Vorlage - VO/2021/10389  

Betreff: Änderung der Stadtverordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Lauerhofer Feld" in der Hansestadt Lübeck
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.390 - Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Bearbeiter/-in: Möller, Mandy
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung zur Kenntnisnahme
10.05.2022 
26. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
17.05.2022 
65. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
19.05.2022 
32. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 2 Verordnung
Anlage 1 Luftbild Entlassungs- und HInzunahmefläche
Anlage 3 Verordnungskarte

Beschlussvorschlag

Der geschützte Landschaftsbestandteil „Lauerhofer Feld“ soll durch die vorstehend genannte Stadtverordnung geändert werden, damit auf einer Teilfläche entlang der Schlutuper Straße Wohnbebauung ermöglicht werden kann.
 


Begründung

1. Ausgangssituation:

Der vorhandene geschützte Landschaftsbestandteil „Lauerhofer Feld“ wurde durch die Stadtverordnung vom 04. Februar 1999 unter Schutz gestellt. Diese Stadtverordnung soll aufgrund von Bebauungsabsichten (Bebauungsplan „07.32.00 Schlutuper Straße/ Lauerhofer Weg“) geändert werden.

 

Es ist beabsichtigt, im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „07.32.00 Schlutuper Straße/ Lauerhofer Weg“ mit der dazugehörigen 127. Änderung des Flächennutzungsplanes ein Wohngebiet zu entwickeln, was jedoch Flächen in die Planung aufnimmt, die Bestandteil des geschützten LandschaftsbestandteilsLauerhofer Feld“ sind und daher sollen ca. 1.711 m² (Gemarkung St. Gertrud, Flur 12, Flurstücke 22/22 tlw., und 50/3 tlw.) aus dem geschützten Landschaftsbestandteil entlassen werden

 

Gleichzeitig findet eine Hinzunahme von Flächen zum Schutz des vorhandenen Knicks statt. Derzeit befindet sich dieser direkt auf der Grenze des geschützten Landschaftsbestandteiles. Dies führt zu einer aufzunehmenden Fläche mit einer Größe von 608 m² (Gemarkung St. Gertrud, Flur 12, Flurstücke 22/21 tlw, und 50/3 tlw.). Die Flächen stehen derzeit im Eigentum der Hansestadt Lübeck.

Die Entlassungsfläche ist in der anliegenden Karte mit einer karierten Schraffur, die Hinzunahmefläche mit einer Parallelschraffur gekennzeichnet (vgl. Anlage 1).

 

Die neue Größe des GLB beträgt danach 3,3 ha.

 

 

2. Bewertung der Entlassungs- und der Hinzunahmefchen:

Die Fläche des geplanten Baugebietes grenzt unmittelbar an den geschützten Landschaftsbestandteil „Lauerhofer Feld“ und wurde bisher als Kleingartengelände, Feld 1 der Anlage des Kleingartenvereins Lauerhof e.V. genutzt (KGV). Der KGV verzeichnet seit einigen Jahren eine hohe Leerstandsrate, aufgrund dessen wurde mit der Hansestadt Lübeck, dem KGV und dem Kreisverband der Kleingärtner die Auflösung eines rund 8 ha großen Teils (Feld 1) der Kleingartenanlage vereinbart. Die Flächen wurden daraufhin an die Hansestadt Lübeck zurückgegeben.

 

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als Untere Naturschutzbehörde (UNB) hat die Flächensituation der betroffenen Fläche und die Notwendigkeit der beabsichtigten baulichen Entwicklung geprüft.

 

  1. Entlassungsfläche

Die zu entlassene Fläche liegt künftig innerhalb eines Baugebietes und wird zur Herstellung der Erschließungsstraße überplant. Die genaue Darstellung und Begndung der Bebauung incl. Erschließung findet sich in den Unterlagen zum Bebauungsplan „07.32.00 Schlutuper Straße/ Lauerhofer Weg“.

 

Der Schutzgegenstand des Geschützten Landschaftsbestandteiles ist unter § 1 Abs. 1 allgemein aufgeführt mit: „… extensiv bewirtschaftetem Feuchtgrünland mit zwei Kleingewässern, Sukzessionsflächen und Resten einer ehemaligen Kopfbaumreihe.“ und unter § 3 Abs. 1 sind die Schutzzwecke konkret genannt.

 

Die Unterschutzstellung diente dem Zweck, die o.g. Lebensräume aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt, das Landschaftsbild, als Lebensstätte von bestimmten wildlebenden Tieren und Pflanzen und als Zeugnis einer an die natürlichen Verhältnisse angepasste Landnutzung zu erhalten.

 

Die Entlassung der Teilfläche ist mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar, da der Schutzzweck hier weiterhin gesichert ist: Die geschützten Landschaftsbestandteile werden durch die Beseitigung der Sukzessionsfläche nicht beeinträchtigt: Bei der zu entlassenen Fläche handelt es sich um die inzwischen aufgegebene und verbuschte Zufahrt zur Feuchtwiese. Sukzessionsflächen entstehen durch Nutzungsaufgabe und sind i. d. Regel an keine weiteren Voraussetzungen gebunden.

