Vorlage - VO/2019/07461  

Betreff: Zustimmung zur Wahl des stellvertretenden Stadtwehrführers sowie zur Wahl / Wiederwahl von Ortswehrführern und stellvertretenden Ortswehrführern der Freiwilligen Feuerwehren in der Hansestadt Lübeck
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.370 - Feuerwehr Bearbeiter/-in: Lüdtke, Rüdiger
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung zur Vorberatung
21.05.2019 
6. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung (Wahlperiode 2018 - 2023) unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
23.05.2019 
8. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Der Wahl von Klaus Cohrs (Freiwillige Feuerwehr Innenstadt) zum stellvertretenden Stadtwehrführer wird gem. § 15 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) zugestimmt.

 

Der Wahl / Wiederwahl folgender Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zu Ortswehrführern bzw. stellvertretenden Ortswehrführern wird gem. § 11 Abs. 3 BrSchG zugestimmt:

 

Zu Ortswehrführern

Marco Richter Freiwillige Feuerwehr Dummersdorf (Wiederwahl)

Carsten Seehausen Freiwillige Feuerwehr Innenstadt (Neuwahl)

Christian Grusewski Freiwillige Feuerwehr Dänischburg (Wiederwahl)

Benjamin Peters Freiwillige Feuerwehr Siems (Wiederwahl)

Jens Lahann Freiwillige Feuerwehr Padelügge-Buntekuh (Neuwahl)

Christian Kröger Freiwillige Feuerwehr Schlutup (Wiederwahl)

Rolf Gaden Freiwillige Feuerwehr Krummesse (Wiederwahl)

 

Zu stellvertretenden Ortswehrführern

Heiko Wiethaup  Freiwillige Feuerwehr Travemünde (Neuwahl)

Kevin Bierle Freiwillige Feuerwehr Padelügge-Buntekuh (Neuwahl)

Christoph Kinnert Freiwillige Feuerwehr Dummersdorf (Neuwahl)

Christoph Brenner Freiwillige Feuerwehr Innenstadt (Neuwahl)

Oliver Ahnfeldt Freiwillige Feuerwehr Büssau (Wiederwahl)

Oliver Wink Freiwillige Feuerwehr Krummesse (Neuwahl)

Alexander Schimanski Freiwillige Feuerwehr Genin (Neuwahl)

 

 

 

 

 


Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

Entfällt

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein, weil keine speziellen Belange von

Begründung:

 

Kindern und Jugendlichen berührt werden.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch

 

 

§ 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 BrSchG
 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 


Begründung

 

Stellvertretender Stadtwehrführer

 

Die Mitgliederversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Lübeck hat am

08. März 2019 die Wahl vollzogen und Herrn Klaus Cohrs zum stellvertretenden Stadtwehrführer gewählt.

Gem. § 15 Abs. 3 BrSchG bedarf die Wahl der Stadtwehrführung der Zustimmung der Stadtvertretung.

 

Nach § 15 Abs. 2 BrSchG ist zum Stadtwehrführer wählbar, wer am Wahltage

 

  1. als Wehrführung, Zugführung oder Stellvertretung einer freiwilligen Feuerwehr angehört oder als Gemeinde-, Kreis-, Stadt- oder Amtswehrführung oder Stellvertretung tätig ist oder war,
  2. an Lehrgängen zum Führen von Verbänden und Leiten einer Feuerwehr erfolgreich teilgenommen  hat und
  3. zur Ortswehrführung wählbar ist.


Zur Ortswehrführung ist nach § 11 Abs. 2 BrSchG wählbar, wer am Wahltage
a)  seit mindestens vier Jahren ununterbrochen aktiv einer Feuerwehr angehört,
b)  die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
c)  die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der

Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
d) das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Diese Voraussetzungen werden von dem Gewählten erfüllt. Die persönliche und fachliche

Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt. Die Niederschrift über die vollzogene

Wahl und der Personalbogen liegen vor. Der Leiter der Berufsfeuerwehr befürwortet gem.

§ 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.

 

Ortswehrführer / stellvertretende Ortswehrführer

Die aktiven Mitglieder der entsprechenden Freiwilligen Feuerwehren haben laut Versammlungsniederschriften die Wahlen vollzogen und die im Beschlussvorschlag aufgeführten Ortswehrführer bzw. stellvertretenden Ortswehrführer gewählt.

 

Gem. § 11 Abs. 3 BrSchG bedarf die Wahl der Gemeinde- und Ortswehrführung der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren.

Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BrSchG ist das Innenministerium Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Feuerwehren in den kreisfreien Städten.

 

Nach § 11 Abs. 2 BrSchG ist zum Wehrführer bzw. stellvertretenden Wehrführer wählbar,

wer am Wahltage

a)  seit mindestens vier Jahren ununterbrochen aktiv einer Feuerwehr angehört,
b)  die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
c)  die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der

Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
d) das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Diese Voraussetzungen werden von den Gewählten erfüllt. Die persönliche und fachliche

Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt. Niederschriften über die vollzogenen

Wahlen und die Personalbögen liegen vor. Der Leiter der Berufsfeuerwehr befürwortet gem.

§ 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.

 


Anlagen

keine