Vorlage - VO/2021/09938  

Betreff: Antwort zur Anfrage von BM Neskovic nach § 16 GeschO BÜ zur Verwendung von Ad-hoc-Listen im Impfzentrum Lübeck
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.370 - Feuerwehr Bearbeiter/-in: Lüdtke, Rüdiger
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
17.06.2021 
25. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Anfrage nach § 16 GeschO BÜ BM Neskovic zur Verwendung von Ad-hoc Listen im Impfzentrum Lübeck Nr. VO/2021/09881-01
 


Begründung

1. Gibt es schriftliche Vorgaben bzw. Regelungen über die Verwertung von Restimpfdosen beim Lübecker Impfzentrum?

 

Betreiber der Impfzentren in Schleswig-Holstein ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren. Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Durchführer seit Beginn der Impfkampagne durch das Ministerium, Abteilung 4, aufgefordert, Restimpfstoffdosen nicht zu verwerfen. Zu diesem Zweck sind sogenannte „Ad-hoc-Listen“ zu führen. Seitens des Landes gibt es keine schriftlichen Vorgaben oder Regelungen, wie die Ad-hoc-Listen zu führen sind.

 

2. Welcher Person oder welchem Gremium war die Entscheidungskompetenz über die Auswahl der Person übertragen worden, an die Restimpfdosen verimpft werden sollen?

 

Die Erstellung und Pflege der „Ad-hoc-Listen“ obliegt der ärztlichen Leitung in Abstimmung mit dem Koordinator des Impfzentrums auf Grundlage der aktuell gültigen CoronaImpfV.

 

3. Beziehen sich die entsprechenden Vorgaben und Regelungen auf sämtliche der in den §§ 2 bis 4 der Coronavirus Impfverordnung (CoronaImpfV) aufgeführten Gruppen von Personenberechtigten oder sollten nur bestimmte einzelne Gruppen mit Restimpfstoffdosen versorgt werden?

 

Personen für die „Ad-hoc-Listen“, die über eine Impfberechtigung nach §§ 2 und 3 CoronaImpfV verfügen, werden durch ihre Arbeitgeber benannt (z.B. Mitarbeiter:innen des Rettungsdienstes, Mitarbeiter:innen aus stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, Mitarbeiterinnen der Ordnungsdienste). Die Arbeitgeber der entsprechenden Berufsgruppen wurden vom Land und durch die Leitung des Impfzentrums darüber informiert, dass sie auf Ad-hoc-Listen aufgenommen werden können. Alle stadtbekannten Arbeitgeber, deren Mitarbeiter nach den §§ 2 und 3 CoronaImpfV impfberechtigt sind, wurden von Seiten der Hansestadt Lübeck oder der Leitung des Impfzentrums kontaktiert.

 

Bei Verfügbarkeit von Restdosen werden die Arbeitgeber bzw. direkt die Mitarbeiter durch das Impfzentrum angerufen und kurzfristig einbestellt.

 

Neben Personen, die aus beruflichen Gründen über eine Impfberechtigung verfügen, werden auch erkrankte Personen nach § 3 CoronaImpfV geimpft. Daher werden auch Patient:innen mit einer Impfberechtigung aus fachspezifischen Praxen (z.B. Onkologie, Dialyse) auf die „Ad-hoc-Liste“ aufgenommen. Hier informiert das Impfzentrum die Arztpraxen, die ihre Patient:innen entsprechend informieren und einbestellen. Ferner realisiert das Impfzentrum über Ad-hoc-Listen auch den Zweitimpftermin für Mitarbeiter:innen aus Pflegeeinrichtungen (Impfberechtigt nach § 2 CoronaImpfV), die in der Einrichtung durch ein mobiles Team erstgeimpft wurden und bei denen eine zweite Impfung am Arbeitsplatz nicht möglich war.

 

Die Reihung auf der Ad-hoc Liste erfolgt nach Priorität der Impfberechtigten.

 

4. Gibt es Dokumentationspflichten, die festhalten, an welche Gruppe von Personenberechtigten nach §§ 2 bis 4 der CoronaImpfV die Restimpfstoffdosen worden sind?

 

Verantwortlich für die Datenerhebung und Verarbeitung in den Impfzentren ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein als Betreiber. Die einzelnen Impfzentren erheben darüber hinaus keine eigenen Daten bzw. Statistiken. Jede Impfung, die im Impfzentrum durchgeführt wird, wird in einer bundesweit einheitlichen Software dokumentiert.