 

Auch liegt diese Fläche lediglich als schmaler Streifen am süstlichen Rand des geschützten Landschaftsbestandteiles und bildet nur einen Fortsatz, der überdies unmittelbar straßenbegleitend ist. Ihre Entlassung berührt nach Bewertung der UNB insgesamt nicht den sonstigen Bereich des geschützten Landschaftsbestandteiles. Das Mosaik der unterschiedlichen Lebensräume und der Kernbereich, die Feuchtwiese, bleiben erhalten bzw. werden nicht negativ beeinträchtigt. Die Schutzzwecke werden auch ohne diese randliche Teilfläche erreicht.

 

Vor diesem Hintergrund kann die UNB die Entlassung eines Teilbereiches (ca. 1.711 m²) aus dem Landschaftsschutz als vertretbar bewerten.

 

 

  1. Hinzunahmefläche

Die Teilflächen befinden sich an der südlichen Grenze und sind überwiegend mit einem Knick bewachsen, der durch diese Verordnung besonders geschützt werden soll. Derzeit befindet sich die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteiles teils direkt auf der vorhandenen Knickbepflanzung und sind im Eigentum der Hansestadt Lübeck.

 

Durch die Aufgabe der Kleingartenanlage rückt die Wohnbebauung nunmehr im Süden bis an den derzeitig vorhandenen Wanderweg heran.

 

Durch das Änderungsverfahren ergibt sich die Möglichkeit die angrenzenden Teilflächen in den bestehenden Schutz des geschützten Landschaftsbestandteil „Lauerhofer Feld“ mit einzubeziehen. Diese Teilflächen haben insgesamt eine Größe von 608 m².

 

Mit der Verschiebung der Grenze wird vermieden, dass zwischen der Grenze des Bebauungsplanes und der Grenze des geschützten Landschaftsbestandteiles (GLB) Restflächen verbleiben.

 

Die Hinzunahme des gesamten Knicks, der insbesondere vor Ort als natürliche Abgrenzung gut erkennbar ist, in den geschützten Landschaftsbestandteil „Lauerhofer Feld“ dient der Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Arrondierung mit den im geschützten Landschaftsbestandteil „Lauerhofer Feld“ verbleibenden Flächen.

 

3. Sonstige Änderungen/Aktualisierungen 2 der Verordnung)

Zu Nr. 1: Diese Änderung ist notwendig, da sich durch die Entlassung und die Hinzunahme von Flächen eine Änderung der Flächengröße ergibt.

 

Zu Nr. 2: Diese Änderung ist notwendig, da sich durch die Auflösung des Kleingartengebietes und der Aufstellung des B-Planes „07.32.00 Schlutuper Straße/ Lauerhofer Weg“ vor Ort Änderungen der Nutzung und der damit erkennbaren Grenze vor Ort ergeben.

 

Zu Nr. 3: Diese Änderungen sind notwendig, da sich durch die Entlassung und die Hinzunahme von Flächen eine Änderung des Grenzverlaufes ergibt. Damit diese auf der Karte klar erkennbar ist, wird die bestehende Karte gegen eine neue Karte mit einem neuen Maßstab

1: 2.000 mit dem aktuellen Grenzverlauf ausgetauscht.

 

Zu Nr. 4 10:

Im Rahmen des Entlassungs- und Hinzunahmeverfahrens wurde die Chance genutzt, die in der Verordnung erwähnten gesetzlichen Grundlagen an die entsprechende Rechtslage und die derzeit geltende Währung anzupassen.

 

 

4. Änderungsverfahren:

Die untere Naturschutzbehörde (UNB) führt dieses Änderungsverfahren auf der Grundlage der §§ 22 und 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. §§ 18, 19 Landesnaturschutzgesetz durch. Von einer öffentlichen Auslegung gem. § 19 Abs. 2 LNatSchG sieht die UNB im Rahmen ihres Ermessen nach § 19 Abs. 5 Nr. 2 und 4 LNatSchG ab. Diese Ermessensentscheidung stützt sich darauf, dass es sich um eine Verordnung über Landschaftsbestandteile handelt, die geändert wird und allein die Hansestadt Lübeck als Eigentümerin der zu entlassenden und neu hinzukommenden Flächen betroffen ist.

 

Darüber hinaus hat die UNB vor Erlass der Verordnung die anerkannten Naturschutzvereinigungen gem. § 63 Abs. 2 BNatschG angehört: Diese Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 19.11.2021. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 17.12.2021 eingeräumt.

 

Einwände und Anregungen wurden nicht vorgebracht.

 

5. Ergebnis

Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass die UNB nach den vorgenommenen Prüfungen die Verordnung (s. Anlage 2) zur Änderung der Stadtverordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Lauerhofer Feld“ erlassen kann.


 


Anlagen

Anlage 1 Luftbild Entlassungs- und Hinzunahmefläche

Anlage 2 Verordnungstext

Anlage 3 Verordnungskarte
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 2 Verordnung (53 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 1 Luftbild Entlassungs- und HInzunahmefläche (2838 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 Verordnungskarte (499 KB)