Vorlage - VO/2019/07517  

Betreff: Widerspruch des Bürgermeisters gem. § 43 Abs. 1 GO
Hier: Widerspruch gegen den Verfahrensbeschluss zu TOP 15.1 - VO/2019/06962
betr.: Zuordnung zum öffentlichen Sitzungsteil - Sitzung der Bürgerschaft am 28.03.2019
Status:öffentlich  
Federführend:1.100 - Büro der Bürgerschaft Bearbeiter/-in: Nimz, Christiane
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
23.05.2019 
8. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 zu VO 7517

Beschlussvorschlag

Der Verfahrensbeschluss der Bürgerschaft vom 28.03.2019, die Vorlage mit der Nummer VO/2019/06962 zum öffentlichen Teil der Sitzung zuzuordnen wird aufgehoben. Die Vorlage VO/2019/06962 wird unter Aufhebung des Verfahrensbeschlusses in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

 


Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis: Die verfahrensmäßige Abstimmung mit 1.300 – Bereich Recht – ist erfolgt.

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein

Begründung:

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

x

vorgeschrieben durch:  § 43 Abs. 1 GO

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

 

 

 

 

 

 

 


Begründung

§ 43 der Gemeindeordnung (GO) regelt Widersprüche gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung. Gemäß § 43 Abs. 1 GO ist der Bürgermeister verpflichtet, einem Beschluss der Bürgerschaft, der das Recht verletzt, zu widersprechen.

Der Bürgermeister hat am 04.04.2019 gegen den oben genannten Bürgerschaftsbeschluss vom 28.03.2019 Widerspruch (siehe Anl. 1) eingelegt und fordert die Bürgerschaft auf, den Zuordnungsbeschlusses betreffend die Vorlage mit der Nummer VO/2019/06962 zum öffentlichen Teil aufzuheben und deren Zuordnung zum nicht-öffentlichen Teil zu beschließen. Hierfür ist gemäß § 35 Abs. 2 GO die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Bürgerschaftsmitglieder erforderlich. Bis zur erneuten Entscheidung der Bürgerschaft hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.

Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn der Bürgermeister gem. § 43 Abs. 3 GO schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen zu beanstanden. Gegen die Beanstandung steht der Gemeindevertretung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu. In diesem Fall bleibt die aufschiebende Wirkung der Beanstandung bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bestehen.

 


Anlagen

Anlage 1 - Widerspruch

 

 

 

 

 

 

Gabriele Schopenhauer

      Stadtpräsidentin

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 zu VO 7517 (316 KB)