Auszug - Antwort auf die Anfrage des AM Pluschkell (SPD): Zielabweichungsverfahren WindenergieFlächen  

38. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 6.1.5
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 06.10.2025 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:03 - 19:50 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Anfrage aus der Bauausschusssitzung am 02.06.2025 unter TOP 6.2.1 (VO/2025/14286)

Die Gemeindeöffnungsklausel nach § 245e Abs. 5 des Baugesetzbuches ist am 14.01.2024 in Kraft getreten. Demnach können Kommunen bei der Landesplanungsbehörde ein Zielabweichungsverfahren beantragen, um Windenergieflächen außerhalb von Vorranggebieten zu planen. Diese Klausel erlaubt es vorübergehend ausschließlich Kommunen, Windenergie-Flächen auszuweisen. So dürfen Kommunen zeitlich begrenzt bis Ende 2027 auch außerhalb der vom Land vorgegebenen Vorranggebiete Windkraftanlagen planen. Mit den weniger strengen Regeln und Auflagen soll die Leistung durch Windenergie im Land deutlich erhöht werden.

 

Dieses vorausgeschickt, frage ich:

Beabsichtigt die Verwaltung, der Lübecker Bürgerschaft eine Vorlage entgegenzubringen zur Anwendung der Gemeindeöffnungsklausel gemäß § 245e Abs. 5 des Baugesetzbuches auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck? Falls ja, wann wird es eine entsprechende Beschlussvorlage geben? Falls nein, warum soll es keine entsprechende Vorlage geben?

 

Antwort:

Die Gemeindeöffnungsklausel im BauGB gilt auch für die Hansestadt Lübeck, allerdings steht das Landesplanungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein dieser Möglichkeit entgegen. Gemäß § 13b LaPlaG soll einem Antrag auf Abweichung von den Zielen der Raumordnung, anders als es der § 245 Abs. 5 BauGB festlegt, nicht stattgegeben werden, wenn ein Raumordnungsplan an der geplanten Stelle ein Gebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt. Ferner ist eine Beachtung der (auf der Maßstabsebene nicht räumlich explizierten) Ziele des LEP Wind erforderlich (§ 13b Abs. 1 Nrn 1 und 2 LaPlaG).

 

Durch das Erfordernis des „Beachtens“ ist der Katalog an Flächen, die für eine Windenergienutzung in Frage kommen, auf wenige vereinzelte Flächen im Süden der HL beschränkt. Diese befinden sich z.T. im Geltungsbereich des in Aufstellung begriffenen Bebauungsplans „Solarpark Beidendorf“ sowie in der Einflugschneise des Lübecker Flughafens. Aus diesen Gründen wurde auf die Erstellung einer Vorlage verzichtet.


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

 

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

X

Vertagung

 

Ohne Votum