Vorlage - 2020/09305-01-01  

Betreff: Fraktion Freie Wähler & GAL: Änderungsantrag zum Dringlichkeitsantrag des Jugendhilfeausschusses zum 2. Zwischenbericht "Aufwachsen in Lübeck 2.0"
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
24.09.2020 
19. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck - Haushaltssitzung zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Der Absatz wird wie folgt geändert:

 

1. Vertretungsregelung in der Kindertagespflege:

 

Im Rahmen des Bundesprogramms "pro Kindertagespflege" werden Modelle ausgewertet und ein Vorschlag für Lübeck erarbeitet; Umsetzung einer (gestrichen wird: "stufenweise") Vertretungsregelung ab 01.01.2021 (gestrichen wird: 01.08.2021)

 

 

 

 


Begründung

Das neue KitaG tritt in vollem Umfang ab dem 01.01.2021 in Kraft. Damit ist der örtliche Träger verpflichtet, gemäß § 48 die Vertretungsregelung auch ab dem 01.01.2021 sicherzustellen:

§ 48 Betreuungsmöglichkeit für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson

 Der örtliche Träger stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass für Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen stets eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind zur Verfügung steht.“

 

Das Landesjugendamt teilte – neben der in § 48 festgehaltenen gesetzlichen Regelung – nochmals in einem gesonderten Schreiben vom 16.09.2020 an alle Kommunen und Jugendhilfeausschüssen ausdrücklich die Notwendigkeit mit, dass der örtliche Träger die Vertretungsregelung für Kindertagespflegepersonen neben den Vorgaben im neuen KitaG zudem auch basierend auf der Bundesgesetzgebung sicherzustellen hat:

 

„Vertretungsregelung für Kindertagespflegepersonen

Im Bundesgesetz ist geregelt, dass Sie als örtlicher Träger eine Ersatzbetreuung parat haben, wenn die Kindertagespflegeperson verhindert ist, z.B. auf Grund von Krankheit, Urlaub oder Fortbildung. Mögliche Lösungen sind z.B. Vertretungspools mit Vorhalteplätzen, mobile Ersatz-Kindertagespflegepersonen, Kooperationen/Netzwerke zwischen Kindertagespflegepersonen oder die Ersatzbetreuung in Kindertageseinrichtungen. Das Gesetz schreibt keines dieser Vertretungsmodelle vor, sondern überlässt es Ihnen als örtlicher Träger, dass vor Ort passende Modell zu wählen. Zu den damit einhergehenden Kosten des Vertretungsmodells sind ebenfalls in den Finanzierungsbeiträgen Anteile pro Kind von Land und Wohngemeinde berücksichtigt“

 

Rückfragen unserer Fraktion bei der Kindertagespflege ergaben, dass es für den Interimszeitraum 01.01.2021 bis 31.07.2021, also vor dem 01.08.2021 weiterhin keine verlässliche Vertretungsregelung durch örtlichen Träger in Lübeck gibt, die Vertretungsregelungen demnach auch in der Zeit 01.01.2021 bis 31.07.2021 weiterhin auf losen Verabredungen zwischen einzelnen Kindertagespflegepersonen fußen würde.  D.h. die Stadt Lübeck würde weiterhin für Eltern und Kindertagespflegepersonen keine verlässliche Regelung anbieten und dazu gegen Bundes- und v.a. dann auch gegen das neue KitaG in Schleswig-Holstein verstoßen, wenn die Vertretungsregelung erst ab dem 01.08.2021 stufenweise umgesetzt werden und bis dahin weiterhin die Kindertagespflegepersonen in der ungeregelten Verantwortung für eine Vertretungsregelung stehen würden.

 

 


Anlagen