Vorlage - VO/2020/09429  

Betreff: Einführung von Liveübertragungen und Aufzeichnungen der Sitzungen der Bürgerschaft
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.100 - Büro der Bürgerschaft Bearbeiter/-in: Thedens, Inga
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
24.11.2020 
41. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
26.11.2020 
20. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
20201029 Runderlass Durchführung GV_Sitzungen (Corona)
20200316 Runderlass Durchführung GV-Sitzungen (Corona)
20200323 Runderlass Durchführung GV-Sitzungen (Corona)
20200522 Runderlass Durchführung GV-Sitzungen (Corona)

Beschlussvorschlag

Das BM Dr. Axel Flasbarth hat in der Sitzung des Hauptausschusses am 23.06.2020 unter Verweis auf die Landeshauptstadt Kiel um Mitteilung gebeten, ob die Verwaltung beabsichtige, ebenso wie Kiel Live-Übertragungen und Aufzeichnungen der Sitzungen der Bürgerschaft anzubieten, so dass die interessierte Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, über das Internet die Sitzung zu verfolgen. Im Nachgang könne dann die Sitzung als Aufzeichnung im Internet zum Aufruf zur Verfügung stehen. 

 

Die Prüfung ist in Abstimmung mit den Bereichen Recht sowie Logistik erfolgt und es wird wie folgt dazu berichtet:

 


Begründung

Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) legt in §  35 Abs. 4 fest, dass

„unbeschadet weiter gehender Berechtigungen aus anderen Rechtsvorschriften die Hauptsatzung bestimmen kann, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Medien oder die Gemeinde mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind.“

Nach § 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Bürgerschaft (GeschO) sind Ton- und Bildaufnahmen sowie Übertragungen aus der Sitzung und Veröffentlichungen hieraus nur im Einverständnis mit allen Sitzungsteilnehmer:innen gestattet. In Bezug auf die Liveübertragung durch den OK Lübeck wird dieses Einverständnis zu Beginn jeder Sitzung abgefragt.

Die Möglichkeit, in Sitzungen der Bürgerschaft ohne ausdrückliche Zustimmung aller Bürgerschaftsmitglieder Ton- und Bildaufnahmen anzufertigen, besteht nur, wenn eine entsprechende Regelung in die Hauptsatzung aufgenommen wird, die dies gestattet.

Die Hauptsatzung kann Umfang und Art der Aufnahmen festlegen. Dazu gehört auch, dass konkret festgelegt wird, welche Aufnahmen in welchen Gremien zulässig sind (z.B. nur Tonaufzeichnungen, nur Bildaufnahmen oder Ton- und Bildaufnahmen, alle öffentlichen Gremiensitzungen oder nur Bürgerschaft).

Denkbar wäre auch eine Bestimmung, nach der Aufnahmen nur gestattet sind, wenn die Bürgerschaft im Einzelfall beschließt, dass der Beratungsgegenstand ein über die Gemeinde hinausgehendes Interesse findet.

 

Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die im öffentlichen Teil der Sitzung der Bürgerschaft stattfindende Einwohnerfragestunde mit im § 35 Abs. 4 GO erfassen wollte, da sich das Grundanliegen der Vorschrift ausschließlich auf eine breite Information der Bevölkerung über die Willensbildung ihrer örtlichen Volksvertretung bezieht.

Daher sollte die Hauptsatzung zu diesem Punkt eine Klarstellung zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen in der Einwohnerfragestunge enthalten. Diese Klarstellung kann vorsehen, dass Ton- und Filmaufnahmen in der Einwohnerfragestunde grundsätzlich nicht angefertigt werden dürfen oder nur zulässig sind, wenn die betroffenen Einwohner:innen dem im Einzelfall zustimmen. 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bürgerschaft in Bezug auf die Festlegung der Regelungen zum Livestreaming  und Aufzeichnungen von Sitzungen verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten hat, die jedoch immer die gesetzlichen Rechte aller Anwesenden berücksichtigen müssen.

