenige Veränderung im Straßenverzeichnis vorgenommen (siehe Synopse). Die Verkehrsbelastung der einzelnen bewerteten Straßen hat sich nicht wesentlich geändert. Deswegen ändert sich auch die Zuordnung der Straßen zu einer Kategorie nicht und die Anteile des öffentlichen Interesses sind unverändert

Soweit Reinigungs-/Winterdienstleistungen auf Brücken, an Wasserstraßen und Strecken außerhalb der geschlossenen Ortslage erbracht werden, fehlt es an einer Möglichkeit, hierfür Gebühren zu erheben. Auch diese Leistungen sind aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren und dürfen nicht mit der Quoter das Allgemeininteresse verrechnet werden.


 


Anlagen

Anlage 1     1.Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebühre-

                    satzung vom 02-12-2020

Anlage 1 a   Straßenverzeichnis

Anlage 2      Synopse 1. Änderung Straßenreinigungssatzung

Anlage 3      Kalkulationsbericht Straßenreinigung_Winterdienst_2023_2024

Anlage 4      Allgemeininteresse
l

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 20220815 - Anlage 1 - 1.Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 02-12-2020 (429 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 20220822 - Anlage 1a - Straßenverzeichnis (698 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich 20220822 - Anlage 2 - Synopse 1. Änderung Straßenreinigungssatzung (453 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich 20220815 - Anlage 3 - Kalkulationsbericht_Straßenreinigung_Winterdienst_2023_2024 (227 KB)    
Anlage 5 5 öffentlich 20220815 - Anlage 4 - Allgemeininteresse (190 KB)