Vorlage - VO/2020/08565  

Betreff: Bericht über die Veröffentlichung entgeltlicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten von Gemeindevertreter:innen auf der Homepage der Hansestadt Lübeck
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Stadtpräsidentin Gabriele Schopenhauer
Federführend:1.100 - Büro der Bürgerschaft Bearbeiter/-in: Nimz, Christiane
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
11.02.2020 
27. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - Auszug aus der Geschäftsordnung für die Ratsversammlung Kiel
Anlage 2 - Auszug aus der Geschäftsordnung für die Ratsversammlung Neumünster

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 28.11.2019 den folgenden Antrag der Fraktion „Die Unabhängigen“ mit der VO/2019/08353 an den Hauptausschuss zur abschließenden Beratung überwiesen:

 

Veröffentlichung entgeltlicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten von

Gemeindevertreter:innen auf der Homepage der Hansestadt Lübeck

 

Die Bürgerschaft möge beschließen, dass die Veröffentlichung entgeltlicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten der Gemeindevertreter/innen und Ausschussmitglieder gemäß § 32 GO künftig in einer tabellarischen Form erfolgt, die interessierten Bürger/innen auch über den Internetauftritt der Hansestadt zugänglich gemacht wird.

Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck ist entsprechend in § 5 (1) Satz 3 wie folgt anzupassen: "Die Veröffentlichung dieser Angaben erfolgt durch Auslegung der Unterlagen im Büro der Bürgerschaft sowie Bereitstellen einer tabellarischen Übersicht im Internetauftritt der Hansestadt Lübeck."

 

Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 10.12.2019 einen Berichtsauftrag darüber beschlossen, welche Tätigkeiten mit Bedeutung für die Ausübung des Mandats der Offenlegung unterliegen...

 


Begründung

Das Büro der Bürgerschaft berichtet hierzu in Abstimmung mit dem Bereich Recht:

 

Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind nach § 32 Abs.4 Gemeindeverordnung Schleswig-Holstein (GO) verpflichtet der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Diese Angaben sind zu veröffentlichen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

 

 

In der Kommentierung von Dehn in Praxis der Kommunalverwaltung zu § 32 Abs. 4 GO wird zusammengefasst folgendes ausgeführt:

 

Die Verpflichtung zur Offenlegung bestimmter Tätigkeiten, die für das Mandat von Bedeutung sein können, hat zum Ziel, eventuelle Interessenkollisionen frühzeitig deutlich werden zu lassen. Sie verfolgt u. a. das Ziel, Mandatsträger:innen vor ungerechtfertigten Vorwürfen zu bewahren.

 

Die Mitteilungspflicht besteht gegenüber d. Vors. der Gemeindevertretung. Das gilt auch für Ausschussmitglieder, stellvertretende bürgerliche Ausschussmitglieder und Mitglieder der Ortsbeiräte (vgl. § 47b GO), für die also nicht d. jeweilige Ausschuss- bzw. Ortsbeiratsvors. zuständig ist.

 

Die von der Vorschrift geforderte Bedeutung für die Ausbildung des Mandates ist anzunehmen, wenn zwischen der Beschäftigungsstelle oder der sonstigen Tätigkeit der bzw. der Gemeindevertretung. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsbeziehungen oder sonstige Verbindungen bestehen oder angestrebt werden, auf die die Gemeindevertretung Einfluss nehmen kann. Die Mitteilungspflicht wird ausgelöst, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Mandat und die berufliche oder sonstige Tätigkeit Berührungspunkte aufweisen. Im Zweifel sollte deshalb der Beruf angegeben werden. Dabei ergibt die Angabe der reinen Berufsbezeichnung in aller Regel keinen Sinn. Interessenkollisionen werden normalerweise erst deutlich, wenn auch angegeben wird, in welchem Betrieb oder in welcher Organisation die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

 

Der Mitteilungspflicht unterliegen unselbständige Tätigkeiten, selbständige Gewerbeausübungen und freie Berufe (so auch Rentsch in Gemeindeverfassungsrecht Schleswig-Holstein, Rnr. 10 zu § 32 GO).

 

Eine für die Mandatsausübung bedeutsame ehrenamtliche Tätigkeit kann insbesondere bei der Mitwirkung in Vorständen, Aufsichtsräten oder ähnlichen Gremien von Vereinen, Gesellschaften, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen oder des privaten Rechts vorliegen.

