Vorlage - VO/2021/10560  

Betreff: Verlängerung Stadtverordnung über den Anleinzwang von Hunden im Lübecker Innenstadtbereich
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.320 - Ordnungsamt Bearbeiter/-in: Hentschel, Frank
Beratungsfolge:
Senat
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung
16.11.2021 
22. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
25.11.2021 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Stadtverordnung über den Anleinzwang von Hunden im Lübecker Innenstadtbereich vom 29.11.2019
Plan Innenstadt StVO-2(Anlage zu 3_31)
Entwurf Fortgeltung StadtVO Anleinzwang befristet

Beschlussvorschlag

 

Ablauf der Stadtverordnung über den Anleinzwang von Hunden im Lübecker Innenstadtbereich am 02.01.2022 Beabsichtigte Verlängerung bis 31.12.2026
 


Begründung

Auf Grundlage des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2015 können die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden den örtlichen Verhältnissen entsprechende ergänzende Regelungen zur Abwehr abstrakter Gefahren, die von Hunden ausgehen, treffen.

 

Derartige Regelungen können in Form einer Verordnung, welche der Zustimmung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein bedarf, getroffen werden.

 

Die Lübecker Innenstadt mit ihren Fußngerzonen, Sehenswürdigkeiten, beengten Altstadtstraßen, Gängen und Höfen ist durch Tourist:innen und Kund:innen des Einzelhandels sehr belebt. Eine nach § 19 Abs. 2 Hundegesetz mögliche Verordnung über die öffentliche Sicherheit stellt ein geeignetes Mittel dar, Zwischenfälle mit Hunden zu vermeiden.

 

Beschwerden von Bürger:innen, Geschäftsleuten und Urlauber:innen hatten bereits im Jahre 2006 dazu geführt, dass für den Bereich der Lübecker Innenstadt eine Anleinpflicht für Hunde verordnet wurde.

 

Die aktuell geltende Stadtverordnung vom 29.11.2016 über den Anleinzwang von Hunden im Lübecker Innenstadtbereich tritt am 02.01.2022 außer Kraft.

 

Anfragen bei Polizei und Ordnungsdienst haben bestätigt, dass sich die Regelungen der Stadtverordnung bewährt haben, eine Fortführung der Regelung wird ausdrücklich befürwortet.

 

Es ist beabsichtigt, die oben genannte Stadtverordnung vom 29.11.2016 befristet bis zum 31.12.2026 zu verlängern. Durch die Befristung wird eine Neubewertung nach einer Rückschau auf 5 Jahren ermöglicht. Der Anleinzwang für Hunde in der Lübecker Innenstadt kann auf diese Weise den zeitlichen Umständen entsprechend und flexibel gestaltet werden.

 

Die hierzu erforderliche Änderungsverordnung ist als Entwurf beigefügt.

 

Durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung wurde mit Erlass vom 18.10.2021 die Genehmigung erteilt, die im Entwurf vorliegende Änderungsverordnung zu erlassen.

 

Entsprechend § 55 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein ist die Verordnung vor Erlass der Bürgerschaft vorzulegen.


 


Anlagen

Stadtverordnung über den Anleinzwang von Hunden im Lübecker Innenstadtbereich vom 29.11.2019
Entwurf 1. Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über den Anleinzwang von Hunden im Lübecker Innenstadtbereich

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Stadtverordnung über den Anleinzwang von Hunden im Lübecker Innenstadtbereich vom 29.11.2019 (13 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Plan Innenstadt StVO-2(Anlage zu 3_31) (1581 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Entwurf Fortgeltung StadtVO Anleinzwang befristet (106 KB)