Auszug - Frage von Frau Kreft zum Tagesordnungspunkt Einwohner:innenfragestunde in der Sitzung der Bürgerschaft am 24.07.2025 Thema: Rodung von 10 Hektar Lübecker Stadtwald im Bartelsholz  

17. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in der Wahlperiode 2023 - 2028
TOP: Ö 2.2
Gremium: Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Do, 24.07.2025 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 20:52 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgerschaftssaal
Ort: Rathaus, 23552 Lübeck
VO/2025/14423 Frage von Frau Kreft zum Tagesordnungspunkt Einwohner:innenfragestunde
in der Sitzung der Bürgerschaft am 24.07.2025
Thema: Rodung von 10 Hektar Lübecker Stadtwald im Bartelsholz
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:1.100 - Büro der Bürgerschaft Bearbeiter/-in: Nimz, Christiane
 
Wortprotokoll

Der Vorsitzende bittet Frau Kreft, ihre Fragen zu TOP 2.2 zu verlesen.

Frau Kreft verliest ihre Fragen, die von Senator Hinsen beantwortet werden. Eine Nachfrage von Frau Kreft wird ebenfalls von Senator Hinsen beantwortet.

Frage 1: In wie weit wird sich die Hansestadt Lübeck auch öffentlich hinter ihren Wald stellen und den politischen Druck auf das Umweltministerium erhöhen, sodass dieses die Firma TenneT zur Überprüfung einer Umgehung des Waldes auffordert?

 

Antwort: Die Hansestadt Lübeck hat zum Planfeststellungsverfahren zunächst mit Stellungnahme vom 22.10.2024 und nach dem Erörterungstermin zum Planfeststellungsverfahren am 27.03.2025 eine weitere ergänzende Stellungnahme bei der Planfeststellungsbehörde eingereicht, die die ausdrückliche Prüfung der Umgehungsvariante im Nordwesten des Bartelsholzes fordert bzw. eine Überspannung nahelegt. Denn sollte eine Durchquerung des Bartelsholzes von der Planfeststellungsbehörde vorgesehen werden, könnte eine Überspannung der Waldflächen als mildere Alternative zur bisher geplanten Rodung der Schneise in Betracht kommen. Diese Lösung würde im Hinblick auf die Baumaßnahmen und die erforderlichen Maststandorte immer noch einen schwerwiegenden Eingriff darstellen. Ebenso wären unter der Überspannungstrasse vorgegebene maximale Baumhöhen einzuhalten und der Wald könnte sich nicht ungehindert entwickeln. Dennoch würde dem Wald so langfristig die Möglichkeit gegeben, zumindest eine geschlossene Struktur zu bilden und die sehr negativen Auswirkungen einer Trassenführung mittels Abholzung von Waldbereichen würden abgemildert. Diese Stellungnahmen wurden als Trägerin öffentlicher Belange im Rahmen des Beteiligungsverfahrens erstellt und eingereicht. Die Berücksichtigung der geäußerten Einwände in den Stellungnahmen ist gesetzliche Aufgabe der Planfeststellungsbehörde.

Die Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bereich Stadtwald, steht voll und ganz hinter „ihrem Wald“ und dem damit verbundenen Waldkonzept. Als Trägerin öffentlicher Belange kann sie jedoch nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten agieren und hat dies auch, indem sie – wie oben beschrieben - ihre Belange eingebracht hat.

 

Frage 2: Falls der Planfeststellungsbeschluss eine Durchquerung des Bartelsholz vorsieht, wie wahrscheinlich ist es, dass die Hansestadt Lübeck von ihrem Klagerecht Gebrauch macht?

 

Antwort: Sofern ein solcher Planfeststellungsbeschluss erfolgen würde, müsste die Hansestadt Lübeck eine Bewertung der darin enthaltenen Entscheidungsgründe vornehmen, um einschätzen zu können, ob ein Klageverfahren aussichtsreich wäre.

Zwar wäre der Klageweg der Hansestadt Lübeck als öffentlich-rechtlicher Körperschaft wohl eröffnet, jedoch kann eine Kommune nur zu ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz und der Inanspruchnahme privaten Eigentums argumentieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.10.2024 – 11 A 15.23 Gemeindeklage gegen Höchstspannungsfreileitung (einzelner Maststandort und Auslösekriterien für ein Erdkabel); BVerwG, Urteil v. 09.12.2021, Az.: 4 A 2/20 zur Klage der Gemeinde Klixbüll gegen die Höchstspannungsleitung Brunsbüttel –Bundesgrenze DK- 380 kV;  es ist ihr verwehrt, sich zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufzuschwingen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2024, Az.: 7 VR 4.24).

Die Bürgerschaft nimmt Kenntnis.