Vorlage - VO/2020/09066-01  

Betreff: Anfrage des AM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen): Landesverordnung zum Badeverbot in der Trave aus dem Jahr 1978
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger HinsenBezüglich:
VO/2020/09066
Federführend:3.390 - Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Bearbeiter/-in: Möller, Mandy
Beratungsfolge:
Senat
Hauptausschuss
08.09.2020 
37. Sitzung des Hauptausschusses - Haushaltsberatung zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Anfrage des AM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen): Landesverordnung zum Badeverbot in der Trave aus dem Jahr 1978

 


Begründung

  1. Gilt die Landesverordnung zum Badeverbot in der Trave von 1978 und wird diese angewandt?

Die Geltungsdauer einer Verordnung ist nach § 62 (1) LVwG auf fünf Jahre beschränkt. Dies gilt u. a. nicht für Verordnungen, die aufgrund oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften des Bundes erlassen werden (§ 62 (2) Nr. 2).

Bei Einführung dieser Befristung im LVwG wurden sämtliche Verordnungen durch das Ministerium überprüft.

Das Umweltministerium MELUR (heutige MELUND) teilte am 08.10.2015 auf Anfrage mit, dass eine Befristung für diese Verordnung nicht einschlägig sei, da diese Verordnung gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 LVWG der Umsetzung von Bundesrecht diene. Das MELUND hat diese Auffassung am 24. Juli 2020 erneut schriftlich bestätigt. Die Verordnung ist nach wie vor in Kraft.

Das Badeverbot wird nicht regelmäßig, sondern anlassbezogen kontrolliert. Bei Bedarf werden beispielsweise Pressemitteilungen erstellt oder Bootsvereine angeschrieben (Juli 2020).





 

 

  1. Ist von dieser Verordnung auch die Kanaltrave erfasst?

 

Das Badeverbot umfasst den Bereich der Trave und ihren Nebenarmen auf der Strecke von ihrem Übertritt auf das Gebiet der Hansestadt Lübeck im Bereich Reecke bis zur Mündung in die Ostsee. Damit ist auch die Kanaltrave von dem Badeverbot betroffen.

 

 

  1. Gibt es weitere angeordnete Badeverbote?

 

Ja, es gibt Badeverbote auf Grundlage diverser Vorschriften:

 

Das Baden in den Gewässern des öffentlichen Hafengebietes ist nach § 14 der Hafenbenutzungsordnung für das öffentliche Hafengebiet der Hansestadt Lübeck verboten. Dies umfasst u. a.

  • Vorwerker Hafen, Burgtorhafen, Burgtorkai, Wallhafen, Hansahafen, Holstenhafen, Obertrave von Holstenbrücke bis zur Wipperbrücke, Stadtgraben, Klughafen
  • Schlutupkai I, Fischereihafen, Schlutupkai II
  • Öffentliche Hafengebiet in Travemünde
  • Seelandkai

 

In den Naturschutzgebieten der Hansestadt Lübeck ist das Baden verboten (siehe entsprechende Naturschutzgebietsverordnungen). Ausnahme bildet hier die Badestelle am Kleinen See in der Wakenitz.

 

Gemäß  § 4 (3) h) der Grünanlagensatzung der Hansestadt Lübeck vom 15.05.2018 ist das Baden in den Wasseranlagen der Grünanlagen der Hansestadt Lübeck außer in den dafür zugelassenen Bereichen untersagt. Deswegen darf  beispielsweise in den Stadtparkteichen nicht gebadet werden..

 

Auf Binnenschifffahrtsstraßen ist gemäß § 8.10 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) das Baden und Schwimmen  verboten:

a) im Bereich bis zu 100 m ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehres, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt,

b) im Schleusenbereich,

c) im Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten

Dies betrifft den Elbe-Lübeck-Kanal.


 

 

  1. Sind auf der Internetseite der Hansestadt Lübeck Hinweise zu Badeverboten zu finden?

Wenn ja, wo?

 

Ja, auf der Internetseite der Hansestadt Lübeck gibt es einen Hinweis: www.luebeck.de\baden.
 

 

  1. Welche Gründe haben seinerzeit die pauschale Einschränkung des Gemeingebrauchs erforderlich gemacht und sind diese nach heutigen Gesichtspunkten immer noch begründet?

 

Das MELUR antwortete 2015 auf diese Frage wie folgt: „Wie dies im Einzelnen begründet wurde, ist nicht mehr ersichtlich. Allerdings hat man die Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 2 Nr. 2 LVWG eher weit ausgelegt. So kann man zum einen argumentieren, dass die Einschränkung des Gemeingebrauches (auch) der Umsetzung von §25 WHG dient oder man könnte zum anderen argumentieren, dass es sich bei der Trave um eine Bundeswasserstraße handelt.“

 

Aufgrund des Schiffsverkehrs und der Lage der Häfen in der Trave gilt ohnehin das Badeverbot in einem Großteil des Gebietes der Trave. Neben der Gefahr durch die Schifffahrt rechtfertigen hygienische Bedenken wegen Mischwassereinleitungen ein Badeverbot. Weitere zu beachtenden Punkte sind Nr. 3 zu entnehmen.

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Anlagen


 

 

Stammbaum:
VO/2020/09066   Anfrage des AM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen): Landesverordnung zum Badeverbot in der Trave aus dem Jahr 1978   Geschäftsstelle der Fraktion Die Unabhängigen   Anfrage
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