Vorlage - VO/2019/07519  

Betreff: Widerspruch des Bürgermeisters gem. § 47 GO
Hier: Widerspruch gegen den Verfahrensbeschluss zu TOP 5.3 - VO/2019/06962
betr.: Zuordnung zum öffentlichen Sitzungsteil - Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege am 11.02.2019
Status:öffentlich  
Federführend:1.100 - Büro der Bürgerschaft Bearbeiter/-in: Nimz, Christiane
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
23.05.2019 
8. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 zu VO 7519
Anlage 2_Auszug KuD_März 2019

Beschlussvorschlag

Der Verfahrensbeschluss der Zuordnung der Vorlage mit der Nummer VO/2019/06962 zum öffentlichen Teil der Sitzung im Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege vom 11.02.2019 wird durch die Bürgerschaft gem. § 47 Abs. 2 GO  aufgehoben und die Vorlage wird dem nicht-öffentlichen Sitzungsteil zugeordnet.


Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis: Die verfahrensmäßige Abstimmung mit 1.300 – Bereich Recht – ist erfolgt.

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein

Begründung:

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

x

vorgeschrieben durch:  § 43 Abs. 1 GO

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 


Begründung

§ 47 der Gemeindeordnung (GO) regelt Widersprüche gegen Beschlüsse der Ausschüsse. Gemäß § 47 Abs. 1 GO ist der Bürgermeister verpflichtet, einem Beschluss eines Ausschusses, der das Recht verletzt, zu widersprechen.

Der Bürgermeister hat am 21.02.2019 gegen den Ausschussbeschluss vom 11.02.2019 Widerspruch eingelegt und den Ausschuss aufgefordert, den Beschluss über die Zuordnung der Vorlage mit der Nummer VO/2019/06962 zum öffentlichen Teil der Sitzung aufzuheben und deren Zuordnung zum nicht-öffentlichen Teil zu beschließen (siehe Anlage 1 ).

 

Der Ausschuss hat diesem Widerspruch in seiner Sitzung am 11.03.2019 nicht stattgegeben (siehe Protokollauszug Anlage 2). Nunmehr hat die Bürgerschaft gem. § 47 Abs. 2 GO über den Widerspruch zu beschließen. Die beantragte Zuordnung zum nicht-öffentlichen Sitzungsteil bedarf gemäß § 46 Abs. 12 i.V.m. § 35 Abs. 2 GO eines Beschlusses mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bürgerschaftsmitglieder. Bis zu der Entscheidung der Bürgerschaft hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.

 

Sollte auch der Beschluss der Bürgerschaft das Recht verletzen, so hätte ihm der Bürgermeister gem. § 43 Abs. 1 GO ebenfalls zu widersprechen.


Anlagen

Anlage 1 – Widerspruch

Anlage 2 – Auszug aus der Niederschrift Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege  11.03.2019

 

 

 

Gabriele Schopenhahuer

     Stadtpräsidentin

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 zu VO 7519 (179 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2_Auszug KuD_März 2019 (55 KB)