Vorlage - VO/2021/10379  

Betreff: Bericht zum Antrag des AM Monika Schedel (Bündnis 90/Die Grünen): Wartungsvertrag für Steinbildwerke (siehe VO/2020/09136)
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Monika Frank
Federführend:4.491 - Archäologie und Denkmalpflege Bearbeiter/-in: Hunecke, Irmgard
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege zur Kenntnisnahme
13.09.2021 
21. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege zurückgestellt   
08.11.2021 
22. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Bericht zum Antrag des AM Monika Schedel (Bündnis 90/Die Grünen): Wartungsvertrag für Steinbildwerke (VO/2020/09136).

 

r die in der letzten Zeit restaurierten Natursteinwerke: Portale in der Mengstraße / Tesdorphaus, Schildstraße 10 und Braunstraße 2, die Fassade des Zeughauses zur Parade, die Fassade des Kanzleigebäudes Richtung Breite Straße benötigen für den weiteren Substanzerhalt eine restauratorische Betreuung durch eine Fachwerkstatt. Es muss ein Wartungsvertrag erteilt werden.

 


Begründung

 

Die in der Anfrage benannten Objekte sind alle durch geeignete Fachrestauratoren und unter Begleitung der Abt. Denkmalpflege instandgesetzt worden.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Eigentümer eines Kulturdenkmals verpflichtet ist, sein Kulturdenkmal „im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen“16 Denkmalschutzgesetz - DSchG S-H). Auf welche Weise dies geschieht, ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern muss im Rahmen der denkmalpflegerischen Begleitung erörtert werden. Die Wahl eines Wartungsvertrages ist dabei eine von mehreren Optionen.

 

Die Fachbehörde empfiehlt seit etlichen Jahren bei Begleitungen aller restauratorischen Maßnahmen in Lübeck den betr. Eigentümern die Wahl eines Wartungsvertrags zur routinemäßigen Kontrolle. Im Ergebnis wird diese Wahl von den Eigentümern nur vereinzelt wahrgenommen. Eine Verpflichtung zum Wartungsvertrag besteht rechtlich nicht.

 

Gemäß § 17 (2) DSchG S-H kann die Obere Denkmalschutzbehörde das Mittel der Ersatzvornahme nach mehrmaliger, erfolgloser Ermahnung/Aufforderung des Eigentümers durch eigenständige Beauftragung von Wartungsarbeiten durchsetzen, was allerdings erst im Fall eines Schadens erfolgen könnte und erst wenn der Eigentümer sich nicht mit Hilfe anderer Mittel um sein Denkmal kümmert.


 


Anlagen

keine