Vorlage - VO/2019/08387-01  

Betreff: Die Unabhängigen: AT zu VO/2019/08387: Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes in Wulfsdorf
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion Die Unabhängigen Bearbeiter/-in: Burgdorf, Claudia
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
28.11.2019 
12. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zurückgestellt   
30.01.2020 
13. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zurückgestellt   
27.02.2020 
14. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zurückgezogen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird beauftragt darzulegen, ob beim Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan in Wulfsdorf (VO/2019/08270), die nach § 13 b Baugesetzbuch zu beachtenden Vorschriften überprüft wurden und die Prüfungsergebnisse dokumentiert worden sind.

 

Sollte die notwendige Prüfung und Dokumentation zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach § 13 b Baugesetzbuch noch nicht vorliegen, wird der Bürgermeister aufgefordert, im Interesse eines rechtskonformen Verwaltungshandelns die amtliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erst nach Vorliegen dieser Prüfergebnisse zu veranlassen.

 


Begründung

In den in Allris verfügbaren Unterlagen zum Aufstellungsbeschluss sind keine näheren Informationen enthalten, die die Prüfung und Dokumentation der gesetzlichen Anforderungen eines Bauleitplanverfahrens nach § 13 b BauGB erkennen lassen. Das beschleunigte Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch zur Aufstellung von Bebauungsplanen ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Die Klärung dieser Voraussetzungen muss vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens erfolgt sein.

 


Anlagen