 

Die Offenbarungspflicht erstreckt sich nicht auf die Höhe von Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen, die für die Tätigkeit gezahlt werden.

 

Die Anzeigepflicht besteht nicht für berufliche oder sonstige Tätigkeiten, die vor der Übernahme des Mandates ausgeübt wurden.

 

Das Gesetz sieht eine Frist für die Mitteilung nicht vor. Nach dem Sinn der Vorschrift ist aber davon auszugehen, dass die Offenlegung des Berufes unverzüglich nach der Mandatsannahme zu erfolgen hat.

 

Die Angaben der Mitglieder der Gemeindevertretung, der Ausschussmitglieder, der stellvertretenden bürgerlichen Ausschussmitglieder und der Ortsbeiratsmitglieder über ihre berufliche Tätigkeit sind „zu veröffentlichen“ (Absatz 4 Satz 2). Damit ist es in das Belieben der Gemeinde gestellt, wie dies zu geschehen hat.

 

Es ist zu empfehlen, hierfür die Form der örtlichen Bekanntmachung zu wählen, die den Einwohner:innen aus anderen Fällen der Bekanntmachung geläufig ist. Denkbar sind aber auch andere Formen, z.B. die Bekanntgabe in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung oder durch Aushang im Verwaltungsgebäude. Das Nähere der Offenlegung des Berufes muss durch die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung geregelt werden. Darin sollte insbesondere die Mitteilungspflicht konkretisiert und eine Frist für die Offenbarung festgelegt werden. Ferner sollte geregelt werden, in welcher Form die öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat. Da nach § 82a LVwG Amtssprache in Schleswig-Holstein Deutsch ist, muss die Veröffentlichung in hochdeutscher Sprache erfolgen.

 

Die Mitteilungspflicht schließt ein, dass Änderungen während der Wahlzeit ebenfalls angezeigt werden.

 

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In Lübeck ist die Mitteilungspflicht in der Geschäftsordnung für die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in § 5 bislang wie folgt geregelt:

 

§ 5

Mitteilungspflicht

 

(1) Die Mitglieder der Bürgerschaft und der Ausschüsse haben der Stadtpräsidentin / dem Stadtpräsidenten zu Beginn der Wahlperiode bzw. bei späterer Wahl in diese Gremien ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten unverzüglich nach der Annahme des Mandats mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die Mitteilung erfolgt formlos schriftlich gegenüber dem Büro der Bürgerschaft. Die Veröffentlichung dieser Angaben erfolgt durch Auslegung der Unterlagen im Büro der Bürgerschaft. In der örtlichen Presse wird darauf hingewiesen.

 

(2) Gleiches gilt für Veränderungen, die während der Wahlperiode eintreten, wobei diese Angaben im Büro der Bürgerschaft eingesehen werden können.

 

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Im Hinblick auf die aktuelle Fassung von § 18 Hauptsatzung betreffend Bekanntmachungen und Verkündungen im Internet bestünden keine rechtlichen Bedenken, die Geschäftsordnung der Bürgerschaft dahingehend zu ändern, dass die erforderlichen Angaben künftig im Internet unter www.bekanntmachungen.luebeck.de bereitgestellt werden.

 

In Betracht kommt auch die Aufnahme eines konkretisierenden, allerdings nicht abschließenden Kataloges derjenigen hauptberuflichen, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten, die für die Ausübung des Mandats im Hinblick auf Interessenkollisionen von Bedeutung sein können. Exemplarisch wird hierzu verwiesen auf die in der Geschäftsordnung der Ratsversammlung Kiel formulierte Aufzählung (Anlage 1).

 

Als Anlagen 1 und 2 beigefügt Auszüge der Geschäftsordnungen für die Ratsversammlungen in Kiel und Neumünster.
 

 


Anlagen

Anlage 1 -  Auszug aus der Geschäftsordnung für die Ratsversammlung Kiel

Anlage 2 -  Auszug aus der Geschäftsordnung für die Ratsversammlung Neumünster

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - Auszug aus der Geschäftsordnung für die Ratsversammlung Kiel (8 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 - Auszug aus der Geschäftsordnung für die Ratsversammlung Neumünster (66 KB)