Der geltende Bebauungsplan 06.28.00 Teilbereich 2 – Neue Hafenstraße – setzt die östlich der Luisenstraße in Richtung Grünanlage und Ehrenfriedhof führenden Wege allgemein als Verkehrsflächen fest.
Die Wege gelten auf der Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes für Schleswig-Holstein als öffentliche Verkehrsflächen.
Der Lübecker Bauverein LBV plant bis Anfang 2018 den Neubau von 67 Wohnungen in der Luisenstraße nach Abriss des Altbestandes, Häuser 2-36. Die letzten Wohnungen werden voraussichtlich im November 2014 entmietet sein.
Die öffentlichen Verbindungswege entlang der Häuser 6-12a und 14-36 – betreffend die Flurstücke 7/1 und 47/7 der Flur 7, Gemarkung St. Gertrud – sollen gemäß den B-Plangrundzügen belassen, neu gestaltet und beleuchtet werden, der Querschnitt wird auf ca. 2,00 m reduziert. Nach der Umgestaltung werden sie als Geh- und Radweg zur Verfügung stehen, eine Kfz-Befahrbarkeit und das Parken werden nicht mehr möglich sein.
Die öffentliche Fläche auf dem Flurstück 6/7 der Flur 7, Gemarkung St. Gertrud hinter den Gebäuden Luisenstraße 2-6a soll nach Abriss dieser Häuser zukünftig in die dort geplante Stellplatzanlage arrondiert werden. Die Anfahrbarkeit dieser und weiterer Stellplätze in Höhe der geplanten Neubauten, Häuser 1 und 3, ist über die öffentliche Fläche auf dem Flurstück 5/9 vorgesehen.
In diesem Zusammenhang beabsichtigt der LBV, die genannten Flurstücke zu kaufen, so dass ein Einziehungsverfahren erforderlich wird.
Mittels einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit wird für die Allgemeinheit weiterhin deren Nutzung als Geh- und Radweg sichergestellt, zudem wird die Verkehrssicherungspflicht und Baulast zukünftig dem LBV, nicht mehr der Hansestadt Lübeck, obliegen.
Der dauerhafte Entzug des Gemeingebrauchs an den Flurstücken 7/1, 47/7 und 6/7 der Flur 7, Gemarkung St. Gertrud, gemäß anl. Plan bedarf einer förmlichen Einziehung.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 Abs. 1 Satz 2 StrWG unter der Voraussetzung, dass Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die gegenüber privaten Interessen überwiegen. Die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sind festzustellen und gegeneinander abzuwägen.
Als öffentlicher Belang sind demnach zu berücksichtigen:
- Bebauungsplan 06.28.00 Teilbereich 2 – Neue Hafenstraße: Dieser setzt die östlich der Luisenstraße in Richtung Grünanlage und Ehrenfriedhof führenden Wege allgemein als Verkehrsflächen fest.
- Städtebauliche Gründe: Die geplante Neubebauung entspricht in ihrer Zeilenbauweise dem bisherigen städtebaulichen Charakter und den Festsetzungen des Bebauungsplans. Abweichend hiervon soll anstelle eines Hochbaus auf dem südlichen Baufeld eine Stellplatzanlage errichtet werden und die beiden südlichen mit vier Meter Breite festgesetzten Straßen sollen durch neue Verkehrsflächen in 2 Meter Breite ersetzt werden. Durch die Bündelung des ruhenden Verkehrs im Wesentlichen auf die Stellplatzanlage und die Verschmälerung der Verkehrsflächen werden für die geplanten drei Wohngebäude eine verkehrsberuhigte Wirkung und damit auch ein ruhigeres Wohnumfeld erreicht.
Diesen öffentlichen Zielen und Interessen des Gemeinwohls stehen folgende, erkennbare private Interessen gegenüber:
- Belange der direkten Bewohner/Anlieger infolge des zukünftigen Wegfalls der Kfz-Befahrbarkeit und des Parkens.
