Vorlage - VO/2020/09440  

Betreff: Satzung der Hansestadt Lübeck über den Ausschluss von Kindertageseinrichtungsträgern von der Förderfähigkeit
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:4.041 - Fachbereichs-Dienste Bearbeiter/-in: Jürgensen, Klaus-Peter
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Jugendhilfeausschuss zur Vorberatung
12.11.2020 
20. Sitzung des Jugendhilfeausschusses (Wahlperiode 2018 - 2023) unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
24.11.2020 
41. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
26.11.2020 
20. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Satzung zum Ausschluss nicht anerkannter Träger

Beschlussvorschlag

Die Satzung der Hansestadt Lübeck über den Ausschluss von Kindertageseinrichtungsträgern von der Förderfähigkeit wird beschlossen. Die Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.300 - Recht

keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein- Begründung:

Kinder und Jugendliche sind nur mittelbar betroffen. Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen erscheint bei komplexen administrativen Regelungen zudem nicht sinnvoll.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

x

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch: 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

x

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

x

Nein

 

 

Ja – Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

 


Begründung

Das bis zum 31.12.2020 gültige Kindertagesstättengesetz schließt nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe grundsätzlich von der öffentlichen Förderung aus. Eine Ausnahme besteht nur für Betriebskitas, sofern das Sozialministerium diese im Einzelfall als förderfähig anerkannt hat.

Mit dem ab 01.01.2021 gültigen Kita-Reform-Gesetz sind alle Kita-Träger förderfähig, sofern sie eine Betriebserlaubnis besitzen. Der Gesetzgeber hat jedoch in § 12 Kita-Reform-Gesetz die Möglichkeit eröffnet, nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe durch Satzung von der Förderfähigkeit auszuschließen, ausgenommen Betriebs-Kitas, diese sind in jedem Fall förderfähig.

Mit der beigefügten Satzung soll die Förderfähigkeit nicht anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ausgeschlossen werden. Damit ist gewährleistet, dass mit Ausnahme von Betriebs-Kitas weiterhin nur die Träger förderfähig sind, die eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe besitzen und damit folgende Voraussetzungen aus § 75 SGB VIII erfüllen:

  •     gemeinnützige Ziele verfolgen,
  • auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
  •     die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Die Satzung dient der Erhaltung der durch die anerkannten Träger erbrachten hohen qualitativen Standards der Kindertagesbetreuung.

 


Anlagen

Satzung der Hansestadt Lübeck über den Ausschluss von Kindertageseinrichtungsträgern von der Förderfähigkeit
 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Satzung zum Ausschluss nicht anerkannter Träger (13 KB)