Vorlage - VO/2017/05304  

Betreff: Fraktion grün+alternativ+links (GAL): Priwallfähre kostenlos für Fußgänger*innen und Fahrräder
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion grün+alternativ+links (GAL) Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
28.09.2017 
32. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck abgelehnt   

Sachverhalt
Anlage/n

Begründung

Der neue Fährtarif, der am 1. April 2017 in Kraft getreten ist, sieht eine 50-prozentige Rabattierung für E-Fahrzeuge vor. Für ein Elektroauto inklusive Fahrer kostet die Überfahrt ermäßigt 2,25 €. Eine Person mit Fahrrad zahlt 2,20€ für die einfache Überfahrt.

Um nicht ausschließlich Elektromobilität zu fördern sondern insbesondere das umweltfreundlichste Fortbewegungsmittel, sollte der Stadtverkehr Lübeck hier eine Rabattierung von 100 Prozent, mindestens jedoch 50 Prozent vornehmen.

 

Auszug aus der Niederschrift des Bauausschusses vom 03.07.2017, Antrag aus der Bürgerschaft vom 23.02.2017 (VO/2017/04668) – Antrag der SPD-Fraktion – Förderung der E-Mobilität,
hier Punkt 4. des Antrags

„4. entgeltfreie Nutzung der Priwallfähre

Der Fährbetrieb gehört zum Stadtverkehr Lübeck (SL). Hier die Stellungnahme der SL:

Ab dem 01.04.2017 ist der neue Fährtarif in Kraft getreten, der eine 50%-ige Rabattierung für die Beförderung von E-Fahrzeugen auf der Priwallfähre beinhaltet. Damit setzt SL als innovatives Unternehmen, das federführend die Elektromobilität vorantreiben möchte, ein klares Zeichen und will dies als Marketinginstrument nutzen um sich hierüber darstellen. Diese Maßnahme ist freiwillig von der SL umgesetzt worden und ist ein kleiner Baustein in der E-Mobilitätsstrategie von SL und LVG, mit der die Einführung der Elektromobilität stringent vorangetrieben werden soll. Sollte die Bürgerschaft eine komplett kostenfreie Beförderung für alle E-Fahrzeuge auf den Priwallfähren beschließen, sind die hierdurch anfallenden Kosten und die entgangenen Gewinne auszugleichen. SL geht davon aus, dass es sich bei einer solchen Maßnahme um verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Sollte die Bürgerschaft eine solche Regelung beschließen, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu berücksichtigen.
Dieses müsste aus dem städtischen Haushalt erfolgen.“

 


Anlagen