Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit diese angemessen sind (vgl. § 22 SGB II, § 29 SGB XII). Für Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und nach dem SGB XII (Sozialhilfe) werden diese Kosten von den jeweiligen Sozialleistungsträgern (Jobcenter Lübeck, Lübecker Sozialverwaltung) übernommen. Die Hansestadt Lübeck muss abzüglich eines Bundesanteils diese Ausgaben finanzieren. Die entsprechenden Richtlinien für diese Leistungsgewährungen (Interne Bearbeitungshinweise Angemessenheit von Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII) wurden vom Sozialausschuss beschlossen und sind auch für das Jobcenter Lübeck bindend.
Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft umfassen die nach dem Mietvertrag geschuldeten Kosten. Dies sind neben dem Kaltmietzins alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten (vgl. § 556 BGB). Dementsprechend müssen bei der Ermittlung angemessener Unterkunftskosten die beiden Bestandteile dieses Bedarfes gemeinsam berücksichtigt werden.
Bei der Ermittlung angemessener Unterkunftskosten gehen die beiden Sozialleistungsträger jedoch nur von der Nettomiete aus und die Höhe der Betriebskosten spielen dabei keine Rolle. Übersteigt die Nettomiete die jeweiligen Mietobergrenzen werden die Unterkunftskosten ohne Beachtung der Betriebskosten dementsprechend reduziert. Dieses Vorgehen halten wir für rechtswidrig. Tatsächlich sind beide Kosten gegeneinander deckungsfähig.
Für die Ermittlung angemessener Heizkosten wird immer noch ein Lübecker Heizspiegel aus dem Jahr 2009 mit den damaligen Energiepreisen benutzt. Der enorme Anstieg der Energiepreise seit 2008 wird bei der Festsetzung angemessener Heizkosten jedoch nicht berücksichtigt.
Im Rahmen der Reform zum SGB II und SGB XII im Jahre 2011 wurden die Regelungen zur Erzeugung von Warmwasser neu gefasst. Im Regelbedarf sind in der Abteilung „Haushaltsenergie“ keine Anteile mehr für Heizung und Erzeugung von Warmwasser enthalten.
Bei einer zentralen Warmwasserversorgung wird der dafür notwendige Energieverbrauch, soweit er angemessen ist, als Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt und von den jeweiligen Sozialleistungsträgern übernommen. Dagegen werden die Kosten einer dezentralen Warmwasserversorgung (Durchlauferhitzer, Boiler und andere in der Wohnung installierten Geräte) nicht als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt und als pauschaler Mehrbedarf nur unzureichend abgegolten.
Da auch die Kosten der Warmwassererzeugung zum verfassungsrechtlichen verbürgten menschenwürdigen Existenzminimum gehören, bedarf es auch hierfür einer sachgerechten, transparenten und begründeten Ermittlung der Bedarfe. Eine solche Bedarfsermittlung hat der Gesetzgeber bei der Einführung und für die Gewährung dieses Mehrbedarfs nicht vorgenommen. Stattdessen richtet sich die Mehrbedarfshöhe nach dem Alter der Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger, der Einordnung in die Bedarfsgemeinschaft und nach einem bis 31. Dezember 2010 geltenden Anteil für die Warmwassererzeugung in den jeweiligen Regelsätzen.
In Strom- oder Gasrechnungen wird der Anteil für die Warmwassererzeugung nicht angeben. Nach den Richtlinien beträgt dieser Anteil jedoch 1.000 kWh pro Jahr und pro Person. So beträgt der Mehrbedarf für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 0,8 Prozent und für Alleinstehende 2,3 Prozent der für sie geltenden Regelsätze.
Bei den geltenden Strompreisen (24 Cent pro kWh) reicht der Mehrbedarf für Alleinstehende noch nicht einmal für die Hälfe der Verbrauchskosten aus. Säuglinge und kleine Kinder müssen sich sogar nur mit einem Zehntel des zustehenden Warmwasserverbrauchs begnügen, da ihr Mehrbedarf nur 10 Prozent ihrer anerkannten Warmwasserkosten deckt.
Diese unterschiedliche Festsetzung des Mehrbedarfs ist nicht nachvollziehbar und hat auch mit einer verfassungsgemäßen Bedarfsdeckung nichts zu tun. Bei gleichen Vorrausetzungen werden Hilfeempfänger ohne Grund unterschiedlich behandelt. Hier beachtet der dafür verantwortliche Gesetzgeber weder den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) noch das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG).
Die Lübecker GRÜNEN befürchten, dass die Bundesregierung daran nichts ändern wird. Auch hier muss das Verfassungsgericht wieder einmal die Einhaltung des Grundgesetzes verlangen.
Die beiden Leistungsträger sollten aber nicht so lange warten und dem Ausschuss darüber berichten, ob und wie die Höhe des Mehrbedarfs an den durchschnittlichen Warmwasserverbrauch angepasst werden kann.
Weitere Begründungen erfolgen mündlich.