 

5. Wenn bislang ausschließlich nur an einzelne Gruppen von Personenberechtigten nach den §§ 2 bis 4 der CoronaImpfV Restimpfdosen geimpft worden sind, welche Gruppen sind das und wie wird begründet, dass diese Gruppen gegenüber anderen Gruppen von berechtigten vorrangig berücksichtigt werden?

 

Bislang werden nur die in Antwort 3. genannten Personenberechtigten berücksichtigt.

 

6. Ist das Rechtsamt an dem bisher dezidierten Verfahren zur Verknüpfung von Restimpfstoffen beteiligt worden, um sicherzustellen, dass bei der Entscheidung über die Vergabe von Restimpfstoffen die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes beachtet wird?

 

Nein.

 

Wenn nein, warum nicht? Immerhin ist die Entscheidung über die Vergabe von Restimpfstoffen nach der CoronaImpfV eine Entscheidung, die vorrangig an rechtlichen Maßstäben zu messen ist.

 

Die Verantwortung für den Betrieb der Impfzentren liegt beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren. Die Hansestadt Lübeck betreibt das Impfzentrum als Durchführer im Auftrag des Landes. Die in Punkt 3 beschriebene Vorgehensweise zur Vergabe von Restimpfstoff ist dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren bekannt und wird von dort akzeptiert.

7. Wird eine Statistik darüber geführt, wie viele Restimpfdosen von welchem Impfstoff bislang an welche Gruppe von personenberechtigten nach den §§ 2 bis 4 der CoronaImpfV geimpft worden sind?

 

Verantwortlich für die Datenerhebung und -verarbeitung in den Impfzentren ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein als Betreiber. Die einzelnen Impfzentren erheben darüber hinaus keine eigenen Daten bzw. Statistiken. Jede Impfung, die im Impfzentrum durchgeführt wird, wird in einer bundesweit einheitlichen Software dokumentiert. Diese Software liefert die Daten für das Impfquotenmonitoring, welches das Gesundheitsministerium sowie das Robert-Koch-Institut auswerten. Eine statistische Auswertung ist den Mitarbeitern im Impfzentrum nicht möglich.

Siehe Hinweise zum Datenschutz:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/_startseite/Artikel_2020/_Informationen_Impfzentren/Downloads/Datenschutzhinweise_Corona_Impfung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

 

Wenn ja, wie viele Impfstoffdosen von welchem Impfstoff sind bislang an welche einzelne Gruppe von personenberechtigten nach den §§ 2 bis 4 der CoronaImpfV an einem Tag, durchschnittlich in einer Woche und durchschnittlich in einem Monat (de jeden einzelnen Monat angeben) angefallen? Wenn nein, gibt es entsprechende Schätzungen?

 

Die Menge an Restimpfstoff schwankt täglich. Das Impfzentrum führt keine Statistik darüber, wie viele Restimpfungen pro Tag bzw. pro Woche durchgeführt werden. Es werden ausschließlich nicht lagerfähige, bereits angebrochene Vials als Restimpfstoff ausgegeben, um diese nicht entsorgen zu müssen. Hier sind maximal fünf Restdosen des Impfstoffes der Fa. BioNTech und maximal zehn Restdosen des Impfstoffes der Fa. AstraZeneca pro Tag verfügbar.

 

9. Hat es Überlegungen gegeben, ein Vergabesystem zu schaffen, in dem „Vordrängler“ keine Chance haben und somit der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt wird? War in diesem Zusammenhang die in Duisburg verwandte Software „Impfbrücke“, die über einen Zufallsgenerator impfberechtigte Personen „auswählt“, bekannt? Gibt es die Absicht, diese Software auch für Lübeck anzuschaffen?

 

Betreiber des Impfzentrums ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren. Die Hansestadt Lübeck betreibt das Impfzentrum als Durchführer im Auftrag des Landes.

Individuelle Lösungen zur Vergabe von Restimpfstoff sind daher auf lokaler Ebene nicht möglich.

Das praktizierte Impfstoff-Vergabeverfahren erfolgt streng nach der Impfpriorisierung der CoronaImpfV. Jeder Impfling (auch diejenigen, die über die „Ad-hoc-Liste“ einbestellt werden) muss mittels Berechtigungsschein nachweisen, dass er impfberechtigt ist. Für die „Ad-hoc-Listen“ gelten die gleichen Vorgaben und Formulare, wie für die reguläre Terminvergabe. Auch hierbei wird die Impfberechtigung durch die Bundeswehr vor Verabreichung des Impfstoffes kontrolliert.

Die Beschaffung eines eigenen Vergabesystems wäre aufgrund der geringen Mengen an Restimpfstoff nicht sinnvoll und  ist auch rechtlich nicht geboten.
 


 


Anlagen

keine