Der Beschluss über eine solche Hauptsatzungsregelung bedarf der relativen Mehrheit gem. § 39 Abs. 1 GO. Ist die Aufnahme von Bild- und Tonaufnahmen durch die Hauptsatzung gestattet, so ist jedes Bürgerschaftsmitglied daran gebunden und kann sich im konkreten Fall nicht entziehen.

Die Landeshauptstadt Kiel hat in die dortige Hauptsatzung folgende Formulierung aufgenommen, die hier beispielhaft genannt werden soll:

§ 14

Bild-, Film- und Tonaufnahmen

(§§ 35 Abs. 4, 46 Abs. 8 GO)

 

(1) In öffentlichen Sitzungen der Ratsversammlung sind Bild-, Film- und Tonaufnahmen, in denen der Ausschüsse Bildaufnahmen durch die Medien oder die Landeshauptstadt Kiel mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig. Die gesetzlichen Rechte der Anwesenden sind zu beachten.

 

(2) Die geplante Aufnahme ist der oder dem Vorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er kann Aufnahmen, die den Sitzungsablauf stören, untersagen.

 

Wie in der VO/2020/09421 „Einführung eines elektronischen Abstimmungssystems für die Lübecker Bürgerschaft“ bereits ausgeführt, ist eine umfangreiche Medienausstattung im Rathaus vorgesehen.

Sofern zusätzlich auch die Möglichkeit der Liveübertragung und Aufzeichnung der Sitzungen der Bürgerschaft geschaffen werden und hierfür entsprechende Videotechnik beschafft und installiert werden soll, belaufen sich die hierfür zu erwartenden Kosten auf ca. 18.000,00 EUR einmalig zusätzlich zu den bereits in der VO2020/09421 genannten Kosten.

Laufende Kosten entstehen für die Nachbearbeitung der Aufzeichnungen der Sitzungen mit dem Ziel der Speicherung und Veröffentlichung im Internet.

 

Zu der Frage der Möglichkeit der Durchführung von Sitzungen der Bürgerschaft und ggf. der Ausschüsse sowie der Beiräte als Videokonferenzen wird ergänzend auf die mit Runderlass des Innenministeriums vom 29.10.2020 übermittelten Hinweise zum kommunalen Sitzungsdienst im Rahmen des aktuellen Pandemiegeschehens verwiesen. Das Schreiben ist als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt.

 

Bezüglich der in dem Runderlass enthaltenen Erinnerung an die durch den Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 07.09.2020 geschaffenen Möglichkeit, Sitzungen der kommunalpolitischen Gremien in Gestalt von Videokonferenzen durchzuführen, hat das Innenministerium zwischenzeitlich im Rahmen einer Telefonkonferenz angekündigt, dass die Fa. Dataport zur Umsetzung der neuen Vorschrift sehr zeitnah einen technischen Lösungsvorschlag unterbreiten werde. Hierzu wird nach Eingang der entsprechenden Informationen der Bürgerschaft dazu weiter berichtet.

 

Die Möglichkeit, Sitzungen der Bürgerschaft und ggf. der Ausschüsse und der Beiräte als Videokonferenzen durchzuführen, besteht jedoch auch hier nur, wenn eine entsprechende Regelung in die Hauptsatzung aufgenommen wird. Der Runderlass vom 29.10.2020 enthält hierzu genehmigungsfähige Formulierungsvorschläge.

 

 

 


Anlagen

20201029 Runderlass Durchführung GV_Sitzungen (Corona)

20200316 Runderlass Durchführung GV-Sitzungen (Corona)

20200323 Runderlass Durchführung GV-Sitzungen (Corona)

20200522 Runderlass Durchführung GV-Sitzungen (Corona)
 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 20201029 Runderlass Durchführung GV_Sitzungen (Corona) (165 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 20200316 Runderlass Durchführung GV-Sitzungen (Corona) (414 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich 20200323 Runderlass Durchführung GV-Sitzungen (Corona) (125 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich 20200522 Runderlass Durchführung GV-Sitzungen (Corona) (45 KB)