- Belange der direkten Bewohner/Anlieger betreffend Beeinträchtigung verkehrlicher oder sonstiger rechtlicher Art.
Nach der Neugestaltung der Wege auf den Flurstücken 7/1 und 47/7 werden diese funktional weiterhin als Geh- und Radwege für die Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Hierzu gewährt der LBV der Allgemeinheit eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur dauerhaften Nutzung als Geh- und Radweg.
Kfz-Verkehr oder Parken am Rand wird nicht mehr möglich sein, wodurch sich eine Verkehrsberuhigung und infolge Verbesserung der Wohnbedingungen für die zukünftigen Bewohner ergibt. Insgesamt besteht für diese kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der verkehrlichen Erschließung in dem jetzigen Umfang.
Parkmöglichkeiten stehen an der Luisenstraße und zukünftig u. a. auf der geplanten Stellplatzanlage zur Verfügung, die nach Abriss der Häuser Luisenstraße 2-6a auf diesem Areal unter dauerhafter Nutzung des Flurstückes 6/7 entstehen soll.
Die Einziehung von zwei öffentlichen Wegen östlich der Luisenstraße und der Fläche hinter den Gebäuden 2-6a beeinträchtigt weder den Verkehr, sie steht weiter nicht im Widerspruch zur bisherigen öffentlichen Nutzung der verbleibenden öffentlichen Verkehrsflächen.
Sie stellt auch weiterhin den privaten Anliegergebrauch, d. h. das aus Artikel 14 GG abgeleitete Recht auf Erhaltung der (Anlieger-) Anschlüsse zu dem davor liegenden Straßenteil und weiterführend an das öffentliche Straßenverkehrsnetz, sicher.
Die für die Einziehung sprechenden Belange des öffentlichen Wohls überwiegen nach derzeitiger Sachlage u. U. entgegenstehenden Einzelinteressen aus der Anliegerschaft. Durch diese Einziehung werden weiterhin das Interesse der Allgemeinheit und die Belange der betroffenen Bewohner/Nutzer gewahrt. Zur Klärung und abschließenden Gewichtung sonstiger betroffener Belange dient das Auslegungsverfahren nach § 8 Abs. 3 StrWG.
Vor diesem Hintergrund wird auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrWG die Einziehung von zwei öffentlichen Wegen und einer Dreiecksfläche östlich der Luisenstraße bei den Gebäuden 2-36 gemäß Anlage 1 – betreffend die Flurstücke 7/1 und 47/7 sowie 6/7 der Flur 7 in der Gemarkung St. Gertrud – beschlossen.
- Allgemeines zum Einziehungsverfahren
Die Hansestadt Lübeck verfügt als Straßenbaulastträger auf der Grundlage des § 8 StrWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl.-SH S. 631, 2004 S. 140) selbst die Wegeeinziehungen.
Im förmlichen Einziehungsverfahren beschließt die Bürgerschaft zunächst darüber, ob sie die Absicht hat, eine öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen. Dazu dient diese Vorlage.
Diese Einziehungsabsicht wird nach § 8 Abs. 3 StrWG öffentlich bekannt gemacht unter Hinweis auf Zeit und Ort der Auslegung der Pläne der einzuziehenden Fläche zur Einsichtnahme (4 Wochen). Nach Beendigung der Auslegung haben alle Verkehrsteilnehmer gemäß § 8 Abs. 4 StrWG die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen gegen die Einziehung zu erheben.
Nach Ablauf der Auslegungs- und Einwendungsfristen werden die Einwendungen von der Verwaltung bewertet, danach erfolgt die öffentliche Bekanntgabe (§ 8 Abs. 5 StrWG) der Einziehungsverfügung.
Widerspruchs- und klagebefugt hiergegen sind nur Personen, die in ihren subjektiven Rechten betroffen sind, das sind in der Regel nur die Anlieger, wenn die Zugänglichkeit ihres Grundstücks möglicherweise beeinträchtigt wird.