Vorlage - VO/2019/07580  

Betreff: Anfrage des BM Antje Jansen (GAL) gem. § 16 GO: Fortbildung Kindertagespflegepersonen
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
23.05.2019 
8. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
20.06.2019 
9. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

In Lübeck müssen Kindertagespflegepersonen (KTPP) pro Jahr die Teilnahme an 20 Fortbildungsstunden nachweisen. Sofern die Fortbildungsangebote von der BQL genutzt werden, sind diese für die KTPP kostenfrei, Kosten bei anderen Fortbildungsträgern werden den KTPPen nach den uns vorliegenden Informationen nicht erstattet. (Ausnahme sind die Kosten für die Erste-Hilfe-Kurse, die seitens der Unfallkasse entweder an die KTPP oder an die BQL  erstattet werden).

Alle zwei Jahre sind die KTPPs in Lübeck gemäß des "Lübecker Handlungsleitfadens" verpflichtet, 8 Stunden Fortbildung zu §8a (Schutzparagraph Kindswohlgefährdung) und alle zwei Jahre einen Erste-Hilfe-Kurs von 9 Stunden im Rahmen der vorgegebenen Pflichtfortbildungsstunden zu absolvieren. D.h. die KTPP können entweder die zwei Pflichtfortbildungen (Erste-Hilfe und Kindeswohl) in einem Jahr machen, so dass drei Fortbildungsstunden in dem betreffenden Jahr zu freien Verfügung bleiben oder aber die KTPP macht jedes Jahr eine der beiden Pflicht-Fortbildungen, so dass jährlich entsprechend noch 11 bzw. 12 Fortbildungsstunden bei der BQL zur freien Verfügung stehen.

 

Fragen:

1. Wo ist der Lübecker Handlungsleitfaden in Lübeck erhältlich und für wen zugänglich?

 

2. Von wem wurde in Lübeck wann, aus welchen Gründen und basierend auf welchen Gründen (wissenschaftliche Erkenntnisse, rechtliche Vorgaben o.ä.) der Lübecker Handlungsleitfaden entwickelt?

 

3. Wenn KTPPen einen über die 20 Stunden hinausgehenden höheren Fortbildungsbedarf haben, z.B. im Bereich Inklusion, weil sie ein Kind mit besonderem Förderbedarf betreuen, bei dem zu Betreuungsbeginn der I-Status nicht bekannt war und ein Wechsel der Betreuung für das Kind kontraproduktiv wäre: Gibt es die Möglichkeit, dass KTPPen auf Antrag mehr als die 20 Fortbildungsstunden bei einem Fortbildungsanbieter ihrer Wahl in Anspruch nehmen können und die damit verbundenen Kosten auf Antrag erstattet bekommen?

 

4. Bisher erhalten die KTPPen einen Gutschein über die jährlich notwendige Fortbildungsstundenanzahl, die bei der BQL kostenfrei absolviert werden können - aus welchen Gründen wird die für die Fortbildung aufgewendete Zeit von 20 Stunden nicht mit einem Stundensatz vergütet?

 

5. Warum können die KTPPen ihre 20 Fortbildungsstunden nicht erstattet bekommen, wenn sie diese bei einem anderen Fortbildungsanbieter als der BQL machen?

 


Begründung

 

 


Anlagen

 

 

Stammbaum:
VO/2019/07580   Anfrage des BM Antje Jansen (GAL) gem. § 16 GO: Fortbildung Kindertagespflegepersonen   Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion   Anfrage
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