In Schleswig Holstein sind gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG) seit dem 01.01.1996 die Kreise und die kreisfreien Städte zuständig für die Sicherstellung der ausreichenden Bedienung im übrigen (straßengebundenen) öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Aufgabenträger).Es handelt sich um eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe. Sie beinhaltet die Planung, Organisation und Finanzierung des ÖPNV.
Die Hansestadt Lübeck (HL) ist daher Aufgabenträger für den ÖPNV auf ihrem Stadtgebiet.
Gleichwohl führen einige Buslinien aus der Hansestadt Lübeck in die benachbarten Kreise (sogenannte ausbrechende Verkehre). Die Aufgabenträgerschaft für den ÖPNV in den Bereichen der außerhalb des Lübecker Stadtgebietes verlaufenden Teile dieser Linien liegt nach dem ÖPNVG wie dargestellt bei den jeweiligen Umlandkreisen.
Entsprechendes gilt für den Mecklenburg-Vorpommerschen Landkreis Nordwestmecklenburg.
Derzeit sind die Stadtverkehr Lübeck GmbH und die Lübeck-Travemünder Verkehrsgesellschaft mbH (SL/LVG) mit der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im ÖPNV auf der Basis des 3. Regionalen Nahverkehrsplanes (RNVP) bis zum 31.12.2020 betraut.
Mit Wirkung vom 01.01.2011 ist die bisherige Betrauung in einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (Direktvergabe) an die SL/LVG als interne Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO 1370/2007 bis zum 31.12.2020 übergegangen.
Da die derzeitigen Linienkonzessionen von SL/LVG bereits zum 09.06.2020 auslaufen, ist eine erneute Direktvergabe bereits zum 10.06.2020 beabsichtigt.
Im Zusammenhang mit der geplanten erneuten Direktvergabe der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im ÖPNV ist es erforderlich, für die Leistungen, die SL/LVG auf dem Gebiet der umliegenden Kreise Stormarn, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein und Nordwestmecklenburg in der „Region Lübeck“ erbringen, die Zusammenarbeit für die jeweiligen Vertragspartner interessengerecht zu gestalten.
Nach Sondierungen und Prüfungen im Vorfeld zeichnet sich ab, dass aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen und Interessenlagen die Vereinbarungen mit den Nachbarkreisen in verschiedenen Formen geschlossen werden:
Damit die HL zuständige Behörde im Sinne von § 2 Abs. 4 des ÖPNVG sowie Art, 2 b der EU-V 1370/2007 wird, verhandelt sie mit dem Kreis Ostholstein und dem Landkreis Nordwestmecklenburg über den Abschluss einer Verpflichtungserklärung.
Der Abschluss einer Verpflichtungserklärung ist nach § 18 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ SH) bzw. § 165 Abs. 1 S. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vorgesehen. Hierdurch können die Nachbarkreise der Hansestadt Lübeck für zu vereinbarende Linien die sachliche und örtliche Zuständigkeit in Bezug auf die abgehenden Linienabschnitte grenzüberschreitender Linien übertragen und so dafür sorgen, dass die Hansestadt für die Linien insgesamt allein als zuständige Behörde im Außenverhältnis handeln kann.
Die Kreise Stormarn und Herzogtum Lauenburg sind in dem Hamburger Verkehrsverbund eingebunden. Mit Rücksicht auf die dortigen Verträge und Praxis wird hier eine weniger weitreichende Vereinbarung favorisiert. Für die ausbrechenden Verkehre ist eine Regelung zu treffen, die es der HL gestattet, Leistungen auf dem Territorium dieser Kreise zu bestellen.
Die Bedienung der jeweiligen Abschnitte der vorgenannten Linien auf dem Gebiet der Nachbarkreise erfolgt im Rahmen der Bedienung in der „Region Lübeck“ bereits seit mehreren Jahren im Einvernehmen und in Abstimmung mit den Kreisen, der HL und SL/LVG.
Die Nachbarkreise haben ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen bereits signalisiert.
In der folgenden Übersicht sind die derzeit betroffenen Linien dargestellt:
Linie/n | Kreis | Betreiber |
7 | Stormarn | SL |
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4, 6, 16 | Herzogtum Lauenburg | SL |
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5, 12 | Nordwestmecklenburg | SL |
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1, 2, 7, 9, 10, 17, 18, | Ostholstein | SL |
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35, 40, 33 | Ostholstein | LVG |
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Über die bereits bestehenden Finanzierungsvereinbarungen hinaus werden keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen durch diese Vereinbarungen ausgelöst.