Vorlage - VO/2015/02783  

Betreff: Antwort auf die Anfrage von BM Böhm gem. § 16 Geschäftsordnung der Bürgerschaft betr. Ausnahmegenehmigungen und Sondernutzungen (5.660)
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator F. - P. Boden
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Johannsen, Jens
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
25.06.2015 
16. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in der Wahlperiode 2013 - 2018 zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

VO/2015/02565 - Anfrage gem

Beschlussvorschlag

 

VO/2015/02565 - Anfrage gem. § 16 GeschO BM Bruno Böhm,

Fraktion Freie Wähler

 

 

 

 

Die Straßenverkehrsbehörde des Bereichs Stadtgrün und Verkehr nimmt zu den Fragen der o

Begründung

 

Die Straßenverkehrsbehörde des Bereichs Stadtgrün und Verkehr nimmt zu den Fragen der o. a. Anfrage wie folgt Stellung:

 

 

  1. Gibt es Ausnahmegenehmigungen nach § 46 und Erlaubnis der StVO zum Halten und/oder Parken für Geschäftsleute oder andere Gruppierungen?

 

 

Wenn ja,

  1. bitte unter welchen Bedingungen/Voraussetzungen werden diese vergeben.
  2. für welchen Zwecke werden diese vergeben

 

Nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVO dürfen Ausnahmen von der StVO nur in besonders dringenden Fällen erteilt werden. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.

 

Das Halten und Parken für Geschäftsleute stellt eine solche besondere Dringlichkeit nicht dar, weil es bereits durch Verkehrszeichen im gesamten Stadtgebiet Möglichkeiten zum Halten wie auch zum Parken gibt. Ausnahmen von diesen allgemeinen Verkehrsregelungen gibt es dagegen nur für Schwerbehinderte, die z. B. im eingeschränkten Haltverbot unter Auslegung einer Parkscheibe bis zu 3 Stunden parken dürfen. Für Bewohner (Natürliche Personen, die mit Hauptsitz in der Altstadt gemeldet sind!) gibt es dagegen aufgrund des knappen Parkraums das „Privileg“ für sie „reservierte“ Parkplätze nutzen zu können.

 

 

 

  1. Gibt es Sondernutzungen nach o. a. § 46?

 

Sofern eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, wofür auch eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich wäre, wird diese von der Straßenverkehrsbehörde miterteilt.

 

 

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Anlagen

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